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Datenschutz in den jüdischen Gemeinden Frankfurts und Württembergs

Natürlich ist die Ausnahmeregel der DSGVO, die Glaubensgemeinschaften eigenes Datenschutzrecht ermöglicht, religionsneutral formuliert. Praktisch wird Art. 91 DSGVO vor allem von christlichen Kirchen genutzt. Es gibt aber doch auch nichtchristliche Gemeinschaften, die Datenschutzrecht setzen: Die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs und die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main haben beide je eine eigene Datenschutzordnung, die für sich in Anspruch nimmt, Art. 91 DSGVO umzusetzen.

Siegel mit Davidstern
Siegel mit Davidstern (Bildquelle: Marek Studzinski on Unsplash)

Ein Blick in die beiden Datenschutzordnungen zeigt einerseits sehr eigenständige Regelungen: Mit den großen kirchlichen Gesetzesfamilien KDG und DSG-EKD sind sie ersichtlich nicht verwandt. Zugleich fehlt es aber strukturell an Eigenständigkeit: Die Ordnungen wollen DSGVO und BDSG nur ergänzen, nicht ersetzen. Nicht nur das wirft Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Europarecht auf.

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Was eigenes – Wochenrückblick KW 28/2022

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Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei neue Entscheidungen veröffentlicht. Wieder einmal geht es um Konflikte aus dem Arbeitsleben, und wieder sind sie in der Sache individuell sicher ärgerlich und belastend, tragen aber nicht übermäßig zur Rechtsentwicklung bei. Aber beide Entscheidungen haben doch auch über den Sachverhalt hinaus interessante Erwägungen: Die eine (IDSG 06/2021 vom 8. März 2022) zur Frage, wie Schadensersatz erstritten werden kann und was die Rolle der kirchlichen Datenschutzinstitutionen dabei ist, die andere (IDSG 19/2021 vom 25. April 2021) zur Frage, ob die kirchlichen Datenschutzgerichte unmittelbar can. 220 CIC prüfen können. Beide Entscheidungen werden hier in der kommenden Woche ausführlicher besprochen.

In der Besprechung des neuen Tätigkeitsberichts des DSBKD wurde schon auf eine Nebenbemerkung mit Sprengkraft verwiesen: »Für den allein kirchlichen Anwendungsbereich könnten die Kirchen eigene Aufsichtsbehörden mit einem je eigenen Regelungskatalog errichten«, heißt es dort. Die Argumentation: Die EU hat für vieles, was Religionsgemeinschaften tun, keine Regelungskompetenz, das kirchliche Datenschutzrecht agiert in diesem Bereich also auf Grundlage des deutschen Staatskirchenrecht mit entsprechend größeren Freiheiten. Folgt man dieser Rechtsauffassung (in diese Richtung argumentiert auch Gernot Sydow), eröffnete das sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten: Die Kirchen könnten sich entweder umfassende Datenschutzregelungen gleich ganz sparen oder wenigstens nur die umfassende Zuständigkeit der Aufsichten und sich darauf konzentrieren, nur wirklich Kirchenspezifisches zu regeln, etwa Kirchenbücher oder das Bischöfliche Geheimarchiv. Müsste man bei Kirchens allerdings auch wollen.

In Israel wird über koschere Handys gestritten – deutlich eingeschränkte Mobiltelefone in eigenen Nummernkreisen, mit denen die Charedim auch telefonisch unter sich bleiben wollen. Der dafür notwendige gesetzliche Rahmen wird von der Regierungskoalition deutlich beschnitten: »Smartphones have become a volatile issue in the Haredi, or ultra-Orthodox, community since April, when Israel’s communications minister made it easier for Haredi to use smartphones without the knowledge of their rabbis, raising tensions within the Haredi community and between them and the rest of Israeli society«, berichtet der Religion News Service in einer lesenswerten Reportage.

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