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Die Datenschutzkonferenz hat auf ihrer jüngsten Sitzung laut Protokoll ein Gutachten mit dem Titel »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« beraten (eine IFG-Anfrage ist bereits gestellt). Besonderes Engagement, die spezifischen – also auch die kirchlichen – Aufsichtsbehörden besser einzubinden, ist nicht zu erwarten. Aber man lässt sich ja gern überraschen.
Der 50. Tätigkeitsbericht der Hessischen Datenschutzaufsicht ist erschienen. Darin wird wie erstmals im vergangenen Jahr auch die Kategorie »Religionsgemeinschaften« in der Eingabenstatistik aufgeführt. Beschwerden (2) und Beratungen (3) gingen im Vergleich zum Vorjahr deutlich von zuvor insgesamt 23 zurück. Im vergangenen Jahr ging es hauptsächlich um die Zeugen Jehovas und Mormonen, insbesondere mit Blick auf Werbung, Briefe und Datenlöschung bei Austritt, wie die Sprecherin damals mitteilte, die aktuelle Anfrage ist noch nicht beantwortet. Dieses Mal gab es außerdem Weisheit aus dem Aufsichtsalltag: »Datenschutzrechtliche Beschwerden entstammen dem prallen Leben und ihre Bearbeitung erfordert neben datenschutzrechtlichem Sachverstand oft auch Humor, Empathie oder auch die Beschäftigung mit Websites, die ansonsten von dienstlichen Rechnern nicht aufgerufen werden sollten.«
Die Normen zur Einsichtnahme in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung tröpfeln immer noch ein – nun hat das Bistum Passau das Gesetz in Kraft gesetzt, nach meiner Statistik die 16. Diözese.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Es geht los: Der BfDI hat ein Anhörungsschreiben wegen Facebook-Fanpage ans Bundespresseamt geschickt. Die IFG-Anfrage dazu läuft auch schon.
- Der LDI NRW hat seine Arbeitshilfe »Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung« aktualisiert.
- Bei der Zeitschrift für Datenschutz gibt es künftig Übersichten von Kevin Leibold zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, dem Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO und zu EuGH-Vorlagefragen – die erste ist schon online, mit satten 68 Seiten.
- Das ULD Schleswig-Holstein hat eine »Handreichung für die Datenverarbeitung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter«. Die Handreichung ist umfassend und verständlich – allerdings mit einem Versäumnis: Bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften wird übersehen, dass es (auch in Schleswig-Holstein) kirchliche Träger der Schulsozialarbeit gibt, die damit kirchliches Datenschutzrecht anzuwenden haben. Hier wäre es interessant gewesen, ob es dadurch zu Besonderheiten kommt.