Schlagwort-Archive: Gemeinsame Verantwortlichkeit

Facebook-Verbot im katholischen Bayern – was tun?

Seit Jahren raten die kirchlichen Datenschutzaufsichten von Facebook-Fanseiten ab. Nun hat die erste Aufsicht Nägel mit Köpfen gemacht: Der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte hat ein pauschales Verbot für Facebook-Seiten bei kirchlichen Stellen in Bayern ausgesprochen. Die Nachricht sorgt bundesweit für Aufruhr in kirchlichen Pressestellen und Einrichtungen. Kommt jetzt die lange drohende Facebook-Apokalypse?

FAQ zum Facebook-Verbot in Bayern
(Bildquellen: lozengy (Wikimedia Commons), Roman Martyniuk (Unsplash))

Wie kirchliche Stellen das Verbot einordnen und was sie jetzt tun können, klären diese Fragen und Antworten – die natürlich keine Rechtsberatung darstellen.

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EDSA überarbeitet Leitlinien zu gemeinsamer Verantwortlichkeit

Eigentlich sollte es mit der DSGVO ziemlich einfach sein, die zuständige Aufsicht zu finden: Federführend ist die Aufsichtsbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in der die verantwortliche Stelle oder der Auftragsverarbeiter die Haupt- oder einzige Niederlassung hat. In der Praxis gibt es aber doch einige Konstellationen, in denen das nicht ganz so klar ist. Schon 2016 hat die Artikel-29-Datenschutzgruppe daher »Leitlinien für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters« beschlossen (WP 244, geltende Fassung rev. 01 vom 5. April 2017).

Aufeinander gestapelte Hände
Einer für alle, alle für einen? (Bildquelle: Hannah Busing on Unsplash)

Diese Leitlinien sollen nun überarbeitet werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, der Nachfolger der Art.-29-Gruppe, hat daher einen Entwurf für überarbeitete Leitlinien zur Konsultation gestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 2. Dezember. Speziell geht es dabei um die Regeln zur gemeinsamen Verantwortlichkeit – eine Frage, die auch im kirchlichen Datenschutzrecht immer wieder Rätsel aufgibt. Der Entwurf erwähnt zwar weiterhin die spezifischen Aufsichten nicht – die neuen Regeln machen aber kirchlichen Verantwortlichen in »gemischtgesetzlichen« gemeinsamen Verantwortlichkeiten das Leben doch einfacher.

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Was bedeuten die Aufsichts-Beschlüsse zu Facebook-Fanpages?

Was Facebook-Fanpages angeht, herrscht große Einmütigkeit zwischen den staatlichen und den kirchlichen Aufsichten: die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder, die evangelische Datenschutzkonferenz und die KDSA Ost haben seit März grundsätzlich identische Beschlüsse auf Grundlage eines DSK-Kurzgutachtens »zur datenschutzrechtlichen Konformität  des Betriebs von Facebook‐Fanpages« gefasst – doch der Inhalt ist kryptisch.

Facebook-Daumen nach unten
(Bildquelle: Barefoot Communications on Unsplash)

Unbedarft gelesen könnte es aussehen, als stellten die Aufsichten Kriterien auf, unter denen Facebook-Fanpages zulässig wären. Eine genauere Betrachtung zeigt aber: die Rechtsposition der Aufsichten ist, dass die notwendigen Kriterien derzeit gar nicht erfüllt werden können. Das stellt Verantwortliche, die nicht auf Facebook-Fanseiten verzichten wollen, vor große Hindernisse. Gibt es Auswege?

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EKD-Datenschutzbeauftragter veröffentlicht FAQ zu gemeinsamer Verantwortlichkeit

Erstmals äußert sich eine kirchliche Aufsicht ausführlicher zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat am Donnerstag eine FAQ-Liste zu gemeinsam verantwortlichen Stellen veröffentlicht. Die Liste erläutert allgemein, wie gemeinsame Verantwortlichkeit umgesetzt wird. Die eigentlich spannende und bisher ungeklärte Frage, die nach der Zusammenarbeit von Stellen, die unterschiedlichen Datenschutzgesetzen unterliegen, wird immerhin angesprochen.

Neonröhren in Form von sich schüttelnden Händen
(Photo by Charles Deluvio on Unsplash)

Im Blick sind dabei Konstellationen, in denen kirchliche und nichtkirchliche Stellen gemeinsam verantwortlich sind – gemeint sind damit der Diktion des DSG-EKD folgend »kirchliche Stellen« als »dem DSG-EKD unterfallende«, also auch Kooperationen zwischen Stellen, die unterschiedlichen Kirchenrechtsregimen unterliegen. Einige Fragen bleiben trotzdem offen.

