Argumente der EU-Bischöfe gegen Löschrecht im Taufbuch

Nach dem Vatikan hat sich nun die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union zum Löschrecht im Taufbuch geäußert. In einem 15-seitigen Positionspapier argumentiert die COMECE gegen das Löschrecht im Taufbuch.

Die Stellungnahme kommt spät: Ende Juni verhandelte der EuGH über die belgischen Vorlagefragen, für die Kirche sprach das betroffene Bistum Gent. Für den 1. Oktober kündigte die zuständige Generalanwältin ihre Schlussanträge an – also wenig Zeit für sie, das COMECE-Papier ausführlich zu würdigen. Dabei bringt es noch einige Punkte in die Diskussion ein, die bisher nicht so ausführlich betrachtet wurden.

Argumente der COMECE

Randbemerkungen im Taufbuch

Das Papier beginnt mit der kirchlichen Verwaltungspraxis. In mehreren EU-Mitgliedstaaten ist es üblich, auf Wunsch Anmerkungen im Taufbuch anzubringen, um einer Distanzierung von der Kirche Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der COMECE trägt diese Praxis dazu bei, dass das Missverständnis entstanden ist, bei Taufbüchern handle es sich um Mitgliederverzeichnisse der Kirche. Das sei aber nicht der Fall: Die Anmerkungen erfolgten allein aufgrund des Wunsches der Austrittswilligen, nicht aufgrund kirchenrechtlicher Erfordernisse.

Das Papier gesteht aber zu, dass manche üblicherweise verwendete Formulierungen (wie »hat die Kirche verlassen« im belgischen Fall) unglücklich sind. Solche Formulierungen seien aber nicht repräsentativ für das Vorgehen in anderen Mitgliedstaaten, was mit Formulierungen in Frankreich (»erkennt die Gültigkeit seiner Taufe nicht an«, »hat ihre Taufe zurückgewiesen«) und Irland (»will nicht mehr länger als römisch-katholisch identifiziert werden«) belegt wird.

Dass derartige Randbemerkungen zugelassen werden, wird nicht nur als jüngere historische Entwicklung aufgefasst. Vielmehr bringe die Praxis Respekt vor der Würde, Religionsfreiheit und informationeller Selbstbestimmung der betroffenen Personen einerseits mit der kirchlichen Autonomie und der institutionellen Religionsfreiheit in Einklang.

Taufbuch als Sakramentenregister, nicht Mitgliederliste

Zentral im belgischen Fall ebenso wie in den Fällen in anderen Mitgliedstaaten ist ein Verständnis von Taufbüchern als Mitgliederverzeichnis: Menschen wollen die Kirche verlassen und verlangen ihrem Verständnis nach eine Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Die Kirche dagegen sieht das Taufbuch nicht als Mitgliederverzeichnis in dem Sinn, wie es etwa von Vereinen geführt wird.

Um diesen Charakter klarzustellen, erläutert die COMECE die theologischen Hintergründe des Taufsakraments als Eingangstor zu den anderen Sakramenten und – noch wichtiger – als Sakrament, das nur einmal gespendet wird und ein untilgbares Prägemal hinterlässt. Daher ist die korrekte Analogie für die Kirche nicht das Mitgliederverzeichnis, sondern ein Register historischer Tatsachen. Es gehe nicht darum, den Glauben einer Person, ihre Kirchenmitgliedschaft oder ihr Engagement in der Kirche zu dokumentieren.

Dieses Verständnis hat sich in Fällen in anderen Mitgliedstaaten durchgesetzt. Die COMECE zählt Fälle in Irland, Frankreich, Spanien, Polen, Slowenien, Italien und Malta auf. (Einige der Fälle habe ich 2022 hier besprochen, damals fehlten der Fall aus Malta – der anscheinend nicht veröffentlicht ist –, Italien und Polen, die COMECE dagegen zählt Fälle aus Deutschland und Österreich nicht auf.)

