Schlagwort-Archiv: KDR-OG

Umsetzen und Hoffen – Jahresausblick 2026

2026 können katholische Verantwortliche da einsteigen, wo evangelische hoffentlich schon fertig sind: Die Anpassung des eigenen Datenschutzkonzept an das reformierte KDG steht an. Im Kern des Datenschutzrechts dürfte damit erst einmal Konstanz anstehen – wenn nicht Reformen an der DSGVO und dem BDSG doch noch Wirklichkeit werden. Und manche Neujahrswünsche sind mittlerweile schon traditionell: dass diverse (Verwaltungs-)Gerichte tätig werden, dass Alt-Katholik*innen ihre Aufsicht in den Griff bekommen und dass die KDSA Nord KdÖR wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Strikt vertreten – Wochenrückblick KW 49/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 49/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Ein einziger Ort für viele Beschwerden – Bericht der Ordensdatenschutzaufsicht 2024

Der erste Tätigkeitsbericht des Jahres kommt wieder von den Ordensdatenschutzbeauftragten. Der Bericht für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 bleibt mit sieben Seiten knapp und kommt ohne detaillierte Fallbeschreibungen aus. Für die Praxis lässt sich dennoch wieder das eine oder andere ableiten.

Titelseite des Tätigkeitsberichts der Ordensdatenschutzbeauftragten für den Berichtszeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025

2024 kam ins Umfeld der Ordensdatenschutzaufsicht eine neue Aufgabe dazu: Ein zentrales Meldeportal sammelt die verschiedenen gesetzlich festgelegten Beschwerde- und Meldemöglichkeiten an einer Stelle: Selten ist Compliance in der Kirche so benutzerfreundlich angelegt.

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IDSG: Wertung und Wahrheit, Ordensdatenschutz, ewige Archive und lebenswichtiges Interesse

Einige Zeit war Ruhe bei den kirchlichen Datenschutzgerichten. Jetzt wurden gleich vier Entscheidungen des IDSG auf einen Schlag veröffentlicht. Weiterhin gibt es klare Tendenzen, was eigentlich vor Gericht kommt: Streitträchtig sind Beschäftigungsverhältnisse, Sorgerechtsfragen und der Gesundheitsbereich – und Kombinationen davon.

Titelseiten von den vier besprochenen IDSG-Entscheidungen

Nachdem nun über 30 Entscheidungen bekannt sind, sind die großen Linien des Gerichts klar, Fragen nach Zuständigkeit, Befugnissen und wem eigentlich Datenschutzverstöße zuzuordnen sind, wird mit großer Konstanz entschieden. Zugleich fehlt es immer noch an Entscheidungen, die die großen Rätsel des kirchlichen Datenschutzes – wann braucht eine Einwilligung keine Schriftform, was ist kirchliches Interesse, wie funktioniert gesetzesübergreifende gemeinsame Verantwortlichkeit – klären. Immerhin: Eine in KDG wie DSGVO wenig genutzte Rechtsgrundlage spielt in dieser Runde eine Rolle.

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Ordentlich gephisht – Bericht der Ordensdatenschutzaufsicht 2022

Bei den Ordensgemeinschaften läuft der Datenschutz recht reibungslos – den Eindruck gewinnt man jedes Jahr im Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten. Die einzige Besonderheit in diesem Jahr ist, dass der Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2023 dieses Jahr nicht den Reigen der Berichte eröffnet hat. Durch den Leitungswechsel im Norden hatte die KDSA Nord die Nase vorn.

Tätigkeitsbericht der Ordensdatenschutzbeauftragten 2022
Tätigkeitsbericht der Ordensdatenschutzbeauftragten 2022

Wie im Vorjahr sind die Ordensdatenschutzbeauftragten für 238 Gemeinschaften zuständig, und wie im Vorjahr gibt es mehr als in den anderen Tätigkeitsberichten zur Evaluierung des kirchlichen Datenschutzrechts. Bei den Orden gibt man sich optimistisch: Das soll der letzte Corona-Bericht gewesen sein. Dafür kommt nun der Ukraine-Krieg vor.

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Dauerbrenner und kontraintutive konfessionelle Transparenz – das war 2022

2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2022
(Bildquelle: Moritz Knöringer on Unsplash)

Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.

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DSG-EKD-Reförmchen – Wochenrückblick KW 45/2022

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Die EKD-Synode hat das DSG-EKD erneut geändert. Anders als bei der letzten Änderung geht es dieses Mal nicht um materielles Datenschutzrecht, sondern um die Finanzierung des Beauftragten für den Datenschutz der EKD: Künftig legt der Rat der EKD auf Vorschlag des EKD-Finanzbeirates die jährlichen Beiträge der Landeskirchen fest, die die Datenschutzaufsicht an den BfD EKD übertragen haben. Bisher hat dies der Finanzbeirat entschieden. »Bei der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den BfD EKD handelt es sich nicht um eine vertragliche Leistung, sondern um einen einseitig festgelegten Beitrag«, heißt es in der Antragsbegründung. Die Änderung sichere das ab. Sie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und besteht aus der Ergänzung eines Satzes in § 39 Abs. 3 DSG-EKD: »Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland legt auf Vorschlag des Finanzbeirates der Evangelischen Kirche in Deutschland die jährlichen Beiträge für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Satz 1 zweiter Halbsatz fest.«

Auch im der Synode vorgelegten Ratsbericht taucht Datenschutz auf – wer den aktuellen Tätigkeitsbericht 2019/20 des BfD EKD kennt, findet dort kaum Neues. Allerdings gibt es eine klare Ansage: »Kirchen- und diakoniepolitisch ist angestrebt, die Datenschutzaufsicht mittelfristig flächendeckend auf den BfD EKD zu übertragen.« Das zielt in Richtung der Landeskirchen Sachsens und Anhalts und der Diakonischen Werke Mitteldeutschland und Sachsens, die mit dem Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie die einzige evangelische Aufsicht unterhalten, bei der noch keine Absicht zur Übertragung an die EKD bekannt ist. (Die Übertragung der Aufsicht der Nordkirche ist beschlossen, die der Kirche der Pfalz geplant.)