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Gemeinsame Verantwortlichkeit, verschiedene Datenschutzgesetze?

Gemeinsame Verantwortlichkeit ist kompliziert genug – wenn mehrere Verantwortliche gemeinsam über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden, braucht es gute Absprachen und eine transparente Vereinbarung darüber, wer welche Pflichten übernimmt. Wenn kirchliche Datenschutzgesetze gelten, wird es noch komplizierter: Wie mit Unterschieden in den einzelnen Gesetzen umzugehen ist und welche Aufsicht wann zuständig ist, ist nicht in den einzelnen Gesetzen geregelt, weder von Aufsichtsbehörden noch von Gerichten sind Einschätzungen und Entscheidungen dazu bekannt – und die sehr übersichtliche Kommentarliteratur hält sich bedeckt.

Fünf Fäuste für eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Symbolbild, Photo by Antonio Janeski on Unsplash)

Eine Expertin für den kirchlichen Datenschutz und seine Umsetzung ist die Juristin Beate Brucker. Die Beraterin ist betriebliche Datenschutzbeauftragte für verschiedene kirchliche Einrichtungen erläutert im Interview, wie man mit gemeinsamer Verantwortlichkeit bei unterschiedlichen Datenschutzgesetzen umgeht.

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Beichten und spenden – Wochenrückblick KW 28/2021

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Das Beichtgeheimnis wird gerne als ältestes Datenschutzgesetz der Welt bezeichnet. In seiner Rechtsgeschichte des Datenschutzes geht Roland Hoheisel-Gruler in einem lesenswerten Beitrag darauf ein. Ein besonders interessantes Fundstück stammt aus der weltlichen Rechtswissenschaft: Der Bonner Juraprofessor Clemens-August (III) von Droste-Hülshoff hat sich in seiner 1824 erschienenen Schrift »ueber das Zwangsrecht gegen den Beichtvater auf Revelation jedes Beichtgeheimnisses« gegen die Position ausgesprochen, das staatliche Ermittlungsinteresse über das Beichtgeheimnis zu stellen: »Ist es aber nicht unsittlich, ist es nicht schändlich und verwerflich , dasjenige auszubreiten,was uns jemand als Geheimniß mitgetheilt hat ? Ist es nicht in noch höherem Grade unsittlich, schändlich und verwerflich , Treu und Glauben verletzend , dasjenige einem Andern mitzutheilen, was mir jemand unter der ausdrücklichen Bedingung anvertraut hat , daß ich niemanden in der Welt davon irgend etwas eröffne?«

Die KDSA Ost schaut auf Gedenk- und Jubiläums-Spenden, bei denen Jubilar*innen oder Hinterbliebene sich statt Geschenken und Kränzen Spenden wünschen. Die Datenschutz-Frage: Darf die bedachte Organisation Spender*innennamen und Betrag weitergeben? Eine konsequente Anwendung des KDG ergebe, so die Aufsicht: Nein. (Auch wer nicht am Thema interessiert ist, kann die Argumentation mit Gewinn lesen, kann man dort doch sehr gut nachvollziehen, wie Rechtsgrundlagen geprüft werden.) Nur die Einwilligung kommt als Rechtsgrundlage in Frage: »Eine strikte Anwendung des KDG hilft keiner der Parteien wirklich weiter« Interessant ist, dass hier explizit auf das Schriftformerfordernis der Einwilligung nach dem KDG abgehoben wird, um die mangelnde Praktikabilität zu begründen. Eine naheliegende Lösung wird gar nicht erwähnt: Dass Organisationen, die so um Spenden werben, zugleich auch ein Online-Spendenportal anbieten, bei dem dann in die Datenübermittlung eingewilligt werden kann – in die Freuden- oder Traueranzeige könnte dann statt einer unschönen IBAN der Link zur Spendenplattform eingefügt werden, der auf eine personalisierte Landingpage zum Direktspenden oder IBAN-Abschreiben führt.

Was, wenn staatliche Gesetze auf die DSGVO verweisen? Die naheliegende Antwort (im kirchlichen Bereich die entsprechenden Stellen der kirchlichen Gesetze anwenden) hat jetzt auch offiziell das Datenschutzzentrum Dortmund bestätigt in seinem Hinweis auf das neue TTDSG: »Für katholische Einrichtung[sic!] ist dieser Verweis aufgrund der Regelung von Art. 91 DSGVO als direkter Verweis auf die Regelungen des KDG […] zu lesen«.

