Dokumentation: Streit um Aufarbeitung im Bistum Erfurt

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission des Bistums Erfurt erhebt in ihrem Jahresbericht 2025 schwere Vorwürfe gegen den Leiter der KDSA Ost, Matthias Ullrich. Der Diözesandatenschutzbeauftragte sieht es laut dem Bericht nicht vom Untersuchungsauftrag der Kommission gedeckt an, dass sich die Kommission mit einem Brief an Betroffene wendet, um mehrere Antworten zum Umgang des Bistums mit ihnen abzufragen.

Sowohl der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich als auch die Vorsitzende der Aufarbeitungskommission, Ulrike Brune, haben sich auf Anfrage gegenüber Artikel91.eu ausführlich geäußert. Auf Wunsch einer der Parteien dokumentiere ich die Antworten, der Vollständigkeit halber mit beiden Positionen. Entfernt wurden lediglich Grußformeln und einleitende Formulierungen.

Die Berichterstattung erfolgte im Wochenrückblick vom 2. April 2026 und im Wochenrückblick vom 27. März 2026.

Stellungnahme Matthias Ullrich vom 27. März 2026

Wie die Kommission selber darstellt, wurde der Bescheid, der die Verwendung der personenbezogenen Daten für den Zweck einer Befragung untersagt zurückgenommen.

Es bestand also nur noch die rechtliche Einschätzung, die in dem Bericht erwähnt wird. Entgegen der Darstellung der Kommission kann gegen eine solche „Einschätzung“ aber nicht gerichtlich vorgegangen werden, weil sie nicht bindend ist. Außerdem wurde die Einschätzung nicht gegenüber der Kommission abgegeben, sondern war an die Justiziarin des Bistums gerichtet.

Der Kommission hätte es also freigestanden, trotz der Einschätzung der KDSA-Ost die Befragung durchzuführen, wenn sie unsere Rechtsauffassung nicht teilt.

Stattdessen übte die Kommission massiven Druck  auf die KDSA-Ost aus. In dem benannten Gespräch wurde mehrfach damit gedroht die Presse einzuschalten, außerdem sollte ich auch bedenken, dass die Kommission einen Bericht schreiben muss und mich darin entsprechend erwähnen würde.

Die Kommission wollte von uns unbedingt einen „Persilschein“, der es ihr erlaubt diese Befragung durchzuführen. Im Falle von Beschwerden der Missbrauchsbetroffenen hätte sich die Kommission dann aus der Verantwortung stehlen können indem sie darauf hätte verweisen können, dass die Datenschutzaufsicht das Verfahren genehmigt hat.

Die Befragung ist also nicht daran gescheitert, dass Bischof oder Datenschutzaufsicht das Verfahren vereiteln wollten, sondern an der mangelnden Bereitschaft der Kommission zu ihrer Rechtsauffassung zu stehen und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

Die Weigerung dem Druck der Kommission nachzugeben ist damit ein Beleg für die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit unserer Aufsicht.

Stellungnahme Dr. Ulrike Brune vom 31. März 2026

Wie Sie dem Jahresbericht für 2025 entnommen haben, hatte die Aufarbeitungskommission am 17. April 2025 ein Schreiben der KDSA-Ost erhalten, in dem mit einer aberwitzigen Begründung behauptet wurde, dass „eine diesbezügliche Erkundung von den Aufgaben der Kommission … nicht gedeckt“ sei. Mit „diesbezügliche Erkundung“ war die von der Aufarbeitungskommission geplante Versendung von Fragebögen an die Betroffenen zur Beurteilung des Umgangs mit ihnen gemeint. Diese Evaluation gehört nach der Ordnung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Bistum Erfurt vom 18. März 2021 unzweifelhaft zu den Aufgaben der Aufarbeitungskommission.

Nachdem ich den Leiter der KDSA-Ost mit Schreiben vom 15. Mai 2025 auf die rechtliche Unhaltbarkeit seiner „Einschätzung“ hingewiesen hatte, sah Herr Ullrich offenbar keinen anderen Ausweg als – ohne Anhörung! – den Bescheid vom 2. Juni 2025 zu erlassen. Dieser Bescheid erging „gegen die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener im Bistum Erfurt (UAK), vertreten durch die Vorsitzende Frau Dr. Ulrike Brune“. Der Tenor des Bescheids lautete (ich zitiere tatsächlich wörtlich!):

„1. Die KDSA stellt fest, dass personenbezogene Daten (Adressdaten), von Betroffenen, die im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung des Leids erhoben und verarbeitet worden sind, an die Aufarbeitungskommission nicht weitergegeben werden dürfen.

