Archiv des Autors: Ralph Wagner

Über Ralph Wagner

Professor Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des Dresdner Instituts für Datenschutz (DID). Der gebürtige Lausitzer hat Jura, Geschichte und Psychologie studiert, ist als Rechtsanwalt tätig und lebt und arbeitet in Dresden. Lehrauftrag und Honorarprofessur an der TU Dresden (auch) für Datenschutzrecht, Gutachten, Prozessvertretung und Veröffentlichungen zum Datenschutzrecht, beratende Tätigkeit mit den Schwerpunkten Hochschulen/Forschung/Wissenschaft.

Evaluierung des EKD-Datenschutzgesetzes – ein alternativer Vorschlag

Die aktuelle Evaluierung des DSG-EKD soll im Folgenden dafür genutzt werden, unbefangen (und unbesorgt um Fragen der Durchsetzbarkeit oder Opportunität) einige mögliche Änderungen darzustellen.

Rotstift am DSG-EKD
Rotstift am DSG-EKD (Montage auf Grundlage von Afthab Ibnu Abbas auf Unsplash)

Hinsichtlich der für Gesetzesänderungen bestehenden Spielräume fußen die hiesigen Überlegungen auf der im vorigen Beitrag dargestellten Überzeugung: Art. 91 DSGVO verlangt mit dem „Einklang“ kirchlicher Datenschutz-Regeln keine Wortlaut- oder Sinn-Identität zur DSGVO, sondern ein nach den Maßstäben der DSGVO „angemessenes“ Datenschutzniveau.

Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner

Weiterlesen

Einklang als Angemessenheit – ein neuer Ansatz zur Auslegung von Art. 91 DSGVO

Was bedeutet „Einklang“ bei Art. 91 Abs. 1 DSGVO? Falls es derzeit im Datenschutzrecht eine „ökumenische Frage“ gibt, die nach ihrer Bedeutung alle anderen weit überragt, dann ist es sicher diese. Sie lässt sich umformulieren in: Welchen „Spielraum“ und wieviel Freiheit haben Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung ihres Datenschutzrechts?

Der Hauptspieltisch auf der Westempore des Passauer Doms.
(Foto: fxn)

Vorab: Die gestellte Frage ist (natürlich) nur wichtig, soweit die DSGVO überhaupt Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bedeutet das praktisch keine nennenswerte Einengung: Die DSGVO ist nach Luxemburger Auffassung für Religionsgemeinschaften umfassend und flächendeckend gültig. Diese Ansicht des EuGH ist juristisch durchaus zweifelhaft.

Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner

Weiterlesen

Lücken bei der Datenschutz-Aufsicht: Analogie ist keine Lösung

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Datenschutz bei der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Urteil vom 30.11.2022,10 A 1195/21; nicht rechtskräftig) hat etliche Grundsatzfragen für den kirchlichen Datenschutz aufgeworfen und (für den Einzelfall sowie nicht rechtskräftig, da die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist) beantwortet. Unter anderem ist das VG Hannover der Meinung, die Datenschutzaufsicht über öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ohne eigenes Datenschutzrecht liege trotz fehlender Gesetzesgrundlage bei den (staatlichen) Landesbeauftragten für Datenschutz. Diesem Thema wird hier nachgegangen (und der Auffassung des VG Hannover widersprochen).

Ein Puzzle mit einem fehlenden Teil.
Ein Teil fehlt im komplexen Aufsichts-Puzzle in Deutschland – mit Analogien bekommt man es nicht fertig, argumentiert Ralph Wagner. (Bildquelle: Sigmund auf Unsplash)

Bereits vor der Hannoveraner Entscheidung gab es Irritationen und Uneinigkeit zur korrekten Einordnung von Religionsgemeinschaften in die (seltsame und wohl EU-weit einmalige) Dichotomie des deutschen Datenschutzrechts aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Aus dieser Zweiteilung und den Zuordnungs-Schwierigkeiten ergibt sich in der Folge (u. a.) die Unklarheit bei der Bestimmung der Datenschutzaufsicht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass eine grundsätzliche Änderung des deutschen Datenschutzrechts nötig wäre, um vollständige Abhilfe zu schaffen. Rechtspolitisch sind derartige Schritte für die nächsten Jahre extrem unwahrscheinlich. Aber der Reihe nach.

Weiterlesen