Wo klagt man gegen Bescheide der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen? Eine eigene Gerichtsbarkeit hat die Religionsgemeinschaft nicht. Und trotzdem hat vor zwei Jahren das VG Berlin entschieden, dass es nicht zuständig ist. Woher dann der von der DSGVO geforderte wirksame gerichtliche Rechtsbehelf kommen soll, blieb offen.

Jetzt hat wieder das VG Berlin über diese Frage entschieden: Eine andere Kammer kam zu einem ganz anderen Ergebnis – mit womöglich weitreichenden Folgen für das schon lange umkämpfte Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen. (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2026 – 42 K 25/25, nicht rechtskräftig)
Der Fall
Die beiden Kläger*innen wollten von der Religionsgemeinschaft eine Auskunft über ein »Einführungsschreiben«, und zwar in Form einer Kopie. Einführungsschreiben werden bei einem Wechsel der Versammlung (Gemeinde) von den Ältesten der abgehenden Versammlung an die Ältesten der aufnehmenden Versammlung verschickt und enthalten Informationen über die wechselnden Personen und ihr religiöses Verhalten – gewissermaßen eine religiöse Personalakte.
Die Kopie wurde verweigert: »Für die Ausübung der Hirtentätigkeit sei es unabdingbar, dass Älteste in ihrer Zusammenarbeit auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen können. Ein Einsichtsrecht könnte Älteste davon abhalten, ihren Hirtenauftrag in aller Aufrichtigkeit wahrzunehmen.« Statt einer Kopie gab es immerhin Stichpunkte zum Inhalt: »Kein Besuch von Treffpunkten; gut durchdachte und häufige Kommentare; kein Dienstamt; keine Aufgaben in der LuDZ; nicht im Trolleydienst; ÖZB, Fernfahrerdienst und Hafendienst eingesetzt.«
Die Datenschutzaufsicht wies die Beschwerde gegen das Vorgehen als unbegründet zurück. Ein Auskunftsrecht bestehe hier nicht, weil es im Datenschutzgesetz Jehovas Zeugen (DSGJZ) eine Ausnahme gebe, falls die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährden würde: »Ohne die Einschränkung des Auskunftsrechts könnten diese davon abgehalten werden, ihren Hirtenauftrag vollumfänglich wahrzunehmen. Dies wiederum würde die Durchführung des geistlich-seelsorgerischen Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährden. Deswegen sei die Einschränkung des Auskunftsrechts im vorliegenden Fall notwendig und geboten.«
Die Entscheidung
Zuständigkeit des staatlichen Verwaltungsgerichts
Die Beklagte sah die Klage bereits als unzulässig an, weil das staatliche Verwaltungsgericht gar nicht zuständig sei: »Es handele sich um eine kirchliche Tätigkeit im Kernbereich des Wirkens der Religionsgemeinschaft.«
Dem folgte das Gericht nicht, das den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten eröffnet sah. Argumentativ stützte es sich dabei auf das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht, die in ähnlich gelagerten Fragestellungen (erst jüngst das BVerfG in einem ausführlich begründeten Nichtannahmebeschluss) aus dem Justizgewährungsanspruch eine Zuständigkeit herleiten, aber erst dann, wenn der innergemeinschaftliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Die Kammer stellt nun zutreffend fest, dass § 27 Abs. 1 DSGJZ zwar eine religionsgemeinschaftliche Gerichtsbarkeit erwähnt, diese Gerichtsbarkeit aber nicht besteht. (Früher wurde diese Auffassung auch von der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen geteilt, die in Rechtsbehelfsbelehrungen auf den staatlichen Verwaltungsgerichtsweg verwies.)
