Geheimdienste und Mormonenflotten – Wochenrückblick KW 34/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 34/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Datenschutzdurchführungsverordnung der EKiR geändert

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat ihre Datenschutzdurchführungsverordnung geändert.

Neu eingeführt wird ein § 3a zur Datenverarbeitung im Auftrag, die zentrale Verfahren nach § 30a DSG-EKD umschreibt (zentrale Verfahren gibt es seit der DSG-EKD-Reform), aber sehr sparsam: Im Wesentlichen wird geregelt, dass die Landeskirche Auftragsverarbeiter beauftragen kann und sich Gliederungen der Landeskirche anschließen können, ohne einen eigenen AV-Vertrag zu benötigen. Die Gliederungen sind weiterhin für die »Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen betroffener Personen im Rahmen der Nutzung zentraler IT-Verfahren zuständig«, Landeskirche und Gliederungen unterstützen sich dabei aber gegenseitig.

Im § 13 zu Fundraising wird Abs. 5 gestrichen, der bisher den Schutz von Seelsorgedaten bei Fundraising-Maßnahmen regelte und zuließ, dass Seelsorgedaten mit Einwilligung im Fundraising verwendet werden dürfen. Damit ist die Verwendung solcher Daten nun wohl nicht mehr möglich, weil der gestrichene Abs. 5 eine Erlaubnisnorm war, die den weiterhin geltenden Abs. 4 eingeschränkt hat: Darin heißt es, dass im Fundraising nur öffentlich zugängliche oder für Zwecke des Fundraisings übermittelte Daten verwendet werden dürfen.

Die meisten Änderungen sind sprachlich. Statt von »Amtsträgerinnen und Amtsträgern« ist nun die Rede von »beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden«, außerdem werden Formulierungen verschlankt und aktualisiert, insbesondere heißt es nun statt »Pfarrerinnen und Pfarrer« »Pfarrpersonen«, bei inklusiver Sprache wird stärker auf Partizipien statt auf Beidnennung gesetzt. Dazu kommen Aufräumarbeiten wie die Streichung der Anwendung des außer Kraft getretenen NRW-Gesundheitsdatenschutzgesetzes.

Schutz von Seelsorge in der Nachrichtendienstreform

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Der Schutz von Berufsgeheimnisträger*innen und damit Geistlichen (und wo es ihn nicht gibt) spielt an mehreren Stellen eine Rolle.

Im Bundesverfassungsschutzgesetz enthält § 18 Regelungen zur Begrenzung der Verpflichtung von Vertrauenspersonen als Informant*innen. Abs. 3 regelt neu, dass Berufsgeheimnisträger*innen und mitwirkende Personen »nicht in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, eingesetzt werden« dürfen.

Im BND-Gesetz geht es in § 22 um den »Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen« und in § 32 um den »Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern«. Beide Regelungen erweitern die Möglichkeiten des BND. Geistliche gehören zwar zu den ausdrücklich benannten Vertrauenspersonen, pauschal sind sie aber nicht geschützt, heißt es in der Erläuterung zu § 22 Abs. 1:

»Ein Mitglied der Berufsgruppe unterliegt nicht in all seinen Kommunikationen einem absolutem Schutz – vielmehr kommt es darauf an, in welchem spezifischen Kontext die Kommunikation erfolgt und nur diejenigen Verkehre, welche gerade eine besondere Vertraulichkeit für sich in Anspruch nehmen können, sind von der Erfassung ausgenommen.«

Nicht geschützt sind auch Situationen, »in denen eine Person die ihr im Rahmen des geschützten Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen unter Missachtung des Vertrauensverhältnisses mit Dritten oder beispielsweise auch mit dem Bundesnachrichtendienst selbst teilt«.

Speziell zum Schutz von Seelsorge und Geistlichen scheint sich noch niemand geäußert zu haben, lediglich vergleichend: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisierte in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsentwurf, dass das Berufsgeheimnis in der Medizin schwächer geschützt wird als bei Geistlichen und weiteren Gruppen. Dazu gehören Rechtsanwält*innen – auch aus dieser besonders geschützten Gruppe gibt es deutliche Kritik. Die Berliner Lobbybüros der katholischen und der evangelischen Kirche scheinen sich an der Anhörung nicht beteiligt zu haben.

Zwei kirchliche Bewerbungen beim Open-Source-Wettbewerb 2026

Beim bundesweiten Open-Source-Wettbewerb 2026 läuft die Community-Voting-Phase: Noch bis zum 30. September kann man unter 65 Bewerbungen abstimmen. Vor allem Kommunen und Behörden nehmen an dem von der Open Source Business Alliance und dem Zentrum für Digitale Souveränität ZenDiS getragenen Wettbewerb teil. Zwei der Bewerbungen sind aus dem kirchlichen Raum:

Unter den Links werden die eingereichten Projekte vorgestellt, dort kann auch abgestimmt werden – grundsätzlich hat man eine Stimme.

Personenbezogene Daten vor der KI filtern

Bei kirchliche-ki.de geht es diese Woche um die Konfiguration von Personally Identifiable Information Filters, also Systemen, die Eingaben in KI-Systeme vor der Übermittlung an KI-Systeme um personenbezogene Daten bereinigen. Wie erwartet, ist das nicht ganz trivial. »Vier Wege, auf denen personenbezogene Daten trotzdem beim Anbieter landen«, identifiziert Nils Peters und schlägt zehn Fragen vor, die man Anbieter beantworten lassen sollte.

Mormonisches Flottenmanagement

Manchmal findet man an unerwarteten Orten Beispiele für sehr andere Datenschutzkulturen: Im Fachmagazin »Automotive Fleet« hat das auf Flottenmanagement und Telematik spezialisierte Unternehmen Motorq eine Fallstudie zur Flotte der Kirche der Heiligen der letzten Tage in den USA platziert. Die Gemeinschaft hat nicht eine, sondern zwei Flotten: Eine für die Missionar*innen, eine für Angestellte. Missionar*innen sind jung und in der Regel unerfahren am Steuer, Angestellte haben ein anderes Risikoprofil.

Aus europäischer Perspektive überrascht, dass Datenschutzaspekte nicht einmal am Rande vorkommen, trotz sehr invasiver Technik: »For the missionary fleet in the United States, the Church uses windshield-mounted cameras with active in-cab coaching.« Bei der Angestellten-Flotte wurde das nicht für nötig erachtet, Daten wollte man doch: »The Church still needed visibility into the assets: odometer readings, utilization, location, maintenance indicators.«

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Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Im kirchlichen Bereich sind sich die Aufsichten einig: Elternbeiräte und ähnliche Gremien sind keine eigenen Verantwortlichen, sondern Teil der jeweiligen Kita oder Schule als verantwortlicher Stelle. Im staatlichen Bereich ist das von Land zu Land verschieden, wie ich mit einer Recherche vor einigen Jahren herausgefunden habe. Thüringen war nicht auf der Liste. Der TLfDI geht aber davon aus, dass Elternbeiräte eigene verantwortliche Stellen sind, und gibt jetzt Tipps für Datenschutz im Elternbeirat heraus.

Kirchenamtliches

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