Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

VG Berlin bestätigt kirchlichen Datenschutz im Streit um Kirchensteuerstellen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eines der ersten (womöglich das erste) Urteil gefällt, in dem einige teils kontrovers angefragte Aspekte des kirchlichen Datenschutzes geprüft wurden. In seiner Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 – 1 K 391/20) hatte es das Gericht mit der Frage zu tun, ob die Kirchensteuerstelle der staatlichen Datenschutzaufsicht unterliegt.

Briefkopf der Kirchensteuerstelle Berlin Tiergarten/Mitte
Briefkopf der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten (via ifw)

Die Kirchensteuerstellen in Berlin sind bei den Finanzämtern angesiedelt, aber kirchliche Stellen – konsequent, da die Religionsgemeinschaften selbst für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft zuständig sind, überraschend, da die Kirchlichkeit der Stellen angesichts der bis zum Briefkopf engen Anbindung ans staatliche Finanzamt nicht ganz intuitiv ist. Kritik daran gibt es seit Jahren.

Weiterlesen

Wunschoma will anonym bleiben

Die schon in der vergangenen Woche angekündigte Entscheidung des IDSG zu einem offenen E-Mail-Verteiler ist da (Beschluss vom 29. November 2011 – IDSG 04/2019). Und wer – wie hier vermutet – lediglich nüchterne und praxisrelevante Tipps zum E-Mail-Schreiben erwartet hat, erhält deutlich mehr als erhofft: Eine weitere kuriose Anekdote, in der Kommunikation gründlich schiefgegangen ist.

Eine ältere Dame mit einem schwarzen Balken vor den Augen
Nein, das ist nicht die echte Wunschoma aus dem Beschluss. Bitte nicht verklagen! (Photo by RepentAnd SeekChristJesus on Unsplash, bearbeitet)

Der Auslöser der Klage ist datenschutzrechtlich unspektakulär: Rundmail an Ehrenamtliche eines Caritas-Projekts, offener Verteiler ohne Einwilligung, bitte nicht machen, danke. Nur leider ist dann alles ein wenig eskaliert.

Weiterlesen

Kein Recht auf Vergessen für Bischof Küng

Der emeritierte St. Pöltener Bischof Klaus Küng hatte vor dem Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 14. 12. 2021 – AZ 18 Bs 309/21d; nicht online)  keinen Erfolg: Von ihm monierte Passagen in Wolfgang F. Rothes Buch »Missbrauchte Kirche«(Affiliate link) über Aussagen zu seiner angeblichen (und von ihm bestrittenen) Homosexualität verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bischofs nicht in einer Weise, die geeignet wäre,  ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (so die Formulierung im österreichischen Mediengesetz).

Cover von Rothe: Missbrauchte Kirche
Um dieses Buch drehte sich der Rechtsstreit. (Bildquelle: Verlagsgruppe Droemer Knaur)

Der Fall hat auch eine datenschutzrechtliche Facette – wenn auch keine des kirchlichen Datenschutzes (das Datenschutzdekret der Österreichischen Bischofskonferenz war in dem Verfahren zwischen Küng und der Verlagsgruppe Droemer Knaur nicht einschlägig): Hat Bischof Küng ein Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf ein 25 Jahre altes Ereignis der österreichischen Zeitgeschichte?

(Die allgemeine Gemengelage schildern die Süddeutsche, die zuerst berichtet hatte, und ich auf katholisch.de)

Weiterlesen

Visitation der Integrierten Gemeinde vor dem IDSG

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht (IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021). Bekannt war bisher ein nicht-amtlicher Leitsatz, demzufolge es um die Einstufung der Tatsache eines Vorsitzes in einem öffentlichen kirchlichen Verein unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und um die Weitergabe eines Visitationsberichts an Dritte geht. Hier wurde schon angemerkt, dass die erste Frage große praktische Folgen für kirchliche Vereine haben könnte.

