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Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.
Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.