KI hier, KiTa – Wochenrückblick KW 21/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 21/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Datenschutzniveau und Betriebsvereinbarungen

Die KDSA Ost greift die Entscheidung des EuGH auf, dass Betriebsvereinbarungen das Datenschutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten dürfen. Dass dies auch im Geltungsbereich des kirchlichen Arbeits- und Datenschutzrechts gilt, dürfte Konsens sein. Die Aufsicht weist aber zusätzlich darauf hin, dass diese Position direkt aus dem KDG hervorgeht: »Im Geltungsbereich des KDG ist die Formulierung eindeutiger als in der DS-GVO. Gem. § 2 Abs. 2 KDG gehen staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind den Vorschriften des KDG nur vor, wenn sie das Datenschutzniveau des KDG nicht unterschreiten.« Damit seien Dienstvereinbarungen, die Datenschutzregelungen unterschreiten oder aushebeln, rechtswidrig und nicht anwendbar.

Im DSG-EKD ist der entsprechende Passus zum Vorrang von anderen Normen anders formuliert: hier gibt es keinen Datenschutzniveau-Vorbehalt. Zudem nennt § 49 Abs. 1 DSG-EKD ausdrücklich Dienstvereinbarungen als Rechtsgrundlage im Beschäftigtendatenschutz. Dem Wortlaut nach könnten evangelische Dienstvereinbarungen also freier agieren; mit einer unionsrechtskonformen Auslegung wird man aber auch im Bereich des DSG-EKD annehmen dürfen, dass die EuGH-Entscheidung ebenso für Dienstvereinbarungen nach MVG-EKD gilt, spätestens, wenn man den von Art. 91 DSGVO geforderten Einklang sicherstellen will.

KI in der Kita

In der Zeitschrift des Verbands katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern hat sich der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Dominikus Zettl zu KI in der Kita und anderen kirchlichen Einrichtungen geäußert. Relevant ist etwa die Einschätzung, dass bei Anwendungen, »die in irgendeiner Form KI beinhalten«, immer eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich sei. Über die datenschutzrechtlichen Vorgaben hinaus spricht sich Zettl auch für ethische Grundsätze und Grundwerte der katholischen Kirche aus: »Hierzu gehört neben den Persönlichkeitsrechten der Kinder und Eltern auch ein Blick auf den Energiebedarf der Sprachmodelle und damit die notwendige Rechenleistung zur Generierung der Ergebnisse.«

Videoüberwachung religiöser Stätten

Die Novellierung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) war 2024 ein Schwerpunt der Beratungstätigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten, erfährt man aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht. Bei der Videoüberwachung durch Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden wurde neu eine Erlaubnisnorm für den Schutz »besonders gefährdeter Religionsstätten« aufgenommen. Zuvor war dort nur von öffentlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Landesdatenschutzbeauftragte darauf hingewiesen, dass dadurch im Zusammenhang mit der Religionsausübung besondere Kategorien betroffen sein können. Daraus erwachse ein besonderer Schutzbedarf: »Nach § 43 Abs. 1 HDSIG muss die Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sein und nach § 43 Abs. 2 HDSIG sind geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen.«

Lateinamerikanische Bischöfe zu KI

Der lateinamerikanische Bischofsrat CELAM hat ein umfangreiches Dokument zu KI mit dem Titel »La Inteligencia Artificial. Una mirada pastoral desde América Latina y el Caribe« (»Künstliche Intelligenz Ein pastoraler Blick aus Lateinamerika und der Karibik«) veröffentlicht. Der Blick auf das Thema ist ganzheitlich: Anwendungen und Auswirkungen werden unter den Perspektiven Wirtschaft, Politik, Menschenrechte, Demokratie, Gesundheit, Kommunikation, Bildung, Arbeit und Ökologie diskutiert. Grundlage ist die christliche Anthropologie und das Verständnis des Menschen als verantwortlichem Mitschöpfer: »Indem Gott die Menschen nach seinem Bild und Gleichnis erschafft, ruft er sie dazu auf, am fortwährenden Schöpfungswerk teilzunehmen und eröffnet ihnen einen Raum verantwortungsvoller Autonomie, um Mitschöpfer einer menschlich-göttlichen Welt zu sein.«

Als Grundprinzipien einer KI-Regulierung nennt das Dokument menschliche Aufsicht, Rechenschaftspflicht und den Schutz der Grundrechte. Regulierung allein genüge aber nicht: »Es ist von entscheidender Bedeutung, einen umfassenden digitalen Humanismus zu fördern, bei dem die Technologie in den Dienst der menschlichen Entwicklung und des Gemeinwohls gestellt wird.«

In eigener Sache

Auf Artikel 91

  • Die politischen Entwicklungen in den USA führen dazu, dass bislang eher theoretische Risiken plötzlich praktisch werden – etwa bezüglich der Abhängigkeit von US-Anbietern, aktuell zu sehen beim Internationalen Strafgerichtshof, wo Microsoft in Umsetzung von Sanktionen das E-Mail-Konto des Chefanklägers Karim Khan abgeschaltet hat. »In der Konsequenz ist die Unabhängigkeit von Gerichten nur durch digitale Souveränität sichergestellt«, heißt es dazu von der Open Source Business Alliance: »Der amerikanische Präsident kann per Dekret jede Organisation, die von US Technologie abhängig ist, digital abschalten.« (Die Bundesregierung sieht übrigens derzeit keinen aktuten Handlungsbedarf hinsichtlich der eigenen Infrastruktur, prüft aber immerhin fortwährend.)
  • Die Reformpläne zur DSGVO stoßen in der digitalpolitischen Zivilgesellschaft auf Widerstand. EDRi hat zusammen mit einem breiten Bündnis einen offenen Brief veröffentlicht, der sich gegen eine Reform der DSGVO ausspricht. Von einer Öffnung des Verfahrens erwartet man nur Verschlechterungen. Die Pläne zum Durchsetzungsverfahren kritisiert noyb deutlich. Die mittlerweile veröffentlichten Reformpläne – vor allem eine Erhöhung der Grenzwerte für die Pflicht, ein Verarbeitungsverzeichnis anzulegen – machen jedenfalls nicht den Eindruck, dass sich ein Öffnen des Gesetzgesbungsprozesses nur dafür lohnt.

Kirchenamtliches

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