Eine Lupe liegt auf einem Holztisch
(Photo by Jon Tyson on Unsplash, bearbeitet)

Auf Grundlage des Leitsatzes schien es sich um eine kleinteilige, wenig spektakuläre Entscheidung zu handeln. Auf Grundlage des jetzt vorliegenden Volltextes ist es doch etwas spannender als gedacht – nicht nur aufgrund diverser rechtlicher Fragen, sondern auch wegen ihrer kirchenpolitischen Bedeutung: Trotz Anonymisierung ist recht klar, dass es sich nur um die Visitation der »Katholischen Integrierten Gemeinde« im Erzbistum München und Freising handeln kann, die letztlich zu deren Auflösung führte.

Weiterlesen

Kommt der Facebook-Crackdown? Jahresausblick 2022 zum kirchlichen Datenschutz

2021 ist Geschichte, 2022 noch größtenteils Zukunft. Aus dem Jahresausblick 2021 sind einige Prognosen in Erfüllung gegangen – dass das beginnende Jahr das Jahr 1 post Corona wird, ist aber immer noch fromme Hoffnung, genauso wie einige andere uneingelöste Dauerbrenner. Es werden noch Wetten angenommen, ob erst die Pandemie endet oder das katholische Bayern eine funktionsfähige Datenschutzaufsicht erhält.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
Weiterlesen

SELK will kirchlichen Datenschutz vom EuGH klären lassen

Der Europäische Gerichtshof könnte sich bald mit zentralen Fragen des kirchlichen Datenschutzes befassen: Im Konflikt zwischen der niedersächsischen Landesdatenschutzaufsicht und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) hat die Kirche Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben, um unter anderem eine EuGH-Vorlage zu erreichen.

Das Emblem des Europäischen Gerichtshofs vor den Türmen B und C
Der EuGH ist nicht immer ganz sensibel, wenn es um religionsverfassungsrechtliche Eigenheiten der Mitgliedstaaten geht. (By LuxofluxoOwn work, CC BY-SA 4.0, Link)

Die Datenschutzaufsicht bezweifelt, dass die SELK schon vor Inkrafttreten der DSGVO umfassende Datenschutzregeln anwandte, wie es dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 DSGVO nach verlangt wird. Die schon seit 1993 existierende Datenschutzrichtlinie der Kirche sei nicht »umfassend« im Sinn der DSGVO gewesen. Über den Fall wurde hier schon mehrfach berichtet: Zunächst als Ergebnis einer Recherche, im letzten Tätigkeitsbericht hat die Landesdatenschutzaufsicht den Vorgang auch selbst öffentlich gemacht.

Weiterlesen

IDSG: Konkludente Einwilligung als Rechtsgrundlage für Korrespondenz?

In der jüngsten veröffentlichten Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG 08/2021) geht es wieder einmal um Streit mit einem Pfarrer. Das Verfahren entzündete sich um einen Beschwerdebrief an einen »persönlich« adressierten Ordinariatsrat – der hat die Sache ans Justitiariat weitergegeben, und das findet der Kläger nicht in Ordnung.

Ein roter Briefkasten steht vor einer Hecke
(Symbolbild, Quelle: Bundo Kim/Unsplash)

Das Ergebnis überrascht kaum: Selbstverständlich darf innerhalb des Ordinariats Schriftverkehr an eine zuständige Abteilung wie das Justitiariat weitergegeben werden, und zwar schon deshalb, weil das Ordinariat als Behörde eine verantwortliche Stelle ist. Interessant und überraschend ist die Rechtsgrundlage, auf die das Gericht die Verarbeitung der Korrespondenz stützt: Nämlich die Einwilligung – und das auch noch konkludent.

Weiterlesen

Kirchliches Datenschutzrecht vor staatlichen Gerichten?

Wer in Fragen des kirchlichen Datenschutzes den Rechtsweg beschreiten tun, muss das erst über die kirchliche Gerichtsbarkeit tun. Direkt die staatlichen Gerichte anrufen geht nicht. Von einem entsprechenden Versuch berichtet das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht, wie hier bereits berichtet wurde.