Verhältnis von DSGJZ und DSGVO
Mit dem DSGJZ macht die Kammer mit Verweis auf die DSGVO kurzen Prozess: »§ 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ bleibt hinter deren Schutzniveau zurück und entfaltet keine Rechtswirkung.«
Reichweite von Art. 91 DSGVO
Art. 91 DSGVO tut dem nach Ansicht des Gerichts auch keinen Abbruch. Der Artikel nehme religiöses Datenschutzrecht »nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird«. Dafür spreche neben dem Wortlaut von Art. 91 DSGVO auch dessen Sinn und Zweck: Es sei aufgrund der Verankerung des Datenschutzgrundrechts in Art. 8 GRCh geboten, das europarechtliche Datenschutzrecht auch auf Religionsgemeinschaften zu erstrecken. Bereichsausnahmen seien nicht vorgesehen. Das Gericht bemerkt, dass das in Spannung mit Art. 17 AEUV steht, der es der EU verbietet, den Status von Religionsgemeinschaften in Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Verhältnis von DSGVO und religiösem Datenschutzrecht fasst das Gericht unter Verweis auf Seiferts Kommentierung und die Dissertation von Gerjets so: »Zulässig sind […] zwar bereichsspezifische, nicht aber das Schutzniveau absenkende Regelungen des Datenschutzes in Kirchen und Religionsgemeinschaften«.
Das Gericht sieht in Art. 91 DSGVO die Vorgabe eines einheitlichen Niveaus zwischen staatlichem und kirchlichem Datenschutzrecht: »Stehen kirchliche Datenschutzregelungen nicht mit der DSGVO in Einklang, genießen diese grundsätzlich nicht den Bestandsschutz des Art. 91 Abs. 1 DSGVO und entfalten keine Rechtswirkung mehr.« Im Fall eines Verstoßes kirchlicher Datenschutzregelungen gegen die DSGVO kämen die einschlägigen Regelungen der DSGVO zur Anwendung. Verstöße hätten zur Folge, »dass dann insoweit ihre datenschutzrechtliche Privilegierung entfällt und in diesem Umfang die vollharmonisierende Wirkung der DSGVO wiederhergestellt ist«.
Zulässigkeit der Einschränkung des Auskunftsrechts
Im Folgenden führt die Entscheidung aus, dass die nicht mit der DSGVO in Einklang stehende Einschränkung des Auskunftsrechts nichtig ist und von der entsprechenden DSGVO-Regelung verdrängt wird – mithin besteht ein Auskunftsrecht, und zwar in Form eines Rechts auf Kopie. Art. 15 DSGVO sehe keine Einschränkung vor, wenn durch eine Auskunft »die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet ist«.
Die Kammer erkennt, dass eine generelle Verwerfung einer Ausnahmeregelung begründungspflichtig ist, nachdem sie vorher noch festgestellt hatte, dass kirchliches Datenschutzrecht bereichsspezifisch abweichen kann. Das steht in Spannung dazu, alle Ausnahmen eng an den Ausnahmen von Art. 15 DSGVO zu messen. Das Gericht prüft daher, ob die auch in der DSGVO zu berücksichtigenden Rechte des Verantwortlichen eine solche Einschränkung zulassen. Ohne weitere Begründung wird festgestellt, dass der angeführte »Hirtenauftrag« »weit« über die zulässigen Grenzen hinausgeht, und im Ergebnis:
»Der Ausschluss des Rechts auf eine Datenkopie unter Verweis auf eine Gefährdung des Auftrags der Religionsgemeinschaft würde ob der Pauschalität des Ausschlussgrundes das oben dargelegte Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem kirchlichen Datenschutzrecht auf den Kopf stellen. Das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung würde nicht mehr bereichsspezifisch, sondern generell abgesenkt.« (Rn. 26)
Recht auf Kopie und Aufhebung des Bescheids
Ab dann ist die Entscheidung relativ klar vorgespurt: Die bloße Nennung der Stichpunkte genüge nicht; um das Datenschutzgrundrecht wirksam auszuüben, brauche es eine Kopie: »Es bedarf, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden […]. Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erreichen, das heißt einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten«. Daher wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Datenschutzaufsicht dazu verpflichtet, die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt, der Fall wird unter dem Aktenzeichen OVG 12 B 21/26 beim OVG Berlin-Brandenburg geführt.