Das KDG und seine Durchführungsverordnung gelten in allen deutschen Bistümern. Alles weitere wird kompliziert, auch da, wo Gesetze auf Ebene der Bischofskonferenz beschlossen werden – denn die Rechtssetzungskompetenz haben ohne spezielles römisches Mandat nur die einzelnen Bischöfe. Beim KDG hat das Inkraftsetzen geklappt, bei anderen Gesetzen entsteht ein Flickenteppich – für das Seelsorge-Patienten-Datenschutzgesetz hat das die Curacon nun nachvollzogen und visualisiert. In 14 von 27 Bistümern (und dem Offizialat Vechta, und wohl nicht im Militärbistum, das kein kirchliches Krankenhaus hat) gilt es.

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Zum Geburtstag eine Evaluierung – Wochenrückblick KW 20/2021

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Am Montag hat das KDG seinen dritten Geburtstag – die Deutsche Bischofskonferenz hat jetzt etwas mehr zur geplanten Evaluierung mitgeteilt: Dass es vor 2023 nichts mit der fertigen Novelle wird, war zu erwarten. Nun wird aber erstmals zugesichert, dass auch eine Verbändebeteiligung – genannt wurden Spitzenverbände wie der Deutsche Caritasverband und der BDKJ – stattfinden wird, allerdings noch ohne festen Zeitplan.

Die KDSA Ost hat sich zur Verpflichtung zu Datenschutzschulungen geäußert. Die steht zwar nicht explizit im Gesetz. »Dennoch kann sie aber eine Obliegenheit sein, also ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Interesse des Verantwortlichen geboten ist«, so die Aufsicht. Ein wichtiger Hinweis: Es geht auch anders als durch verpflichtende Schulungen für alle, die in der Regel nur in größeren Abständen durchgeführt werden können und oft ohnehin wenig bringen. (Arbeitssicherheitsschulung, ick hör dir trapsen.) Die Tipps für unterjährige Datenschutzsensibilisierung freuen mich natürlich besonders: »„Geeignete Maßnahmen“ i. S. d. § 38 KDG sind deshalb z. B. auch Newsletter oder Datenschutzblogs.« Einen anderen, ebenfalls sehr guten Weg über das Intranet hat vor einiger Zeit die Würzburger Bistumsdatenschutzbeauftragte im Interview vorgestellt.

Das sollte Schule machen: Oxford University Press hat ein Update zum DSGVO-Kommentar von Kuner/Bygrave/Docksey frei zugänglich veröffentlicht. Zu Art. 91 ist eine interessante Ergänzung zu finden: ein Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der irischen Aufsichtsbehörde DPC für 2019. Die Behörde überprüft auf mehrere Beschwerden hin, ob es eine Rechtsgrundlage für die Weigerung gibt, Daten aus Kirchenbüchern zu löschen. (Im jüngsten Bericht steht dazu nichts, die Prüfung scheint also noch anzudauern.) Diese Problematik scheint eine zentrale Frage im Verhältnis von Datenschutzrecht zu Religionsgemeinschaften zu sein – jüngst war hier eine ähnlich gelagerte Frage zu den Zeugen Jehovas Thema, und auch beim Lobbying der Kirchen spielte sie eine Rolle – es ist also durchaus denkbar, dass wir in mittlerer Zukunft Kirchenbücher vor dem EuGH sehen.

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Beiträge zur einer partizipativen Kirche – Wochenrückblick KW 15/2021

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Mit dem operativen Kleinklein der bischöflichen Gesetzgebung tut man sich in der kirchlichen Zivilgesellschaft schwer – darüber schreibe ich immer wieder. In den »Salzkörnern«, der Zeitschrift des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, habe ich in der aktuellen Ausgabe deshalb den Beitrag der Gesellschaft Katholischer Publizisten zur Evaluierung des KDG vorgestellt und dabei auch die kirchenpolitische Dimension betont: Die Stellungnahme plädiert »für eine explizite Berücksichtigung der Belange der kirchlichen Zivilgesellschaft im Gesetz. Leider ist es bisher nicht üblich, dass kirchliche Gesetzgebung transparent  und unter Beteiligung der  Betroffenen stattfindet – mit der angekündigten Evaluierung des KDG besteht nun die Chance, auch auf der juristisch-operativen Ebenen die gesetzgeberische Macht von Bischöfen zu teilen und zu kontrollieren. Die scheinbar sehr fachpolitische Stellungnahme ist damit auch ein Beitrag zu einer partizipativeren Kirche.«

Gerade aus diesem Blickwinkel ist es umso mehr zu begrüßen, dass erstmals (?) eine kirchliche Datenschutzaufsicht einen Partizipationsprozess gestartet hat: Die KDSA Nord will ihre Arbeitshilfe zum Datenschutz im Pfarrbüro aktualisieren und bittet um Input. Einsendeschluss ist der 12. Mai.

