Niederlage für Jehovas Zeugen – Wochenrückblick KW 33/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 33/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Taufbuchlöschung in Belgien und Irland

Die Nijmegener Religionsverfassungsrechtlerin Sophie van Bijsterveld vergleicht in einem Aufsatz in der »Review of Faith & International Affairs« (Open Access) die Entscheidungen der belgischen und der irischen Datenschutzaufsicht zu Löschrechten im Taufbuch. Die irische Untersuchung, die die Aufsicht auf eigene Initiative angestoßen hatte, stellte kein Löschrecht fest. Die belgische Entscheidung, die zu einem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren geführt hat (hier ausführlich zur mündlichen Verhandlung), sieht ein Löschrecht.

Bijsterveld kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung der belgischen Aufsicht massive Defizite hat: Insbesondere verkenne sie, dass hier nicht bloße »Interessen« der Kirche gegen grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen Personen stehen, sondern stattdessen auch die Kirche sich auf Grundrechte berufen kann. Ein weiterer Kritikpunkt ist der Umgang mit kanonischem Recht: Recht freihändig dekretiert die Aufsicht, wie die Kirche ihr eigenes Recht interpretieren soll. Das Fazit ist daher sehr deutlich:

»The previous analysis has shown that the Belgian DRC has interpreted the relevant provisions in almost all respects in favor of the applicant and to the detriment of the Roman Catholic Church. Reasonableness in the interpretation and balancing of interests is lacking. Reasonableness in the interpretation of legal concepts, reasonableness in the balancing of interests, and reasonableness of outcomes of an assessment of a specific dispute are essential dimensions of justice.«

Belastende Kirchenjustiz

Im DLF-Interview äußert sich die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Kerstin Claus (ab etwa Minute 18) zum Datenschutzvorfall beim evangelischen Betroffenennetzwerk BeNe. Dabei geht sie auch auf die besondere Rolle des kirchlichen Datenschutzrechts im Zusammenhang mit Missbrauchsbetroffenen ein. Dass Betroffene aus kirchlichen Kontexten ihr Recht über kirchliche Aufsichts- und Justizinstitutionen durchsetzen müssen statt über staatliche, sei ein Problem. »Das sind Einschränkungen, die für Betroffene nicht funktionieren, die ihnen nicht zuzumuten sind. Hier liegen mir unterschiedliche Berichte vor und es ist immer wieder das Gleiche: ›Das halte ich nicht aus. Ich kann mich nicht gerichtlich mit der Institution vor einem kirchlichen Gericht streiten. Das schaffe ich nicht‹ – das sagen Betroffene.« Ausführlich zu dieser Problematik haben sich auch Martin Pusch und Philipp Schenke vor einigen Jahren in einem Aufsatz in der NVwZ geäußert.

Claus erwähnt auch allgemein, dass vor kirchlichen Gerichten nur Verfahrensbevollmächtigte auftreten dürfen, die Kirchenmitglied sind. Das gilt grundsätzlich gemäß § 21 EKD-Kirchengerichtsgesetz. Vor den katholischen Datenschutzgerichten gibt es keine solche Einschränkung, aber auch nur, weil das Gericht der Auffassung ist, dass das universalkirchliche Prozessrecht nicht anzuwenden ist. Der einschlägige c. 1483 CIC schreibt vor, dass Anwält*innen grundsätzlich katholisch sein müssen, für sonstige Prozessbevollmächtigte gibt es keine derartige Einschränkung.

Schließlich geht es auch noch um den Datenschutz in Bezug auf Beschuldigte. Hier sieht Claus ein zu zögerliches Vorgehen der Kirchen. Es fehle am Mut, zu einer Veröffentlichung zu stehen und im Konfliktfall gerichtlich klären zu lassen, was zulässig ist: »Wenn wir also von vornherein jede gerichtliche Prüfung ausschließen, weil wir sagen, der Datenschutz gibt uns vor, wir dürfen keine Täternamen auch von verstorbenen Tätern nennen, dann verhindert Kirche ja gerade diese gerichtliche Rechtsgüterabwägung.« Datenschutz hält sie für ein Scheinargument, weil man ohnehin keine Transparenz herstellen wolle. »Beide Kirchen müssten mehr in diese Haltung gehen, zu sagen, Aufarbeitung bedeutet auch Transparenz. Und dann müssen wir schauen, wie weit diese Transparenz gehen kann und darf im Sinne der Betroffenen. Und wenn wir mal zu weit gegangen sind, dann muss das eben ein Gericht feststellen. Und dann haben wir klare Leitplanken, was geht und was nicht geht«, so Claus.

VG Berlin hebt Bescheid der Aufsicht von Jehovas Zeugen auf

Das VG Berlin hat einen Bescheid der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen aufgehoben und einen Anspruch auf Auskunft gemäß der DSGVO festgestellt (Urteil 42 K 25/25 vom 17. Juni 2026, Kurzzusammenfassung im GDPR Hub). In der Sache ging es darum, ob ein Auskunftsanspruch hinsichtlich eines »Einführungsschreibens« besteht, das Gemeindeleitungen anlässlich von Wechseln der Versammlung verschicken und das Informationen über das religiöse Verhalten der Gläubigen enthält.

Die Entscheidung des VG Berlin ist gleich mehrfach bemerkenswert: 2024 hatte das VG Berlin (allerdings eine andere Kammer) sich noch nicht für zuständig gesehen. Hier stellt das VG nun zunächst fest, dass es sehr wohl zuständig sei, weil es einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Religionsrecht von Jehovas Zeugen gerade nicht gibt. Im nächsten Schritt wurde festgestellt, dass das Auskunftsrecht im Datenschutzgesetz von Jehovas Zeugen nicht angewendet werden kann: »Die Datenschutz-Grundverordnung ist anwendbar. § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ bleibt hinter deren Schutzniveau zurück und entfaltet keine Rechtswirkung.«

Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Gutachten durch die Religionsgemeinschaft eingebracht, auf das punktuell verwiesen wird, das aber nicht mit der Entscheidung veröffentlicht wurde.

Musterdienstvereinbarung KI nach MVG-EKD

Nils Peters hat eine umfangreiche und sehr gut erläuterte Musterdienstvereinbarung zu KI in evangelischen Einrichtungen veröffentlicht. Die Vorlage dürfte sehr hilfreich sein, eigene KI-Dienstvereinbarungen auszuhandeln; für katholische Einrichtungen, die die MAVO anwenden, ist entsprechend mehr Transferarbeit zu leisten.

Aus dem Echtbetrieb sind mindestens zwei evangelische KI-Dienstvereinbarungen bekannt: eine Rahmen-DV in der Landeskirche Bayern (mit Anlagen) sowie eine Rahmen-DV in der Landeskirche Kurhessen-Waldeck.

In eigener Sache

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Der LfDI MV hat einen KI-Leitfaden für kleine Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Der Leitfaden zielt bewusst auf KI-Systeme, die nicht in den Hochrisikobereich fallen: »Unser neuer Leitfaden hilft zum Beispiel bei der Einführung von datenschutzfreundlichen internen Chatbots oder Tools, die Dokumente ordnen und zusammenfassen«, erläutert der LfDI Sebastian Schmidt.
  • In der taz berichtet Simone Schlindwein aus Uganda und weiteren afrikanischen Ländern über Digitalisierung und Datenschutz – und Kolonialismus: Vor allem die USA lassen sich Unterstützung bei der Digitalisierung von afrikanischen Gesundheitssystemen mit Daten der Bürger*innen dort bezahlen.

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