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Gedruckte Gesetzessammlungen zum katholischen Datenschutz gibt es ebenso wie PDFs. Was bislang noch fehlte, war ein guter Zugang direkt im Netz. Die gibt es nun unter kirchlicher-datenschutz.org, besorgt von Christian Schmidt. Mit KDG, KDG-DVO, §-29-KDG-Gesetz, §-29-KDG-Gesetz-DVO, SeelsorgePatDSG, KDS-VwVfG, KDSGO und KAO sind dort die katholischen Datenschutzregelungen in der Fassung des Beschlusses durch den VDD sehr gut zugänglich.
Mitte Juli hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung im Fall von Claudia Pechsteins Verfassungsbeschwerde gegen den BGH veröffentlicht. (Guter Überblick dazu: Christian Duve im aktuellen FAZ-Einspruch-Podcast.) In der Sache geht es um den Internationalen Sportgerichtshof CAS. Die Entscheidung tragend ist das durch den CAS als privates Schiedsgericht verletzte Öffentlichkeitsprinzip unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention: »Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen« (Rn. 44), erläutert das BVerfG. Die Entscheidung kann natürlich nicht direkt auf kirchliche Gerichte übertragen werden. Die ordentliche kirchliche Gerichtsbarkeit, die immer neben der staatlichen Gerichtsbarkeit und nie sie ersetzend tätig wird, ist davon sicher in keinem Fall betroffen. Interessant wird es für die Datenschutzgerichtsbarkeit, die statt der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet – und keinerlei Öffentlichkeitsprinzipien kennt, selbst die Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Hier wäre es durchaus denkbar, dass unter Rückgriff auf die Argumentation im Fall Pechstein ein staatliches Gericht auch Zweifel an den rechtsstaatlichen Standards des kirchlichen Gerichts erkennt. (Die andere kirchliche Gerichtsbarkeit, die staatliche ersetzt, die Arbeitsgerichtsbarkeit, kennt ein Öffentlichkeitsprinzip.)
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Leute fotografieren ist anstrengend. Dinge auch, obwohl sie keine Persönlichkeitsrechte haben. Wie das mit der Panoramafreiheit funktioniert, erläutert irights.info.
- Das LDA Bayern hat bekanntlich eine Nase Benzin zu viel geschnüffelt. Immerhin wartet es jetzt vor dem Einzug von Bußgeldern auf die gerichtliche Klärung, ob die Position haltbar ist, dass gemeingefährliche Ordnungswidrigkeiten zu melden einen Datenschutzverstoß darstellt.
- Bei Table.Bildung antwortet Max Schrems im Kontext von Microsoft an den Schulen im (durchweg lesenswerten und unterhaltsamen) Interview auf die Frage, warum eigentlich Schülerdaten besonders schützenswert seien: »Ich weiß gar nicht, ob sie besonders schützenswert sind. Ein Kind besitzt in meinen Augen kein höheres Grundrecht etwa auf Meinungsfreiheit als ein Erwachsener. Interessanter ist für mich, dass wir an Schulen eine ganze Generation prägen. Die gesellschaftliche Verantwortung des Datenschutzes besteht dort darin, Schüler für ihr Grundrecht auf Privatsphäre zu sensibilisieren.«
Kirchenamtliches
- Landeskirche Schaumburg-Lippe: Neuer örtlich Beauftragter für Landeskirchenamt und Gemeinden benannt
- KDSA Ost: Assistenzsysteme im Fahrzeug – Ereignisbezogene Datenspeicherung