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Das »kleine Konzernprivileg« bei Kooperationen und Konzentrationen

Häufig ist bei rechtlich selbständigen kirchlichen Stellen ein reger Datenaustausch zu verzeichnen. Zum Teil kooperieren diese Stellen entweder eng miteinander oder sind gar in einer Konzernstruktur verbunden. Das »kleine Konzernprivileg« kann hier nur sehr bedingt eingesetzt werden. Diese Verarbeitungen müssen daher einer differenzierten datenschutzrechtlichen Betrachtung unterzogen und, wo nötig, vertraglich geregelt werden.

Geometrische Figuren ergeben ein kompliziertes, sich überlagerndes Muster
Nicht jedes Organigramm ist gleich eingängig. (Symbolbild, Bildquelle: Martin Sanchez auf Unsplash)

Kooperationen sind im kirchlichen Umfeld fester Bestandteil der Arbeitswelt. Neben Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens übernehmen auch in der verfassten Kirche verschiedene Stellen Aufgaben für andere (z. B. Dekanate, kreiskirchliche Verwaltungsämter, Regionalzentren).

Damit geht meist eine Datenverarbeitung einher, für die je nach Konstellation vertragliche Regelungen erforderlich werden. Unumgänglich ist es, die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch und die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu klären. Denn nur so ist eine (haftungs-)rechtliche Absicherung und die Erfüllung aller Pflichten der verantwortlichen Stellen möglich.

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