2. Eine Weitergabe der im Verfahren zur Anerkennung des Leids erhobenen Daten von Betroffenen an die Aufarbeitungskommission stellt eine Zweckänderung dar, die durch § 6 Abs. 2 KDG nicht gerechtfertigt ist wäre somit rechtwidrig.“

Der Bescheid enthält – abgesehen von den grammatischen Eigenheiten – keine Begründung der zu 1. und zu 2. tenorierten Feststellungen. Sowohl der im Anschluss formulierte „Sachverhalt“ als auch die „Rechtliche Würdigung“ betreffen ausschließlich die intendierte Befragung der Betroffenen durch die Aufarbeitungskommission. Dazu stellt die KDSA Ost in der „Rechtlichen Würdigung“ unter ausdrücklicher Berufung auf ihre Ermächtigung nach § 47 Abs. 1 KDG fest (ich zitiere wieder wörtlich!):

„Das beabsichtigte Vorhaben stellt einen Verstoß gegen Regelungen des KDG dar, weil mit dieser Verletzung eine Gefahr für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist. Die KDSA hat daher von den ihr eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht und einen Verstoß festgestellt.“

Dem – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (!) Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2025 hatte Herr Ullrich ein Begleitschreiben selben Datums beigefügt. Darin heißt es (ich zitiere erneut wörtlich):

„Unbeschadet der Aufhebung des Feststellungsbescheides halten wir das beabsichtigte Vorhaben, Adressdaten, die sich in den Anträgen der Betroffenen befinden, zu nutzen, um eine Befragung nach Abschluss des Verfahrens zur Leistung in Anerkennung des Leids durchzuführen, weiterhin für rechtswidrig. Auf die Begründung im Bescheides vom 02.06.2025 wird Bezug genommen.“

Nun zu Ihren Fragen:

  1. Wenn die KDSA Ost in Gestalt von Herrn Ullrich meint, es gebe keinen Bescheid gegen die Aufarbeitungskommission und damit auch nichts, das Rechtsmitteln zugänglich wäre, dann muss er sich die Frage gefallen lassen, wieso er den Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2025 mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen hat. Wahrscheinlich war ihm zumindest unterbewusst, dass er den „Feststellungsbescheid“ vom 2. Juni 2025 keineswegs vollständig aufgehoben hatte. Denn aus seinem Begleitschreiben zu dem Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2025 geht deutlich hervor, dass die „Rechtliche Würdigung“ und insbesondere die in dem Bescheid vom 2. Juni 2025 enthaltene ausdrückliche Feststellung eines Verstoßes (!) keineswegs von der „Aufhebung“ erfasst sind. Schon deshalb wäre eine Feststellungsklage bei dem kirchlichen Gericht in Datenschutzangelegenheiten zulässig gewesen.
  2. Dass Herr Ullrich die „Einschätzung“ gegenüber der Justiziarin des Bistums abgegeben hat, ist richtig. Die Justiziarin ist allerdings zugleich Mitglied der Aufarbeitungskommission und hatte Herrrn Ullrich in eben dieser Funktion um eine Einschätzung gebeten. Sowohl der Bescheid vom 2. Juni 2025 als auch der Aufhebungsbescheid nebst Begleitschreiben vom 19. Juni 2025 waren ausschließlich an mich als Voristzende der Aufarbetiungskommission gerichtet.
  3. Wenn Herr Ullrich meint, die „Kommission könne daher wie von ihr vorgesehen vorgehen, auch wenn sie die Rechtsauffassung der KDSA nicht teile“, geschah das möglicherweise in der Hoffnung, gegen mich eine „abschreckende“ Geldbuße nach § 51 KDG verhängen zu können. Die Aufarbeitungskommission verfügt nicht über einen eigenen Etat. Ich war und bin nicht bereit, mich dem enormen finanziellen – und auch persönlichen – Risiko auszusetzen, das ich eingegangen wäre, wenn ich die Fragebögen an die Betroffenen entgegen der von Herrn Ullrich eingenommenen Position versandt hätte, obwohl sie juristisch unhaltbar ist.

Um es kurz zusammenzufassen:

  1. Die „Einschätzung“ der KDSA-Ost vom 17. April 2025 (E1) bezeichnet das Evaluierungsvorhaben der Aufarbeitungskommission als rechtswidrig mit der absurden Begründung, es stehe nicht fest, ob die Betroffenen die Wahrheit sagen.
  2. Der gegen die Aufarbeitungskommission ergangene Bescheid vom 2. Juni 2025 (E2) untersagt (wem?) die Weitergabe der Adressdaten der Betroffenen an die Aufarbeitungskommission, ohne dies zu begründen.
  3. E2 enthält in der Begründung die ausdrückliche Feststellung, dass das Evaluierungsvorhaben der Aufarbeitungskommission gegen das KDG verstößt.
  4. Der „Aufhebungsbescheid“ vom 19. Juni 2025 (E3) hebt E2 nur dem Wortlaut nach auf. Die Begründung von E2 hat nach dem Begleitschreiben E3 nach wie vor Bestand. Die KDSA-Ost geht also weiterhin davon aus, dass das Evaluierungsvorhaben der Aufarbeitungskommisssion rechtswidrig ist.
  5. Es spricht viel dafür, dass E3 in Gänze unwirksam ist, weil in sich widersprüchlich: E3 hebt E2 auf, hält ihn aber zugleich in Teilen aufrecht. Es handelt sich mithin um eine „perplexe“ Bekundung, die im Ergebnis inhalts- und deshalb wirkungslos ist.
  6. Die Folge davon ist, dass das in E2 ausgesprochene Verbot nach wie vor besteht und die Aufarbeitungskommission sich mit einer Zuwiderhandlung der Gefahr aussetzt, für ihr Verhalten empfindlich sanktioniert zu werden.
  7. Die Überprüfung der Rechtslage durch das interdiözesane Datenschutzgericht schied aus, weil die gerichtliche Klärung bis zum Ende der Amtszeit der Aufarbeitungskommission im Herbst 2026 nicht abgeschlossen gewesen wäre.

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