Art. 91 DSGVO neu kommentiert – Neumann/Kinast im Taeger/Gabel

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel ist in der fünften Auflage erschienen. Für mich eine Premiere: Kommentierungen von Art. 91 DSGVO besprochen habe ich schon viele, das ist die erste, an der ich mitgewirkt habe.

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel in der fünften Auflage, Titelseite und die Kommentierung von Art. 91 DSGVO aufgeschlagen.
(Foto: fxn)

Für die Kommentierung in der fünften Auflage konnten wir auf die von mir schon positiv besprochene Fassung von Anne Reiher und Karsten Kinast in der vierten Auflage zurückgreifen. (Zum Zeitpunkt meiner Rezension wusste ich noch nicht, dass ich Reiher als Mitkommentator ablösen würde.)

Die Änderungen sind weitgehend Fortschreibungen der bisherigen Linie. Seit der vierten Auflage ist relevante Rechtsprechung (hinsichtlich der Frage der Stichtagsregelung durch das VG Hannover und das oberste polnische Verwaltungsgericht) ebenso wie Literatur (allen voran die Dissertation von Marten Gerjets) hinzugekommen.

Mir war in der Aktualisierung vor allem eine Schwerpunktverschiebung wichtig: Die vierte Auflage hatte noch ausschließlich eine enge Auslegung des von Art. 91 Abs. 1 DSGVO vom kirchlichen Datenschutzrecht verlangten »Einklangs« vertreten. In der fünften haben wir jetzt stattdessen drei vertretbare Auslegungen benannt:

  1. Kirchliches Datenschutzrecht darf die DSGVO lediglich konkretisieren, nicht aber von ihr abweichen.
  2. Es kann vom Datenschutzniveau der DSGVO abgewichen werden, nämlich
    1. in Form von Verschärfungen, nicht durch eine Absenkung des Datenschutzniveaus oder
    2. dort, wo es durch das religiöse Proprium erforderlich ist (etwa bei Löschrechten in Kirchenbüchern)
  3. Es müssen die Kriterien für Angemessenheitsbeschlüsse angelegt werden (eine Position, die Ralph Wagner hier ausgeführt hat).

Im Kommentar sprechen wir uns für die Variante 2.2 aus:

»Das Regelungsziel, zugleich das Grundrecht auf Datenschutz und das Grundrecht auf Religionsfreiheit zum Tragen kommen zu lassen, spricht für die zweite Variante dahingehend, dass zwar grundsätzlich ein einheitliches Datenschutzniveau angestrebt ist, Abweichungen aber dann zulässig sind, wenn sie im religiösen Proprium liegen und mit einer praktischen Konkordanz zwischen Datenschutzgrundrecht und Religionsfreiheit zu vereinbaren sind.«

Die Kommentierung endet mit Perspektiven. Berücksichtigt ist dabei das immer noch nicht abgeschlossene Verfahren zum Datenschutzrecht der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das das Potential hat, vieles zu klären und vieles umzuwerfen. Nicht mehr berücksichtig werden konnten die Geschehnisse um das Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen, wo es wohl auch auf einen gerichtlich zu klärenden Konflikt hinauslaufen wird.

Jürgen Taeger, Detlev Gabel (Hrsg.): DSGVOBDSG – TDDDG, 5. Auflage 2026, 2600 S., 309 Euro.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert