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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
Online-Beratungsplattform der Diakonie grundsätzlich zulässig
Der DSBKD hat eine Stellungnahme zur Online-Beratungsplattform der Diakonie veröffentlicht und stellt fest, dass die Plattform ein »für die Online-Beratung technisch im Grundsatz geeignetes Mittel« ist. An die Online-Beratung werden hohe Anforderungen gestellt, die die Plattform anscheinend leistet: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Kommunikationsverbindungen, Zwei-Faktor-Authentifizierung von Berater*innen und verschlüsselte Speicherung aller Inhalte. Den Berater*innen müsse sogar freigestellt sein, ob sie die Beratungsplattform nutzen – das wirkt etwas überschießend. Warum sollte ein Arbeitgeber nicht im Rahmen seines Direktionsrechts die Nutzung rechtskonformer Medien und Werkzeuge für die vertraglich geschuldete Leistung anordnen können? Schlüssig ist dagegen, dass Hilfesuchenden freigestellt werden muss, ob sie online oder in Präsenz Beratung in Anspruch nehmen.
Die Bewertung der Plattform bedeutet noch keine pauschale Freigabe; die jeweiligen Stellen müssen weiterhin die üblichen Pflichten – Verarbeitungsverzeichnis, DSFA, ToMs … – erfüllen. Die Diakonie hat für ihre Plattform die Konstruktion einer Auftragsverarbeitung gewählt. Das kritisiert der DSBKD deutlich und sehr nachvollziehbar – die Probleme hier sind dieselben wie bei Schulen, die mit ihrer Verantwortlichenrolle für Lern- und Office-Plattformen regelmäßig überfordert sind. Für kleine und mittlere Rechtsträger sei die Verantwortlichkeit und insbesondere die DSFA kaum zu stemmen. »Dem Sinn eines Dienstes der Diakonie Deutschland für angeschlossene Werke und Mitgliedseinrichtungen entspräche, wenn das EWDE die Verantwortung für eine sichere Bereitstellung dergestalt übernähme, dass sie den Rechtsträgern einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortung gemäß § 29 DSG-EKD anböte oder die Datenschutzkonformität durch unabhängige Dritte zertifizieren ließe«, stellt der DSBKD fest.
Reformvorschlag zu bischöflichen Geheimarchiven
Im Blog der Zeitschrift für Kanonisches Recht befasst sich Daniel Lorek mit dem bischöflichen Geheimarchiv und problematisiert vor allem die Bezeichnung. Statt Geheimarchiv schlägt er »Bischofsarchiv« vor. Das Geheimarchiv sei in Misskredit geraten: »Unter einem bischöflichen Geheimarchiv wird nicht mehr nur das einem Bischof allein zugängliche Archiv verstanden, wozu lediglich dieser Schlüsselgewalt besitzt (can. 490 §1 CIC) und wo die geheim zu haltenden Dokumente – wie Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren (can. 489 §2 CIC) – mit größter Sorgfalt aufzubewahren sind (can. 489 §1 CIC). Vielmehr wird im Zusammenhang mit der heutigen Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in Kirche und Gesellschaft ein solches Geheimarchiv als ein Ort der Geheimniskrämerei also des Verschleierns, Vernebelns und Vertuschens angesehen.« Hilfreicher scheint die zweite Forderung: Akten von Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren nicht mehr generell nach Fristablauf zu vernichten, sondern »unter Einführung eines Löschungssurrogats in die sichere Aufbewahrung des jeweiligen Diözesanarchivs zu überführen«.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Bei Dr. Datenschutz gibt es einen umfangreichen Fachbeitrag zu Datenschutz in Kindergarten und Kindertagesstätte, der auch den kirchlichen Datenschutz im Blick hat. Immer erfreulich ist, wenn Beiträge zum Thema Kinder und Jugendliche mit einer leider nicht immer präsenten Selbstverständlichkeit beginnen: »Datenschutzrecht gilt auch für Kinder«
- Johannes Mirus wirft einen Blick in »Screen Teens – Wie wir Jugendliche in die digitale Verantwortung begleiten« von Jessica Wawrzyniak.
Kirchenamtliches
- Erzbistum Bamberg: Kirchlicher Datenschutz – Veröffentlichung von Priester- und Diakonenjubiläen im Jahr 2024
- DSBKD: Die Online-Beratungsplattform der Diakonie Deutschland, Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie als Antwort auf Fragen diakonischer Träger und Beratungsstellen zur Möglichkeit und den Voraussetzungen des Einsatzes
- Bistum Passau: Normen zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung der Diözese Passau
In der Stellungnahne zum Online Beratungsportal der Diakonie steht nicht „zulässig“, sondern sehr viel schwächer nur „für die Online-Beratung technisch im Grundsatz geeignetes Mittel…“ 😉
Deswegen steht in der Überschrift auch nicht »zulässig«, sondern »grundsätzlich zulässig«.