Neulich ging es hier um die Frage, ob der Rechtsweg im Ordensdatenschutz auch zum Interdiözesanen Datenschutzgericht führt – auf die theoretische Beantwortung (grundsätzlich ja) folgt nun die praktische: Auf Anfrage teilte die Geschäftsstelle des IDSG mit, dass derzeit ein Fall aus dem Bereich der KDR-OG beim IDSG anhängig ist.

Im frisch erschienenen Tätigkeitsbericht der irischen Datenschutzaufsicht (DPC) für 2021 findet sich leider kein Update zum Umgang mit Löschanfragen bei Taufregistern. Stattdessen widmet sich eine der Fallstudien dem Livestream eines Beerdigungsgottesdienstes. Nach Ansicht der DPC kann dafür ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Im Zuge der Beschwerde hat die Gemeinde aber ihren Umgang mit den Übertragungen verändert: Bessere Datenschutzinformationen, Speicherung der Aufnahme nur wenn das schriftlich verlangt wird, und ein Passwortschutz für die später zur Verfügung gestellte Aufnahme. Explizit wird nicht erwähnt, ob die feststehende Kamera auch Teilnehmende oder nur den Altar erfasst; angesichts der Beschwerde wird man aber annehmen dürfen, dass die Beschwerde aufgrund einer unerwünschten Aufnahme entstanden ist. Anscheinend geht die Aufsicht davon aus, dass hier nicht zu prüfen war, ob mit einem Livestream eines Gottesdienstes besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Das wurde im Zuge der Diskussion in Deutschland gelegentlich vertreten.

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Rechtswege im Ordensdatenschutz – welches Gericht für die KDR-OG?

Die Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts unterliegen weder der Aufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs noch der Bischofskonferenz und damit auch nicht dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz. Statt dem KDG haben die meisten der Orden sich eine eigene Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) gegeben.

Eine Textausgabe der Kirchlichen Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) liegt unter einem Codex Iuris Canonici, der bei Buch VII, Prozesse, aufgeschlagen ist, und auf dem ein Richterhammer liegt.
Die KDR-OG regelt den Datenschutz in den Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts, die sie eingeführt haben.

Die KDR-OG ist weitgehend wortgleich mit dem KDG (eine detaillierte Analyse hat hier Karsten Ronnenberg vorgenommen) – sie sieht also (im Einklang auch mit der DSGVO) gerichtliche Rechtsbehelfe vor. Nur: Wo klagen? Kann es sein, dass die von den Diözesanbischöfen und der Bischofskonferenz errichtete kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zuständig ist, obwohl die Orden päpstlichen Rechts sonst gerade nicht von der Rechtsetzung der Ortsbischöfe erfasst sind?

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Einer weniger – Bericht der Ordensdatenschutzaufsicht 2021

Auch bei den Orden ist immer noch Corona. Der am Dienstag veröffentlichte Tätigkeitsbericht 2021 der Gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten der Deutschen Ordensobernkonferenz (GDSB) für den Berichtszeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 schreibt daher im wesentlichen das vergangene Jahr fort.

Titelseite des Tätigkeitsberichts der Ordensdatenschutzaufsicht für 2021

Einiges scheint sich konsolidiert zu haben – auch die Zahl der Gemeinschaften, die sich der GDSB unterworfen haben: 238 Orden sind es jetzt, und damit eine Gemeinschaft weniger als im Vorjahr. Woran das liegt, geht aus dem Bericht nicht hervor: Liegt es an der traurigen Realität sterbender Orden – oder hat ein Orden sich entschieden, künftig staatliches Recht anzuwenden?

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Nicht kirchlich, aber kirchlich: Wie die Malteser mit der KDR-OG leben

Kirche und Orden gehören zusammen, aber sie sind auch nicht dasselbe. So stieß schon der heilige Hieronymus mit seinen Ideen vom mönchischen Leben nicht nur auf Gegenliebe in der Kirche und musste Rom eilig verlassen, als im Dezember 384 Siricius neuer Bischof auf dem Stuhl Petri wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Koexistenz zweier katholischer Datenschutz-Normen ein Beispiel schwesterlicher Eintracht, das eher die Frage nach der Notwendigkeit zweier Corpora aufwirft.

Einsatzfahrzeuge des Malteser-Hilfsdienstes
Auch wenn die RTW sich nur im Logo von weltlichen unterscheiden: Hier gilt das Datenschutzrecht der Orden. (Pressebild Wolf Lux/Malteser)

Auf der Grundlage von can. 586 CIC, der die Autonomie der Institute päpstlichen Rechts normiert, wurde am 30. Januar 2018 vom Vorstand der Deutschen Ordensobernkonferenz der Beschluss über die Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) gefasst, die dann am 24. Mai, also einen Tag vor der DSGVO in Kraft trat. Der Text ist eine weitgehend wortgleiche Kopie des KDG. Lässt man beide durch ein Textverarbeitungsprogramm gegeneinander laufen, beschränken sich die Unterschiede zumeist auf das Ersetzen von „das Gesetz“ durch „die Regelung“ sowie die grammatikalischen Feinheiten, die sich daraus ergeben.

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