Fazit
Justizgewährungsanspruch sticht
Die Entscheidung fußt auf der nachvollziehbaren Grundlage des Justizgewährungsanspruchs. Damit sind die Weichen schon zu Beginn der Überlegungen ganz anders gestellt als in dem anderen Verfahren, das das VG Berlin im Kontext von Jehovas Zeugen zu entscheiden hatte (VG Berlin, Urteil vom 1. August 2024, 1 K 29/23).
Hier wurde die Frage der Zuständigkeit des staatlichen Verwaltungsgerichts mit einer etwas kruden Argumentation verneint: Statt mit dem Justizgewährungsanspruch und dem europarechtlichen Einklanggebot zu argumentieren (Einklang mit der DSGVO muss das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 78 und 79 DSGVO umfassen), wird aus dem Fehlen einer Regelung zum Rechtsweg in Art. 91 DSGVO geschlossen, dass es keinen Rechtsweg braucht. Die damals entscheidende Kammer hat zwar zu Recht ein Defizit in Art. 91 DSGVO durch das Fehlen von Aussagen zum Rechtsweg benannt – daraus aber gleich abzuleiten, dass Rechtswege optional sind, ist dann doch etwas mutig.
Welche Abweichungen sind noch zulässig?
Bei der Zulässigkeit überzeugt das aktuelle Urteil. Kritischer ist die Frage, ob der Spielraum des religiösen Gesetzgebers hier angemessen gewürdigt wurde. Recht pauschal stellt das Gericht fest, dass die Argumentation mit der nötigen Vertraulichkeit, um den »Hirtenauftrag« auszufüllen, nicht genügt.
Warum das »weit« über die Reichweite der Ausnahmen in Art. 15 DSGVO geht, wird nicht näher ausgeführt. Ebenso bleibt unklar, welche Art von Abweichungen von der DSGVO noch zulässig »bereichsspezifisch« sind und welche, wie hier angenommen, das Schutzniveau »generell« absenken.
Risiken für andere kirchliche Datenschutzgesetze
Diese Frage ist auch für die größeren kirchlichen Datenschutzgesetze in unterschiedlichem Maße relevant. Einschränkungen des Auskunftsrechts zum Schutz der Wahrung des kirchlichen Auftrags sind kein Sondergut von Jehovas Zeugen: Das KDG schränkt ebenfalls das Auskunftsrecht ein, »wenn durch die Information die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird« (§ 17 Abs. 6 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 5 lit. c) KDG). Zumindest beim KDG ist damit exakt dieselbe vom VG Berlin problematisierte Rechtslage gegeben wie im DSGJZ. Wann genau diese Ausnahme greift, ist unklar. Immerhin dürfte es zu vergleichbar heiklen Datenverarbeitungen nicht kommen, da es keine vor Gläubigen geheimzuhaltenden Seelsorgedaten geben sollte, religiöse »Personalakten« sollten ebenso wenig existieren aufgrund der Trennung von forum internum und forum externum (etwa in der Priesterausbildung, allgemein und ausführlich dazu Peter Hundertmark).
Im evangelischen Bereich ist die Problematik mittlerweile schon auf Ebene des Datenschutzrechts entschärft: Im Zuge der Reform des DSG-EKD wurde eine entsprechende Einschränkung gestrichen, die sich dort zuvor in § 19 Abs. 2 DSG-EKD fand. Hintergrund für die Änderung war die strategische Entscheidung, weniger auf kirchliches Interesse und kirchlichen Auftrag zu setzen. Vorbereitet wurde das in einer Resonanzgruppe im Evaluationsprozess mit einem Vortrag von Hendrik Munsonius.
DSGJZ nichtig oder nur ergänzt?