Eine Statue der Justitia mit verbundenen Augen und Waage
Bildquelle: Photo by Tingey Injury Law Firm on Unsplash

Nach der ersten Antwort des Vorsitzenden Richters der entscheidenden Kammer liegt mir nun die vollständige Entscheidung vor, nämlich ein Beschluss zur Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Juli 2020 – Z 5 K 1077/20.F). Weiterhin ist das Ergebnis – dass staatliche Gerichte nicht für kirchlichen Datenschutz zuständig sind – wenig überraschend, der ausführliche Beschluss gibt aber Hinweise darauf, wann doch einmal eine kirchliche Datenschutzsache vor einem weltlichen Gericht landen könnte.

Weiterlesen

IDSG: Moderate Buße für Arztbrief in falschen Händen

Freitag ist Gerichtstag: Nach dem überraschenden Beschluss des Datenschutzgerichts der DBK in der vorvergangenen Woche wurde am Freitag eine weitere Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG 21/2020) veröffentlicht – diesmal eher Schwarzbrot. Auch was den Sachverhalt angeht: Ein Arztbrief in falschen Händen. In diesem Fall ein Arztbrief, der trotz Sperrvermerk im Klinikinformationssystem an den Ehemann der Patientin übergeben wurde. (Auch wenn der Beschluss anonymisiert ist: Der Fall wird im aktuellen Tätigkeitsbericht der KDSA Ost ausführlich geschildert.)

Briefumschlag auf Notizbüchern
Photo by pure julia on Unsplash

Dass das ein Datenschutzverstoß ist, war recht klar – die Datenschutzrichtlinie, die ein opt-out-Verfahren für die Sperrvermerke vorsah, war ungenügend, die Datenschutzschulung unzureichend. Die Konsequenzen fürs eigene Datenschutzmanagement sind klar: Datenweitergabe an Dritte nur mit Einwilligung, und Schulungen nicht nur für die Akten. Über den Einzelfall hinaus sind vor allem zwei Punkte relevant: die Erläuterungen zur Anwendbarkeit des Funktionsträgerprinzips und ein Einblick in die Bußgeldpraxis.

Weiterlesen

Zweite Instanz: Der Pfarrer darf Gottesdienst-Teilnahmelisten kontrollieren

Auch das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz hat kein Problem damit, dass ein Leitender Pfarrer nach den Gottesdiensten die Teilnahmelisten auf Richtigkeit kontrolliert. Das geht aus dem bereits am Freitag veröffentlichten Beschluss der zweiten Instanz hervor (DSG-DBK 01/2021), der die Entscheidung des IDSG (IDSG 27/2020) bestätigt und die Einwände des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund verwirft.

Carl Spitzweg: Disputierende Mönche
Jetzt ist es amtlich: Der Pfarrer darf die Kontaktnachverfolgungslisten kontrollieren. (Symbolbild: Carl Spitzweg: Disputierende Mönche (Detail) – gemeinfrei/Wikimedia Commons)

Bei dem Fall ging es um einen Pfarrer, der Teilnahmelisten im Nachhinein auf Plausibilität hin kontrolliert hatte – offiziell mit der Begründung, dass nur so die von der Corona-Schutzverordnung des Landes geforderte Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden könne, zudem solle so eine Evaluierung des Hygienekonzeptes erfolgen. Zum Konflikt kam es aber dadurch, dass mit dem Abgleich von Anwesenheitslisten und Anmeldungen aufflog, dass zwei Ehrenamtliche zwar da waren, sich aber nicht angemeldet hatten. (Der Protest gegen die Anmeldepflicht war angekündigt.) Auf ihre Beschwerde hin hatte die Aufsicht die nachträgliche Durchsicht verboten, dagegen wehrte sich die Pfarrei, die nun in beiden Instanzen recht bekommen hat. (Der Beschluss des Instanzgerichts wurde hier bereits sehr kritisch besprochen.)

Weiterlesen