Buchtipp: Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz

Seit kurzem liegt die von Alexander Golland herausgegebene Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz in zweiter Auflage (Affiliate Link) vor. Auch wenn es keine grundsätzlichen Änderungen an den darin abgebildeten Gesetzen gab – DSGVO, katholisches KDG und KDR-OG und evangelisches DSG-EKD, jeweils mit weiteren relevanten Gesetzen –, lohnt sich doch knapp zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage eine Aktualisierung: Redaktionell wurden in den Gesetzen einige Kleinigkeiten korrigiert, die Ordnungen der kirchlichen Gerichte haben neu Eingang in die Sammlung gefunden, und vor allem haben die zuständigen Datenschutzaufsichten mittlerweile einige Grundsatzbeschlüsse vorgelegt.

Zielgruppe der Sammlung sind ausweislich der Einleitung alle Anwender*innen kirchlichen Datenschutzrechts – und das sind mehr, als man denkt: Neben den eigentlich betroffenen kirchlichen Stellen letzten Endes alle, die mit Religionsgemeinschaften in irgendeiner Form zu tun haben, die das Hantieren mit personenbezogenen Daten beinhaltet.

In der zweiten Auflage ist die Sammlung eine Pflichtanschaffung: Nirgends sonst findet man momentan so komprimiert Gesetzestext und Hinweise zu Beschlüssen der Aufsichten, die auf einzelne Normen Bezug nehmen. Besonders hilfreich ist die Synopse von DSGVO, KDG und DSG-EKD am Schluss, die die einzelnen Paragraphen nebeneinander stellt – ein wichtiger Schlüssel, um etwa schnell die Kommentierung des weltlichen Pendants nachschlagen zu können. Schade ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht abgebildet ist; Normen der kirchlichen Datenschutzgesetze übersetzen auch Regelungen des BDSG in den kirchlichen Rechtskreis (etwa zu Videoüberwachung, § 4 BDSG und § 52 KDG/DSG-EKD, auch wenn bei dieser BDSG-Norm fraglich ist, ob sie europarechtskonform ist). Bei Art. 85 DSGVO (Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) fehlt auf evangelischer Seite der Hinweis auf das Medienprivileg aus § 51 DSG-EKD, was besonders ärgerlich ist, da auch der Beauftragte für den Datenschutz der EKD in seinen Stellungnahmen gelegentlich das Medienprivileg unterschlägt und so zu härteren Ergebnissen gelangt, als es mit Blick auf die Meinungsäußerungsfreiheit geboten wäre. Handmarken erhöhen noch einmal die Benutzungsfreundlichkeit des Buchs.

Janusköpfigkeit statt beredtem Schweigen

Lesenswert ist die Einführung ins kirchliche Datenschutzrecht, die Golland der Sammlung voranstellt und im Vergleich zur ersten Auflage nur minimal aktualisiert wurde mit Blick auf aktuelle Gerichtsentscheidungen. Er begrüßt, dass nun mit Artikel 91 DSGVO das »beredte Schweigen« des Gesetzgebers gebrochen wurde und endlich eine explizite Regelung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Datenschutz getroffen wurde. In der konkreten Ausgestaltung, die einen »Einklang« mit den staatlichen Regelungen verlangt, zeige sich aber eine »Janusköpfigkeit des Europäischen Gesetzgebers«, da trotz Öffnungsklausel sehr wenig Spielraum für die Öffnung besteht: »Letztlich läuft es (wohl) allein darauf hinaus, dass die Kirchen ihre Rechtssetzungsautonomie dahingehend wahren können, dass sie die Vorgaben der DSGVO durch eigene Rechtsstrukturen umsetzen.« Zurecht kommt Golland zum Schluss, dass damit nicht mehr viel vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht übrig ist.

Der Autor weist zudem auf ein großes Problem hin: Die DSGVO bleibt subsidiär anwendbar; wenn eine kirchliche Norm nicht mit den staatlichen Wertungen »im Einklang« stehen sollte, ist die DSGVO anzuwenden. Das nennt Golland »Gift für die Rechtssicherheit der Anwender«, zumal momentan auch noch nicht geklärt ist, auf welchem Weg ein mangelnder Einklang festzustellen wäre. So sei etwa noch unklar, ob kirchliche Gerichte zur Vorlage beim Europäischen Gerichtshof vorlageberechtigt und -verpflichtet sind. Zu ergänzen wäre noch: Die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung untersagt den katholischen Gerichten ausdrücklich eine Normenkontrolle – das bekannte Unverständnis des EuGH für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften dürfte die Bereitschaft der in ihrer Zusammensetzung kirchennahen Gerichte für eine Vorlage jedenfalls nicht erhöhen; mit einer Anwendung des kirchlichen Rechts vor staatlichen Gerichten, die das LAG Nürnberg jüngst bejaht hatte, könnte sich aber nun ein gerader Weg zum EuGH eröffnet haben.

In der zweiten Auflage wird die Sammlung neu von der Stiftung Datenschutz mitherausgegeben; die Stiftung zeigt sich auch auf ihren Social-Media-Kanälen immer wieder interessiert an kirchlichem Datenschutzrecht. Geleitworte gibt es vom Leiter des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund und dem Beauftragten für den Datenschutz der EKD; die Grußworte bleiben im Allgemeinen. Nur der EKD-Datenschützer formuliert einen explizit kirchlichen Auftrag: »[B]ei alledem sollten wir auch die kirchliche Perspektive vor dem Hintergrund unseres christlichen Menschenbildes noch erkennbarer in die gesellschaftliche Debatte zum Datenschutz einbringen und die Chancen einer konsequenten Umsetzung des eigenen kirchlichen Datenschutzes nutzen«, schreibt Michael Jacob.

Alexander Golland (Hg.): Kirchliches Datenschutzrecht (Reihe Datenschutzberater), dfv-Mediengruppe, Frankfurt, 2. Aufl. 2020, XIII, 341 Seiten, 34,90 Euro. (Affiliate Link)

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