Mit Blick auf die sonstigen Veröffentlichungen in dieser Woche mache ich mir langsam Sorgen. »Artikel 91« bezeichne ich nämlich gerne als »einziges Blog zum kirchlichen Datenschutz« – und wenn die KDSA Ost so weiter macht, kann ich das so nicht mehr behaupten: Pointiert meldet sich die Aufsicht zu allgemeinen Themen in bester Bloggermanier zu Wort – diese Woche zum pandemischen SNAFU luca-App (»zweifelhaft und demnächst überflüssig«) und ausführlich zur Bürgeridentifikationsnummer (»zum gläsernen Staatsbürger gemacht«). Das ist zwar nur ganz am Rande im Bereich der Aufgaben einer kirchlichen Datenschutzaufsicht – aber es ist wirklich erfrischend, einen klaren bürger*innen-rechtlichen Standpunkt einer katholischen Institution zu hören, bei dem Grundrechte sich nicht auf kirchliche Privilegien und elterliches Erziehungsrecht beschränken.

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News, News, Newsletter abonnieren! Wochenrückblick KW 7/2021

Ich seh’s ja ein: RSS ist legacy und für Podcasts. Daher gibt es ab jetzt auch die Möglichkeit, »Artikel 91« als Newsletter zu lesen – einmal in der Woche kommen die aktuellen Nachrichten aus dem kirchlichen Datenschutz in die Inbox. Kostenlos und alle Glieder der Mailkette komplett in der EU gehostet. Zur Anmeldung zum Newsletter geht’s hier.

Ingo Dachwitz erklärt in einem sehr lesenswerten Interview in der Eule, warum gerade wieder Datenschutz bei WhatsApp auf der Tagesordnung steht und Alternativen hoch im Kurs stehen. Ingo plädiert dabei für einen klaren Datenschutzkurs, der sich nicht auf »aber wir müssen doch da hin, wo die Leute sind!« reduzieren lassen will. Dass er dazu auch Erfahrungen aus der Jugendarbeit mitbringt, merkt man: »Ein gewisser Pragmatismus ist in meinen Augen für eine Weile auch ok, aber man darf es sich nicht darin bequem machen. Wenn man den Kontakt hergestellt hat, kann man ja zum Beispiel im Konfirmandenunterricht eine Einheit dazu machen. Also auch aus christlicher Perspektive darauf schauen, warum es wichtig ist, dass Menschen Privatsphäre und das Recht auf Geheimnisse haben. Im Idealfall entscheidet die Konfi-Gruppe dann gemeinsam, wie sie künftig miteinander kommuniziert.« Pragmatismus und normative Kraft des Faktischen ersetzen keine verantwortete Medienpädagogik.

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#TeamDatenschutz – Wochenrückblick KW 38

Das große Thema der vergangenen Woche auf Datenschutz-Twitter: Winfried Veil hat den Hashtag #TeamDatenschutz analysiert und damit aktive Accounts ausgemacht, die über Datenschutz diskutieren. @artikel91 hat’s auch auf die Liste geschafft – ansonsten sind hauptsächlich Jurist*innen, Datenschützer*innen und Medien dabei. Kirchliche Datenschutz-Interessierte findet man kaum – auf Social Media machen sich die eher rar.

Auftragsverarbeitung gehört zu den schwierigeren Themen des Datenschutzrechts. Anscheinend reichen die gesetzlichen Grundlagen nicht aus: Mehrere Bistümer haben eigene Gesetze erlassen, die die Umsetzung von Auftragsverarbeitung regeln. Bei den Datenschutz-Notizen wird das im Januar veröffentlichte Gesetz des Bistums Münster vorgestellt, weitere entsprechende kirchliche Gesetze wurden verlinkt.

Auch eine Aussage über Videokonferenzsysteme: Der EKD-Datenschutzbeauftragte hat alle Grund- und Aufbauseminare für 2020 abgesagt, für 2021 gibt es nur noch Restplätze. Ist es wirklich unmöglich, digital und datenschutzkonform Datenschutzbeauftragte zu qualifizieren?

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