Unklar bleibt, was die Feststellung des Gerichts nun genau bedeutet. Es fällt auf, dass die Kammer nicht ausdrücklich ausspricht, ob mit einem Verstoß das ganze religionsrechtliche Gesetzeswerk hinfällig ist und von der DSGVO verdrängt wird oder ob nur die problematische religiöse Norm durch die korrespondierende DSGVO-Regelung verdrängt wird. In zwei Randnummern finden sich Aussagen, die mal eher zu der einen, mal eher zu der anderen Position passen: In Rn. 21 heißt es pauschal, die DSGVO sei anwendbar, danach aber unmittelbar, dass § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ hinter dem Schutzniveau zurückbleibt und daher keine Anwendung findet. In Rn. 25 dagegen findet sich eine ähnliche Formulierung ohne eine Feststellung, die sich als pauschale Anwendbarkeit der DSGVO verstehen lässt: Der genannte Paragraph stünde »nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, weswegen er keine Rechtswirkung entfaltet«.
Eine komplette Verwerfung läge nach dem Wortlaut von Art. 91 DSGVO zwar näher, brächte dann aber wieder Probleme mit sich: Dann könnte der Bescheid der religiösen Datenschutzaufsicht nicht aufgehoben werden, sondern müsste für nichtig erklärt werden, da es ohne religiöses Datenschutzrecht nach Art. 91 Abs. 1 DSGVO auch keine Aufsicht nach Abs. 2 geben kann.
Gemeinhin wird Art. 91 Abs. 1 DSGVO dahingehend ausgelegt, dass das Erfordernis »umfassender« Regelungen bedeutet, dass religiöse Regelungen nicht ergänzungsbedürftig sind, also gerade kein Rückgriff auf die DSGVO nötig ist – so sah es auch das VG Hannover im SELK-Fall, das die Formel »ganz oder gar nicht« verwendet. Generell ist die Argumentation des VG Hannover zur Auslegung von Art. 91 DSGVO deutlich ausführlicher als hier die des VG Berlin.
Eine Besonderheit des DSGJZ greift das VG Berlin nicht auf, obwohl sie eine elegante Möglichkeit eröffnen könnte, minimalinvasiv zum selben Ergebnis zu kommen: § 1 DSGJZ enthält Regelungen, um den Einklag zu wahren: § 1 Abs. 6 DSGJZ bestimmt, dass das Gesetz so auszulegen ist, »dass das durch die DSGVO sowie die staatlichen Datenschutzgesetze vermittelte Schutzniveau gewahrt bleibt«. Damit wird eine europarechtskonforme Auslegung vorgeschrieben. Noch weiter geht Abs. 7: »Erforderlichenfalls werden die Vorschriften der DSGVO und der staatlichen Datenschutzgesetze sinngemäß als Bestandteile dieses Gesetzes angewendet.«
Neue Runde – bis zum EuGH?
Das erste Berliner Verfahren zum Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen wurde in der ersten Instanz rechtskräftig, zunächst eingelegte Rechtsmittel wurden zurückgezogen. Bis heute ist es nicht in der Berliner Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht – ein Zeichen, dass man bei Gericht selbst nicht ganz von der Entscheidung überzeugt ist? Die aktuelle Entscheidung ist bei aller Kritik deutlich durchdachter und zeigt eine tiefere Durchdringung der Materie. Insbesondere der Rückgriff auf die Dissertation von Gerjets zeugt von einer sorgfältigen Literaturrecherche, aber wahrscheinlich hat auch geholfen, dass sich jüngst das BVerfG erstmals zu Art. 91 DSGVO geäußert hat.
In der zweiten Instanz gibt es nun die Chance, das genauer zu prüfen – und möglicherweise auch Vorlagefragen an den EuGH zu stellen: Nach wie vor ist Art. 91 DSGVO höchstgerichtlich weitgehend unerforschtes Terrain. Besonders interessant ist, dass es dieses Mal nicht (wie schwerpunktmäßig im SELK-Verfahren oder der Prüfung des alt-katholischen Datenschutzrechts durch die LfDI NRW) um die Stichtagsregelung geht, sondern um den Einklang – Entscheidungen dazu können auch für die großen Kirchen prekär werden.
