Ein angemessenes Datenschutzniveau gibt es im kirchlichen Datenschutz nur, wenn es die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe gibt. Bei den beiden großen Rechtskreisen, dem römisch-katholischen mit dem KDG und dem landeskirchlich-evangelischen mit dem DSG-EKD, ist das auch eingespielt – mit eigenen katholischen Datenschutz- und evangelischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten: Darüber gibt Dr. Datenschutz einen guten Überblick.

Abseits der großen Kirchen ist die Situation weniger übersichtlich. Klar ist nur: Wegen des Einklanggebots braucht es gerichtliche Rechtsbehelfe – zur Not muss die staatliche Gerichtsbarkeit ran.
Einklanggebot und Rechtsweg
Wenn Religionsgemeinschaften gemäß Art. 91 Abs. 1 DSGVO eigenes Datenschutzrecht anwenden, muss es im Einklang mit dem Schutzniveau der DSGVO stehen. Es müssen also grundsätzlich auch im kirchlichen Datenschutz die Rechte gewährt sein, die die DSGVO einräumt. Dazu gehören die Rechte auf wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Aufsichtsbehörden, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter (Art. 78 und 79 DSGVO).
Art. 91 DSGVO regelt zwar kirchliche spezifische Datenschutzaufsichten (Abs. 2), über kirchliche Gerichtsbarkeiten ist dort aber nichts zu finden. Dennoch dürfte weitgehend unbestritten sein – und in der Rechtsprechung auch akzeptiert (instruktiv dazu Gerjets) – dass eventuelle kirchengerichtliche Rechtswege grundsätzlich zu beschreiten sind. Staatliche Gerichte kommen dann nur im Ausnahmefall im Rahmen der staatlichen Justizgewährungsgarantie ins Spiel (dazu das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2008 – 2 A 10495/08, Rn. 22f.).
Haben Religionsgemeinschaften keine kirchlichen Gerichte eingerichtet, kann damit jederzeit der staatliche Rechtsweg trotz eigenem Datenschutzrecht beschritten werden – je nach Rechtsform vor dem Verwaltungsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei einem bloßen Fehlen von Aussagen zu Rechtswegen in kirchlichen Datenschutzgesetzen dürfte deshalb der Einklang nicht fehlen, da der Rechtsbehelf ja staatlich sichergestellt ist.
Ohnehin unproblematisch ist, wenn kirchliche Datenschutzgesetze keinen Rechtsweg benennen, ein kirchlicher Rechtsweg aber besteht: Art. 91 Abs. 1 DSGVO spricht von Regelungen im Plural, die im Einklang stehen müssen, nicht von einem einheitlichen Datenschutzgesetz. Der Einklang mit den Anforderungen an wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe kann daher auch durch kirchliche Regelungen außerhalb des Datenschutzrechts im engeren Sinn hergestellt werden. Lediglich bei einem expliziten Ausschluss jedes gerichtlichen Rechtswegs wäre der Einklang nicht mehr gegeben.
Reine unverbindliche Schlichtungsverfahren erfüllen das Recht auf einen wirksamen (!) Rechtsbehelf nicht – daher ist auch dann sofort der Rechtsweg zum staatlichen Gericht eröffnet; Regelungen, die zu Schlichtungen verpflichten, müssen so ausgelegt werden, dass sie den staatlichen Rechtsweg nicht behindern (so ist es auch im verpflichtenden Schlichtungsverfahren im kirchlichen Arbeitsrecht, die den Arbeitsgerichtsweg weder ersetzen noch arbeitsgerichtliche Fristen aufschieben).
Überblick über kirchengesetzliche Regelungen zum Rechtsweg
Freikirchen und kleinere evangelische Kirchen
Rechtsweg zu kirchlichem Gericht
- Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (Baptisten): § 29 Abs. 4 DSO-BUND – für Klagen gegen Entscheidungen der Aufsicht ist das Kirchengericht zuständig.
- Christengemeinschaft: § 33 DSO regelt den Rechtsweg zum Gericht der Christengemeinschaft für Klagen gegen die Aufsicht (ausdrücklich auch Untätigkeitsklagen), Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie Klagen der Aufsicht.
- Evangelisch-methodistische Kirche: § 47 DSO-EMK sieht für Klagen gegen die Aufsicht (ausdrücklich auch Untätigkeitsklagen), Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie Klagen der Aufsicht den Rechtsweg zum Rechtsrat (Art. 761–769 der Kirchenverfassung) vor.
- Gemeinde Gottes: § 29 Abs. 4 DSO sieht gegen Entscheidungen der Aufsicht den Rechtsweg zum Rechtsrat vor.
Kirchliche Behelfe unterhalb von Gerichten
- Apostolische Gemeinschaft: § 29 DSO verweist auf eine Schlichtungsstelle, die angerufen werden kann, wenn gegen die Entscheidung des Aufsichtsgremiums Einspruch erhoben wird. Kommt es nicht zu einer Einigung, bleibt die Entscheidung des Aufsichtsgremiums bestehen.
- Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland (FeG): § 30 DSO-FeG verweist auf eine Schlichtungsstelle für Datenschutz (§ 31 DSO-FeG), um gegen Entscheidungen der Aufsicht vorzugehen; die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und kann nicht verbindlich entscheiden.
