Interimschef und Kleroslop – Wochenrückblick KW 36/2026

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Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Interimsleitung im KDSZ Dortmund

Pünktlich zum 1. September teilt das KDSZ Dortmund die Übergangsregelung für die Leitung mit. Burkhard Kämper, Justitiar und stellvertretender Leiter des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen, wurde von den NRW-Diözesanbischöfen zur übergangsweisen Leitung bestellt. Kämper übernimmt die Leitung bis zum Amtsantritt von Jennifer Esch am 1. Februar. (Bisher wurde nur »Anfang 2027« kommuniziert.)

Nicht mitgeteilt wurde, ob Kämpers Tätigkeit im Katholischen Büro während der Vertretung ruht, und die genaue Rechtsgrundlage für die Interimsleitung; in Frage kommt gemäß § 43 Abs. 6 KDG eine dauerhafte Verhinderung oder ein vorzeitiges Ende des Amtsverhältnisses des Diözesandatenschutzbeauftragten, der eigentlich bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte der Nachfolge im Amt bleibt. Eine Anfrage an das KDSZ blieb bislang unbeantwortet.

Kämper ist mit dem kirchlichen Datenschutzrecht vertraut. Der Jurist lehrt Kirchen- und Staatskirchenrecht in Bochum und hat immer wieder zu Fragen des kirchlichen Datenschutzrechts publiziert, etwa in der Schriftenreihe des KDSZ Dortmund zur Entwicklung der kirchlichen Datenschutzaufsichten. In der Debatte um die Sinnhaftigkeit eines eigenen kirchlichen Datenschutzrechts verteidigte Kämper die eigene Regelung.

Kämper hat nun die wahrscheinlich wenig dankbare Aufgabe, anderer Leute Tätigkeitsberichte zu verantworten: 2025 ist noch nicht erschienen, drei Viertel von 2026 verantwortet noch sein Vorgänger.

VDD erst jetzt mit reformiertem Datenschutzrecht

Im Amtsblatt des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz wurde am 1. September, aber mit Geltung ab 1. August, die jetzt wahrscheinlich wirklich letzte Inkraftsetzung der KDG-Novelle veröffentlicht: Der Verband der Diözesen Deutschlands bekommt ein reformiertes KDG und eine reformierte KDG-DVO. Grundlage ist ein Beschluss der Vollversammlung des VDD vom 23. Juni 2026. Warum es bei eigentlich wenigen Anpassungen im Vergleich zum regulären KDG so lange gedauert hat, ist unklar.

Die in der ersten Fassung falschen Verweise in § 36 und in § 37 sind durch den späten Beschluss hier von Anfang an korrekt. Da das KDG-VDD nur für den VDD und die Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz gilt, kann § 36 KDG-VDD kompakter formuliert werden als § 36 KDG. Ansonsten scheint es keine größeren Abweichungen vom KDG zu geben. Eine Lesefassung scheint es bislang nicht zu geben.

KI-Muster-Dienstvereinbarung katholisch

Nach der evangelischen hat Nils Peters nun auch eine katholische Muster-Dienstvereinbarung zu KI veröffentlicht. Das Muster ist gewohnt umfassend kommentiert und zeigt auch deutlich auf, wo sich katholisches und evangelisches Datenschutz- und Mitarbeitervertretungsrecht unterscheiden.

KI-Regulierung bei den Navajo

Die Navajo Nation setzt auf Datensouveränität zum Schutz ihres kulturellen Erbes. Der Naabik’íyáti’-Ausschuss des Parlaments der indigenen Nation (der Ausschuss entspricht in etwa einem Hauptausschuss anderer Parlamente) hat daher eine Resolution zur KI-Regulierung verabschiedet, die die Bedeutung dieses kulturellen Erbes betont:

»The Diné have the right to know their sacred language, sacred way of thinking, and traditional cultural knowledge. The preservation of these and other elements of Diné life are a sacred obligation of the Diné and their government. We recognize that our traditional cultural knowledge is not only a valuable asset, but is integral to our identity, existence, and well-being. The preservation of our language and culture is vital to our survival as Diné.«

Charakteristisch für den Ansatz ist, kommunitäre wie individuelle Aspekte in den Blick zu nehmen: Der Rahmen zum Schutz der Rechte der Diné (so die Eigenbezeichnung der Navajo in ihrer Sprache) müsse »data privacy, transparency, prior informed consent, the intellectual property rights of the owners of the information, and other knowledge at risk of unauthorized use by AI technologies« berücksichtigen.

Weitere Hintergründe dazu gibt es in einer lesenswerten Reportage von azcentral: »Navajo data sovereignty has its roots in a native seed bank«.

Kleriker-Slop in Brasilien

Die Erzdiözese Aracaju in Brasilien hat jetzt eine KI-Ordnung. Zentral in der Regelung sind Vorgaben für KI-generierte Darstellungen von Klerikern – anscheinend ein großes Problem in der dortigen kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit. (Aber nicht nur da.) Generative KI darf nicht verwendet werden, »um das Erscheinungsbild eines Bischofs, Priesters oder Diakons zu rekonstruieren oder zu simulieren, wenn das Ergebnis seine reale Fotografie ersetzt oder als authentische Darstellung seines Erscheinungsbildes oder einer von ihm erlebten Situation interpretiert werden könnte«, heißt es in der Ordnung. Mehr dazu habe ich bei katholisch.de aufgeschrieben.

Sensible Daten in Vermont

Vermont ist der neueste US-Bundesstaat mit einem Datenschutzgesetz. Der Vermont Data Privacy and Online Surveillance Act tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Zu den sensiblen (»sensitive«) Daten gehören Daten, aus denen religiöse Überzeugungen hervorgehen (»personal data […] revealing […] religious beliefs«, 9 V.S.A. § 2415a(b)(47)(A)(i)), nicht aber weltanschauliche. Sensible Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt und die Verarbeitung »vernünftigerweise notwendig« (»reasonably necessary«) in Bezug auf den Zweck ist, mit dem die Daten erhoben wurden.

Im Vergleich zu Art.-9-Daten sind die Kategorien sensibler Daten in Vermont ausführlicher geregelt, indem etwa Gesundheitsdaten sowie geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung noch weiter aufgeschlüsselt werden. Kein Pendant in der DSGVO gibt es bei der Einstufung als sensibel für genaue Geolokationsdaten, Daten im Zusammenhang mit Konto- und Bankzugangsdaten sowie staatlichen Identifikationsnummern. Daten von Kindern unter 13 Jahren fallen unter die sensiblen Daten, wenn der Verantwortliche weiß oder vorsätzlich ignoriert, dass es sich um Kinder handelt. Hilfreich ist die ausdrückliche Festlegung, dass Fotos, Audio- und Videoaufnahmen keine biometrischen Daten sind (9 V.S.A. § 2415a(b)(3)(B)).

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  • Microsoft hat in den USA sein kostenloses Programm für Nonprofit-Organisationen umgestellt. Im Zuge der Umstellung haben laut Slate 170.000 Organisationen ihre Daten verloren – der Bericht zeigt anhand von betroffenen Organisationen, wie wichtig Exit- und Backupstrategien sind.

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