Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

Erzbischof unterliegt Integrierter Gemeinde vor dem DSG-DBK

Die Verbreitung des Visitationszwischenberichts der Katholischen Integrierten Gemeinde durch die Visitator*innen an Dritte war rechtswidrig. Das hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz endgültig festgestellt.

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Die nun veröffentlichte Entscheidung (DSG-DBK 02/2022 vom 8. Februar 2023) ist in der Sache keine Überraschung. Nach der mündlichen Verhandlung – der ersten in der Geschichte der katholischen Datenschutzgerichtsbarkeit überhaupt – war schon abzusehen, dass das Erzbistum München den Prozess verlieren würde. Das DSG-DBK nutzte den Fall aber, um einige grundsätzliche Fragen zur doch sehr knappen Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung zu klären.

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VG Hannover kassiert Datenschutzrecht der SELK – Entscheidungsgründe

Im November hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche gegen die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen abgewiesen und damit das eigene Datenschutzrecht und die eigene Datenschutzaufsicht der Kirche verworfen. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. (VG Hannover, Urteil vom 30. November 2022, Az. 10 A 1195/21)

Fachgerichtszentrum Hannover mit Urteil SELK ./. LfD Niedersachsen
(Bildquelle: Stefan Brending, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, Link; VG Hannover; (zugeschnitten und montiert))

Kurz zusammengefasst lautet das Urteil: Der Wortlaut von Art. 91 DSGVO gilt. Der Kirchenartikel ist wirklich nur eine Bestandsschutzregelung. Eine eingehendere Analyse gibt einige interessante Anhaltspunkte zur Auslegung des Artikels – und wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, werden wohl einige Kommentare umgeschrieben werden müssen.

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Endlich Evaluierung? Jahresausblick 2023 zum kirchlichen Datenschutz

Im kirchlichen Datenschutz passiert ziemlich viel – das hat der Jahresrückblick 2022 gezeigt. Gleichzeitig passiert bei diversen Dauerbrennern auch ziemlich wenig – der Facebook-Crackdown blieb aus, der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht veröffentlicht, das KDSZ Bayern lässt immer noch auf sich warten. 2023 könnte das Jahr werden, in dem zumindest einiges davon endlich Wirklichkeit wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Kirchliches Datenschutzrecht verworfen: SELK unterliegt vor Gericht

Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche ist mit ihrer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Hannover gescheitert: Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hat die 10. Kammer die Klage der Kirche abgewiesen.

Fassade des Fachgerichtszentrums in Hannover
(Bildquelle: Stefan Brending, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, Link (zugeschnitten))

Die SELK wollte feststellen, dass sie ihre eigene Datenschutzrichtlinie gemäß Art. 91 DSGVO anwenden dürfe und dass sie nicht der Aufsicht der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten unterfalle. Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung zur Berufung beantragt werden. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht schriftlich vor. (VG Hannover, Urteil vom 30.11.2022, Az. 10 A 1195/21)

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IDSG zeigt Kriterien für konkludente Einwilligung

Einwilligungen sind anspruchsvoll. Sie müssen freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Das KDG sieht zudem vor, dass sie in der Regel schriftlich eingeholt werden. Und dennoch ist unter diesen Bedingungen eine konkludente Einwilligung möglich.

Daumen hoch ist auch Einwilligung
Daumen hoch kann auch informierte Einwilligung sein, ganz ohne Schriftform (Bildquelle: Amol Kudal on Unsplash)

In den Datenschutzgesetzen werden die Bedingungen für eine konkludente Einwilligung nicht geregelt. Das Interdiözesane Datenschutzgericht hatte zwar schon zuvor konkludente Einwilligungen angenommen – aber erst mit der nun veröffentlichten Entscheidung (IDSG 01/2021 vom 24. Mai 2022) gibt es Kriterien, welche Anforderungen daran gestellt werden.

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Integrierte Gemeinde v. Erzbischof – Ortstermin beim Datenschutzgericht

Am Freitag hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zum ersten Mal in mündlicher Verhandlung getagt. Zu verhandeln waren die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss zur Visitation der Münchener Katholischen Integrierten Gemeinde (KIG) eingelegt wurden. (Erste Instanz: IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021.) Wesentliche Streitpunkte dabei: Stellt die Weitergabe eines Zwischenberichts der Visitator*innen einen Datenschutzverstoß dar, und wem wäre der zuzurechnen – den Visitator*innen selbst oder dem Erzbistum in Gestalt des Münchner Erzbischofs Kardinal Reinhard Marx?