Ausführlich erläutert die COMECE, warum Löschrechte im Taufbuch die Arbeit der Kirche massiv beeinträchtigen würden. Dabei verweist sie auf weitere Einträge zu Sakramenten wie Ehe und Firmung sowie zu Ordensprofessen, die Auswirkungen auf den kanonischen Status haben und an die kanonische Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Erklärung, dass die Löschwilligen nie mehr etwas mit der Kirche zu tun haben wollen, verfange nicht. Schließlich könne man das nicht kategorisch ausschließen. Daher brauche es die dauerhafte Aufzeichnung, um Rechtssicherheit herzustellen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Aufzeichnungen im Taufbuch nicht hundertprozentig alle Probleme verhindern – in der EuGH-Verhandlung wurde etwa vorgebracht, dass die in den Pfarreien geführten Taufbücher anderswo gar nicht im Zugriff sind. Die DSGVO verlange aber für die Bewertung der Erforderlichkeit nichts Absolutes, es genüge, dass die Maßnahmen in einem vernünftigen Maß den Zweck befördern: »The principle of proportionality does not require the adoption of a ‘perfect solution’, it only requires that the measure be appropriate and suitable for achieving the legitimate aim.«

Schließlich weist die Stellungnahme noch darauf hin, dass die Kirche zwar die Wünsche der distanzierungswilligen Personen respektiere, sie aber nicht gezwungen sei, deren Verständnis, was ein Taufregister ist oder nicht ist, zu übernehmen. Insbesondere werde das Taufregister nicht deshalb zu einem Mitgliederverzeichnis, weil eine austrittswillige Person es so versteht.

Drittwirkung der Löschung

Die Taufe hat nicht nur eine Auswirkung auf die getaufte Person; auch andere sind davon betroffen. Das erläutert die Stellungnahme zunächst formal damit, dass im Taufbucheintrag noch weitere Personen aufgeführt werden, nämlich mindestens fünf: Taufspender*in, zwei Elternteile und zwei Pat*innen. (Das ist falsch. Korrekt wäre »in der Regel mindestens vier« statt »mindestens fünf«, weil zwar jeder Täufling zwei Eltern hat, die aber – vgl. c. 877 § 2 CIC – nicht immer eingetragen werden können, Pat*innen nicht zur Gültigkeit nötig sind und nur eine*r vorgeschrieben ist und die Taufe in Ausnahmefällen auch von einem Elternteil gespendet werden kann.)

Alle genannten Personen hätten ein eigenes berechtigtes Interesse an der korrekten Aufzeichnung der Taufe: Die Eltern, weil sie damit die Erfüllung ihrer elterlichen Pflicht zur christlichen Erziehung dokumentieren, die Pat*innen, weil sie durch die Funktion Pflichten gegenüber der Kirche und dem Täufling übernehmen, der*die Taufspender*in, weil die Aufzeichnung die Erfüllung der Pflicht zur Sakramentenspendung dokumentiert. Damit dient der Taufbucheintrag nach Auffassung der COMECE nicht nur der betroffenen Person, sondern den rechtlichen und religiösen Interessen der Glaubensgemeinschaft als Ganzer.

Der Rest der Ausführungen erläutert die Bedeutung der Taufe für das kanonische Eherecht. Es fehlen Ausführungen dazu, dass die Taufe auch Auswirkungen auf die Zugehörigkeit von eventuellen Kindern der Getauften zu bestimmten Kirchen sui iuris hat – das ist allerdings ein Fall, der in der Praxis seltener zu Fragen führen dürfte.

Der Aspekt der Drittwirkung wird mit dem Argument der Aufzeichnung historischer Fakten verknüpft und so plausibel gemacht, dass die Kirche hier keine ungewöhnlichen Ansprüche hat: »In general, requiring an institution (e.g. a university, a school, a hospital) to destroy its records of events that historically occurred, has a relevant impact on the person who requests erasure, but also on others.« Dieses Argument wird mit Analogien zu staatlichen Personenstandsregistern und der Staatsbürgerschaft weiter plausibilisiert.

Relevanz für staatliche Verfahren

Das nächste Argument macht die Relevanz kirchlicher Register für staatliche Verfahren stark: Mehrere Mitgliedstaaten werden angeführt, in denen Kirchenbücher im staatlichen Personenstandsrecht relevant sind, insbesondere mit Blick auf Familien- und Erbrecht. Angeführt werden Italien, Irland, Tschechien, Slowakei, die Niederlande, Polen, Zypern und Belgien.

