Zum Europäischen Datenschutztag am Freitag blieb es einigermaßen still mit Blick auf den kirchlichen Datenschutz – nur eine spezifische Aufsicht hat sich geäußert. Ein paar Wortmeldungen gab es dann aber doch – von kirchenrechtlich-nüchtern bis gewerkschaftlich-kampfeslustig.
Der BfD EKD Michael Jacob betont in seiner Pressemeldung, dass die Datenschützer*innen beim Digitalisierungsschub und den Strategien zum Umgang damit »konstruktiv beitragen [wollen], »um auch zukünftig die Persönlichkeitsrechte von jeder und jedem Einzelnen bestmöglich zu schützen«. Als Felder benennt er Clouds, Messenger-Plattformen und Videokonferenzen. »Dafür können wir auf allen Ebenen in Kirche und Diakonie – egal ob im Hauptberuf oder im Ehrenamt, in der Kinder-und Jugendarbeit genauso wie in der Hospizarbeit – unseren eigenen Beitrag leisten!«, betont Jacob: »Datenschutz beginnt bei mir!«
In der kanonistischen Online-Zeitschrift Nomok@non gibt Martina Tollkühn einen Überblick über Grundlagen und Geschichte des kirchlichen Datenschutzes mit einem besonderen Blick auf die theologische Grundlegung des Rechts auf Persönlichkeitsschutz und seiner kirchenrechtlichen Ausformung im Datenschutzkanon can. 220 CIC/1983, der allerdings gerade kein kirchliches Datenschutzrecht konstituiert. Dafür hat sie einen Vorschlag: »Eine Aktualisierung des c.220 CIC/1983 um den Satz „Die persönlichen Daten sind Teil der Intimsphäre“ sowie die Ergänzung eines § 2 mit dem Inhalt „Die Gläubigen haben das Recht und die Pflicht auf Information vorbehaltlich der Vorgaben gemäß c.220 §1 CIC/1983“ könnten hier ein Ansatz sein.«
Gewohnt engagiert und meinungsstark vertritt das Caritas-Verdi-Blog seine schon früher vorgebrachte These, dass die Kirche gar kein eigenes Datenschutzrecht haben kann und greift einige Beispiele auf, die als »exzessiver Irrsinn« betrachtet werden. Die grundsätzliche Frage, wozu Religionsgemeinschaften überhaupt ein eigenes Datenschutzrecht und -regime brauchen, ist in der Tat diskussionswürdig. Die hier vertretenen Rechtspositionen sind allerdings dann mit Blick nicht nur auf die Kommentarliteratur doch eher Minderheitenmeinungen (teilweise mit einer Größe der Minderheit von 1) und lassen selbst die Weichert-Kommentierung von Art. 91 DSGVO als Kirchenlobbyismus erscheinen – der oben erwähnte Aufsatz von Tollkühn gibt die herrschende Meinung wieder.