- ETG Bund der Evangelischen Täufergemeinden: § 29 Abs. 4 DSO sieht ein Klagerecht gegen Entscheidungen der Aufsicht beim Vorstand des Bundes vor.
- Heilsarmee: § 78a KO.HA.DS regelt den Rechtsweg zu einer Schlichtungsstelle für den Datenschutz der Heilsarmee, für die sich keine weiteren Normen finden lassen, insbesondere nicht zur Verbindlichkeit des Schlichtungsspruchs; bei Klagen gegen die Aufsicht, gegen verantwortliche Stellen und Auftragsverarbeiter ist ein Vorverfahren durchzuführen.
- Selbständigen Evangelisch-Lutherische Kirche: § 47 der DS-RL sieht den Rechtsweg für Klagen gegen die Aufsicht (ausdrücklich auch Untätigkeitsklagen), Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie Klagen der Aufsicht zur Schlichtungsstelle vor. Bei Klagen gegen Entscheidungen der Aufsicht und gegen Verantwortliche ist ein Vorverfahren durchzuführen. Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist Berufung möglich. Die Ordnung für das Schlichtungsverfahren und Informationen zur Verbindlichkeit ihrer Entscheidungen sind nicht online einsehbar.
- Siebenten-Tags-Adventisten: § 47 DSVO sieht den Rechtsweg zu einem zuständigen Schlichtungsausschuss vor, und zwar gegen die Aufsicht (ausdrücklich auch Untätigkeitsklagen), Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie Klagen der Aufsicht zur Schlichtungsstelle vor. Bei Klagen gegen Entscheidungen der Aufsicht und gegen Verantwortliche ist ein Vorverfahren durchzuführen. Die Ordnung des Schlichtungsausschusses und Informationen zu seiner Verbindlichkeit sind nicht online auffindbar.
Keine Regelungen zum Rechtsbehelf
- Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP): Keine Regelung in der DSO.
- Kirche des Nazareners: Keine Regelung in der DSO.
- Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden: Keine Regelung in der DSO
Alt-katholische Kirche
Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland wendet mit der Bischöflichen Verordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ein Datenschutzrecht an, das weitgehend dem römisch-katholischen KDG entspricht. So entspricht auch § 48 Abs. 3 KDO dem römischen Vorbild § 49 Abs. 3 KDG, gerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Aufsicht, Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter werden an »das kirchliche Gericht in Datenschutzangelegenheiten« verwiesen.
Ein eigenes Datenschutzgericht hat das alt-katholische Bistum nicht. Die Formulierung ist aber dennoch eindeutig: Sie verweist an das kirchliche Gericht, das für Datenschutzfragen zuständig ist (auch im alten KDG waren die römisch-katholischen Datenschutzgerichte nicht namentlich genannt, das geschieht erst mit der Novelle). Zuständig ist daher das Synodalverwaltungsgericht, das gemäß Synodalverwaltungsgerichtsordnung für alle kirchenrechtlichen Streitigkeiten »zwischen den Einzelnen und kirchlichen Stellen« angerufen werden kann. Alle genannten Normen finden sich in der alt-katholischen Rechtssammlung.
Jehovas Zeugen
§ 27 Abs. 3 DSGJZ eröffnet den Rechtsweg für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht an das »religionseigene Gericht in Datenschutzangelegenheiten zuständig, soweit ein solches eingerichtet ist«. Eine solche Einrichtung scheint es nicht zu geben.
Konsequent (und nach der hier vertretenen Meinung korrekt) hatte die Aufsicht von Jehovas Zeugen lange eine Rechtsbehelfsbelehrung unter ihren Bescheiden, die auf das staatliche Verwaltungsgericht Berlin verwies. In einer durchweg fragwürdigen Entscheidung hatte dieses Gericht aber seine Zuständigkeit verneint, obwohl es keinen innerreligiösen gerichtlichen Rechtsweg gibt. Das VG Berlin ignorierte dabei völlig das Einklanggebot und damit auch das Erfordernis nach wirksamen Rechtsbehelfen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Kläger die ursprünglich eingelegte Berufung zurückgezogen hat.
Fazit
In den Datenschutzregelungen der kleineren Gemeinschaften zeigt sich eine bunte Vielfalt von Normierungen des Rechtswegs: Von vollwertiger Kirchengerichtsbarkeit bis zum kompletten Fehlen ist alles dabei. Misslich sind vor allem Rechtswege zu Institutionen, über die sich wenig online herausfinden lässt – teils gar nichts über die Erwähnung in der Datenschutzregelung heraus. Jede Religionsgemeinschaft sollte ihre Gerichts- und Schlichtungsinstitutionen und ihre Rechtsgrundlagen transparent machen, um ein faires Verfahren auf Augenhöhe zu ermöglichen – von der Veröffentlichung von Entscheidungen ganz zu schweigen. Es ist zu hoffen, dass wenigstens die Bescheide spezifischer Aufsichten ordentliche Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten.
Angesichts der großen Breite der Regelungen zeigt sich zum einen, dass das Einklanggebot der DSGVO wichtig ist, um aufzufangen, was kirchliche Gesetzgeber möglicherweise zu wenig regeln. Zum anderen wirft es die Frage auf, ob ein Rahmen für den kirchlichen Rechtsweg analog zu den spezifischen Aufsichten in Art. 91 Abs. 2 DSGVO in einem neuen Art. 91 Abs. 3 DSGVO nicht angesagt wäre, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.