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Eigentlich sieht die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung wenig Transparenz vor: Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Beschlüssen, und erst recht keine Öffentlichkeit der Verhandlungen. Umso mehr spricht es für das Gericht, dass es weit transparenter als vorgeschrieben arbeitet. Wenn auch recht kurzfristig angekündigt (öffentlich auf der Webseite des Gerichts in derselben Woche wie die Verhandlung), so war die Verhandlung doch öffentlich.

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Rechtswege im Ordensdatenschutz – welches Gericht für die KDR-OG?

Die Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts unterliegen weder der Aufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs noch der Bischofskonferenz und damit auch nicht dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz. Statt dem KDG haben die meisten der Orden sich eine eigene Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) gegeben.

Eine Textausgabe der Kirchlichen Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) liegt unter einem Codex Iuris Canonici, der bei Buch VII, Prozesse, aufgeschlagen ist, und auf dem ein Richterhammer liegt.
Die KDR-OG regelt den Datenschutz in den Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts, die sie eingeführt haben.

Die KDR-OG ist weitgehend wortgleich mit dem KDG (eine detaillierte Analyse hat hier Karsten Ronnenberg vorgenommen) – sie sieht also (im Einklang auch mit der DSGVO) gerichtliche Rechtsbehelfe vor. Nur: Wo klagen? Kann es sein, dass die von den Diözesanbischöfen und der Bischofskonferenz errichtete kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zuständig ist, obwohl die Orden päpstlichen Rechts sonst gerade nicht von der Rechtsetzung der Ortsbischöfe erfasst sind?

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So urteilt das kirchliche Datenschutzgericht

Die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit beschreitet für die katholische Kirche Neuland: Erstmals wurde durch die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung eine (inter-)diözesane Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet. Zusammen mit dem KDG trat am 24. Mai 2018 die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung in Kraft, ihre Arbeit haben die beiden Instanzen etwas später aufgenommen.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Aktuell sind in der offiziellen Entscheidungssammlung 18 Beschlüsse des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und 2 Beschlüsse des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht – damit lässt sich ein erster Überblick über Tendenzen in der Rechtsprechung geben. (Tatsächlich wurden auch einige Entscheidungen wieder offline genommen. Alle bekannten Aktenzeichen finden sich hier in der Entscheidungssammlung. Ausgewertet wurden hier auch die beiden Entscheidungen IDSG 2019/09 vom 20. Februar 2020 und IDSG 02/2018 vom 5. Mai 2020, die nachträglich offline genommen wurden.)

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IDSG zu Rechtswegen im kirchlichen Datenschutz

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei neue Entscheidungen veröffentlicht: IDSG 6/2021 und IDSG 19/2021. In beiden geht es in der Sache zunächst um Konflikte im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – wenn das Verhältnis ohnehin zerrüttet ist, werden die wenigen gut zugänglichen Rechtsbehelfe ergriffen, die es im kirchlichen Recht gibt.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Beide Entscheidungen haben aber auch Aspekte mit grundsätzlicher Bedeutung: Verhandelt werden offene und versperrte Rechtswege zum kirchlichen Datenschutzgericht und zu kirchlichem Recht vor staatlichen Gerichten.

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IDSG schützt informationelle Selbstbestimmung von Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben Rechte. Das ist leider nicht immer so klar, wie es wünschenswert wäre. Insbesondere haben Kinder auch Rechte gegenüber ihren Eltern, die trotz grundgesetzlich verbürgtem Elternrecht auf Erziehung nicht alles dürfen.

Ein Mädchen zeigt das Victory-Zeichen. Auf ihrem Shirt steht »GRLPWR«.
(Bildquelle: Kiana Bosman on Unsplash)

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es genau darum ging: Ein Vater wollte Auskunftsrechte über Daten seiner Tochter geltend machen, und zwar gegen den Willen der 15-jährigen. Das Ergebnis ist rundheraus zu begrüßen: Das Gericht macht die Rechte der Jugendlichen stark. (IDSG 23/2020 vom 25. Februar 2022)

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