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Die KDSA Nord hat ihre Kita-Querschnittsprüfung abgeschlossen und berichtet knapp darüber. Anlass waren gehäufte Datenpannen-Meldungen aufgrund von Einbrüchen, bei denen Datenträger gestohlen wurden. Die Aufsicht sieht die Kitas auf einem guten Weg. Nachbesserungsbedarf wurde vor allem im Bereich der Vermeidung unberechtigter Nutzung von IT-Systemen und Zugriff auf Daten durch aktuell gehaltene Zugriffsberechtigungen und Löschkonzepte gesehen. Das Instrument der Querschnittprüfung selbst wird auch positiv bewertet angesichts des großen Zuständigkeitsbereichs der Aufsicht. Noch keine Ergebnisse gibt es von den Kita-Prüfungen des Datenschutzzentrums Dortmund und des BfD EKD.
Ob MAV-Vorsitzende zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte sein dürfen, ist momentan noch nicht geklärt – derzeit liegt dem EuGH eine Vorlage vor, die die Kompatibilität eines Betriebsratsvorsitzes mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten umfasst. Mit einer anderen Konstellation hat sich wohl noch niemand befasst, die jetzt im Bistum Passau auftritt: Dort wurde ein Rechtsanwalt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter des Bistums bestellt, wie dem aktuellen Amtsblatt zu entnehmen ist. Was nicht im Amtsblatt steht: Bei dem Rechtsanwalt (einem Fachanwalt für Verkehrsrecht) handelt es sich um den Diözesanratsvorsitzenden. § 36 Abs. 7 KDG benennt nur zwei Ausschlussgründe mit einer Soll-Vorschrift (IT-Leitung und Leitung der Stelle). Dennoch ist denkbar, dass hier ein Interessenkonflikt vorliegen könnte – geklärt wird das aber nur im Konfliktfall. Bis dahin bleibt die Personalie nur eine Kuriosität.
… und dann ist noch eine Antwort zur Frage nach der Zentralisierung der EKD-Datenschutzaufsicht eingegangen: Auch die Nordkirche will nicht unters Dach des BfD EKD, teilte mir eine Sprecherin mit. Anscheinend geht es wirklich nur um die Pfalz.
Auf Artikel 91
- Fotos vom Ferienlager – so klappt’s mit dem Datenschutz
- Hessische Datenschutzaufsicht nimmt sich Zeugen Jehovas vor
- Befreite Protokolle: Spezifische Aufsichten am Katzentisch der DSK
Aus der Welt
- Hier wird immer wieder mangelnde Transparenz bei der kirchlichen Gerichtsbarkeit kritisiert (in der vergangenen Woche habe ich dazu auch den Kirchenrichter Weihbischof Christoph Hegge für katholisch.de befragt) – aber in der weltlichen Justiz sieht’s auch nicht gut aus, schreibt Hanjo Hamann bei der LTO.
- Eine Datenschutzerklärung erklärt den Datenschutz – nicht mehr. Es gibt eine Informationspflicht, die wird erfüllt. Das beliebte Ankreuzkästchen zum Akzeptieren der Datenschutzhinweise ist daher unnötig – und nicht nur das, manchmal sogar schädlich, erläutert Dr. Datenschutz.
- Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat ein Arbeitspapier zu Datenschutz bei kommunalen Mitteilungsblättern veröffentlicht, das recht restriktiv bei personenbezogenen Daten in Vereinsnachrichten und bei vielen Veröffentlichungen im Zuge kommunaler Öffentlichkeitsarbeit nur eine Einwilligung als möglich ansieht – davon dürften auch viele Kirchengemeinden betroffen sein, die ihre Nachrichten im Mitteilungsblatt veröffentlichen. (Was allerdings ausgespart wird: Welche Rolle haben die Vereine selbst? Müsste man hier nicht sogar eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Verein und Kommune für die Vereinsnachrichten annehmen?) Für eine sinngemäße Übertragung auf kirchliche Gemeinde- und Pfarrbriefe taugt das Arbeitspapier aber nur sehr eingeschränkt – auch wenn auch für sie kein Presseprivileg anzunehmen ist, können Gemeinden mangels näherer Ausgestaltung doch über die Rechtsgrundlage Kirchliches Interesse wohl deutlich flexibler ohne Einwilligung agieren.
- Wie weit reicht der Auskunftsanspruch? Gleich zwei lesenswerte Artikel erschienen dazu diese Woche: Bei Dr. Datenschutz geht es um Auskunftsanspruch bei bestehenden Aufbewahrungspflichten, und Carlo Piltz stellt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zu Reichweite und Ausnahmen vom Auskunftsrecht vor.
Kirchenamtliches
- Erzdiözese Freiburg, Referat Datenschutz: Aktualisierung Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- KDSA Ost:
- KDSA Nord: Die Digitalisierung der Datenschutzprüfung