Religionsfreiheit

Rechtsdogmatisch sind die Ausführungen zur Religionsfreiheit die gewichtigsten: Beim Streit geht es nicht nur um das Grundrecht auf Datenschutz und mithin die Anwendung von Datenschutzrecht, sondern zugleich um das Grundrecht auf institutionelle Religionsfreiheit. Beide Grundrechte müssen in praktische Konkordanz gebracht werden. Um deutlich zu machen, dass das Taufbuch in den Bereich der Religionsfreiheit fällt und nicht nur eine administrative Maßnahme ist, wird die theologische Bedeutung der Taufe stark gemacht. (Das ist ein Aspekt, den die belgische Datenschutzaufsicht in ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen hat, wie Sophie van Bijsterveld in einem auch im COMECE-Papier zitierten Artikel dargelegt hat.) Dazu wird ausgeführt:

»The registration of baptisms is not simply an administrative record, it also reflects a theological reality and has continuing relevance within the ecclesial structure of the Church. It also expresses the particular relationship which, from the Church’s perspective, remains relevant even when a person later distances himself or herself from the Church.«

Ein staatlicher Eingriff ins Kirchenbuch würde nach Auffassung der COMECE die Religionsfreiheit und die kirchliche Autonomie beeinträchtigen. Dazu kommen in mehreren Mitgliedstaaten Konkordate und andere Instrumente, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht festschreiben.

Religions- und Gewissensfreiheit spielt aber auch bei der betroffenen Person eine Rolle. Es ist also zu begründen, warum die Speicherung mit der individuellen Religionsfreiheit in Einklang zu bringen ist. Hier sieht die COMECE keine Konflikte: Die bloße Aufzeichnung der historischen Tatsache der Taufe sei unproblematisch. Der Eintrag stehe den Möglichkeiten nicht entgegen, sich von der Kirche zu distanzieren. Aus der negativen Religionsfreiheit erwachse auch nicht das Recht, die Kirche zur Löschung historischer Fakten zu verpflichten.

Schutz des Status der Religionsgemeinschaften im EU-Recht

Die zentrale religionsverfassungsrechtliche Norm im EU-Primärrecht ist Art. 17 AEUV. Dort ist festgeschrieben, dass die EU den Status von Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten achten muss und ihn nicht beeinträchtigen darf. Bereits aus den Ausführungen zur Religionsfreiheit wird deutlich, dass ein Eingriff ins Taufbuch über EU-Datenschutzrecht in Spannung zu Art. 17 AEUV steht.

Strategisch geschickt wird die Position aus der Egenberger-Entscheidung des EuGH entwickelt, also einer Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht, die aus Sicht der betroffenen Kirche ihren Autonomiebereich zu eng gezogen hat. Die COMECE bemüht sich sichtlich, dem in religionsverfassungsrechtlichen Fragen tendentiell eher französisch-laizistisch denkenden EuGH die Problematik aus dieser Perspektive aufzubereiten – nicht nur, indem hier die französische höchstrichterliche Entscheidung angeführt wird, die sich gegen Löschrechte im Taufbuch stellte:

»The principle of the secular nature of the State entails not only non-interference by the Church in State affairs, but also non-interference by the State in Church affairs. No State can determine the internal rules governing the Church’s operations – least of all in the European Union.«

Aus der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass die Frage nach der Natur des Taufbuchs – Mitgliederverzeichnis oder etwas anderes – zentral in der Entscheidung werden dürfte. Hier führt das Papier – wieder durchaus geschickt – aus, warum es ein staatlicher Übergriff wäre, wenn ein staatliches Gericht das entscheiden würde:

»From the perspective of Article 17.1 TFEU- as well as of Article 10 EU Charter – it would be problematic if the nature and character of baptismal registers were to be re-defined by a civil court (i.e. ‘baptismal registers are lists of members’) in a way that contradicts the definition upheld by the Church, on the basis of its self-understanding, including through its highest authorities (i.e. ‘baptismal registers cannot be construed as lists of members’, cf. the Note of the Holy See’s Dicastery for Legislative Texts). In some sense, erasure from baptismal registers would impose on the Church as a whole a concept of ‘membership’ that does not belong to it or to its legal order.«

Betroffenenrechte aus der DSGVO

Datenschutzrechtlich wird der Sachverhalt über das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage und die damit verbundenen Betroffenenrechte abgebildet: Das Löschbegehren gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO erfolgt aufgrund der Ausübung des Widerspruchsrechts aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Dem Widerspruch hat der Verantwortliche Folge zu leisten, »es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen«.

Die dafür nötige Abwägung macht die COMECE explizit: Auf Seiten der betroffenen Person werde nicht deutlich, welche ihrer besonderen Freiheiten durch eine Nichtlöschung eingeschränkt würden und welche sonstigen Nachteile sie daraus hätte. Dagegen stünden auf Seiten der Kirche zwingende schutzwürdige Interessen – welche, wurden in den vorigen Punkten bereits ausgeführt. Das Papier betont, dass das Datenschutzrecht nicht grenzenlos ist und mit der Religionsfreiheit abgewogen werden muss. Daher müsse hier das kirchliche Verständnis der Taufe berücksichtigt werden.

