Keine Sonderrechte für Kirchen beim Beschäftigtendatenschutz – das ist das erklärte Ziel des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Und in der Tat: Ausnahmen für Kirchen kennt der hier schon besprochene Entwurf des DGBs für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht. Mit Blick auf den Sonderweg der Selbstbestimmung, den die Kirchen in Deutschland aufgrund des »beredten Schweigens« des Bundesdatenschutzgesetzes zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften beschritten haben, macht das misstrauisch: Heißt »für alle« wirklich »für alle«?
Der DGB jedenfalls ist überzeugt: So wie der Entwurf formuliert ist, genügt das, um die Kirchen rechtssicher zu erfassen. Das betonte der Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand Bertold Brücher auf Anfrage: »Wenn wir ›für alle‹ schreiben, dann sind damit auch tatsächlich alle Beschäftigte gemeint. Also auch die kirchlichen Beschäftigen«, so Brücher.
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