In die Abwägung müsse außerdem einfließen, wie das Taufbuch konkret gestaltet wird: Hier gebe es viele Sicherheitsmechanismen, insbesondere den beschränkten Zugriff und die enge Zweckbindung der Daten.

In Belgien gibt es kein eigenes kirchliches Datenschutzrecht. Dennoch wird Art. 91 DSGVO in der Argumentation herangezogen. Der Kirchenartikel gilt als Beleg dafür, dass die DSGVO der kirchlichen Rechtsordnung Relevanz zuspricht:

»If the Canon Law system was totally immaterial to the GDPR system, Article 91 GDPR would have no place within the GDPR itself (regardless of whether the Church had ‘comprehensive rules’ at a certain moment in time or whether they were ‘brought into line’ with the GDPR).«

Der Abschnitt schließt mit weiteren kompakten Argumenten:

  • Kritisch werden die Richtlinien des EDSA zur Interessenabwägung angeführt; diese würden den Rechten des Verantwortlichen zu wenig Raum geben. Dennoch findet das Papier auch darin Argumente für die eigene Position, da dort in § 73 eine weitere Verarbeitung trotz Widerspruch als zulässig betrachtet wird, um den Verantwortlichen vor direktem unmittelbarem Schaden zu schützen.
  • Das Argument, die Nichtlöschung beeinträchtige die Würde der betroffenen Person, wird verworfen. Die Aufbewahrung habe keine öffentliche Wirkung, weil die Aufzeichnungen vertraulich behandelt werden. Dazu wird die italienische Entscheidung von 2000 angeführt, die explizit festgestellt hatte, dass die Aufzeichnung im Taufbuch keine Würdeverletzung darstellt.
  • Das Widerspruchsrecht wird historisch erläutert: Die EU habe Kompetenzen im wirtschaftlichen Bereich, nicht im religionsverfassungsrechtlichen. Daher ziele das Widerspruchsrecht primär auf Werbewidersprüche ab. Die Taufbuchdaten würden aber gar nicht benutzt, um Mitglieder zu kontaktieren.

Genealogische Forschung

Das Papier schließt mit der Verwendung von Taufbuchdaten für die genealogische Forschung. Datenschutzrechtlich kommt damit die Privilegierung von Archiven in den Blick. Da nur Archivzwecke relevant sind, die im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse liegen, muss begründet werden, warum das für Taufbücher einschlägig sein könnte. Das Papier verweist auf den historischen Wert von Kirchenbüchern, und zwar sowohl für die Kirche selbst wie für das gesellschaftliche Leben lokaler Gemeinschaften. Taufregister seien für die historische Forschung wichtig, weil sie oft die einzige Quelle sind, aus denen Familienbeziehungen und Personenstände auch nach langer Zeit ablesbar seien. Taufbücher könnten außerdem staatliche Archive ergänzen, um mit zusätzlichen Daten historische Personen gleichen Namens zu unterscheiden.

Fazit

Das Positionspapier der COMECE orientiert sich im Bereich des Erwartbaren: Die relevanten Fragen wurden im Verlauf des Verfahrens von der Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsicht bis zur mündlichen Verhandlung des EuGH aufgeworfen, die Antworten der COMECE bekräftigen das, was durch das Bistum Gent, das Dikasterium für die Gesetzestexte und in der Fachliteratur schon vorgebracht wurde. Neu sind vor allem die Einblicke in die Kirchen der EU-Mitgliedstaaten, die zeigen, wie dort mit Kirchenbüchern umgegangen wird und welche Relevanz ihre Vollständigkeit hat. Zur vornehmlich theologischen und kirchenrechtlichen Perspektive des Vatikans legt die COMECE noch dar, wie diese Argumente bei der Bewertung des Widerspruchs- und Löschrechts gewürdigt werden können.

Die dargelegten Argumente sind unterschiedlich stark. Rechtlich beachtlich ist vor allem die Abwägung zwischen den Grundrechten, die im Spiel sind: Das Datenschutzgrundrecht und die individuelle Religionsfreiheit der betroffenen Person hier, da die kollektive Religionsfreiheit. Wie das abgewogen wird, scheint schlüssig – und da selbst der französische Conseil d’État die Abwägung zugunsten der Kirche vorgenommen hat, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Argumentation auch beim EuGH verfangen könnte.

Überraschend ist vor allem der späte Zeitpunkt des Papiers: Nach der mündlichen Verhandlung und knapp vier Wochen vor dem angekündigten Termin für die Schlussanträge.

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