Schlagwort-Archive: Open Source

»Digitale Nachhaltigkeit ist nicht nur Konservation, sondern Empowerment«

»Digitale Nachhaltigkeit« will Verantwortung ins Digitale bringen. Der Verein »Linux User im Bereich der Kirchen« (LUKi e. V.) will diese Form der Nachhaltigkeit stärken: »Digitale Ressourcen werden dann nachhaltig verwaltet, wenn ihr Nutzen für die Gesellschaft maximiert wird, sodass die digitalen Bedürfnisse gegenwärtiger und zukünftiger Generationen gleichermaßen erfüllt werden«, ist eine der Definitionen, die das Projekt des LUKI anwendet. Um digitale Nachhaltigkeit in Organisationen zu bringen, zertifiziert das Projekt Institutionen, die sich auf Grundsätze der Nachhaltigkeit verpflichten, zuletzt das Katholisch-Soziale Institut in Siegburg.

Jonathan Berschauer und das Logo des Projekts »Digitale Nachhaltigkeit«, ein stilisierter Baum, der im Stil von Schaltkreisen dargestellt ist.
Jonathan Berschauer hat in Paderborn und Freiburg Theologie und in Freiburg und Stuttgart Management und Führungskompetenz studiert. Sein Theologiestudium hat er mit einer Arbeit über die ethische Bewertung von Free/Libre Open Source Software abgeschlossen. Nach dem Theologiestudium war er im Bereich Personal- und Organisationsentwicklung und strategischem Management tätig, 2021 wurde er im Erzbistum Paderborn zum Priester geweiht. Heute ist er Vikar in Lippstadt und koordiniert das Projekt »Digitale Nachhaltigkeit«. (Foto: Thomas Throenle/Erzbistum Paderborn; LUKi e.V.; Montage fxn)

Das Projekt wird koordiniert von Jonathan Berschauer. Der gebürtige Tübinger ist Vikar im Erzbistum Paderborn und hat sich im Rahmen seines Theologiestudiums mit freier Software im Kontext der christlichen Gesellschaftslehre auseinandergesetzt. Im Interview erklärt er, was digitale Nachhaltigkeit ist – und was man selbst tun kann, um digital nachhaltiger zu handeln.

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BfDI & Bayern ziehen Facebook den Stecker – Wochenrückblick KW 8/2023

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Der BfDI hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt. Dass das BPA bei Meta immerhin die Abschaltung der Analytics-Funktion erwirken konnte, reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragten nicht aus. Auf 44 Seiten ergeht der begründete Bescheid mit den bereits aus dem Kurzgutachten der DSK bekannten Argumenten. Als erste kirchliche Aufsichten reagierten der bayerische Diözesesandatenschutzbeauftragte und der DSBKD darauf. In Bayern werden gleich Nägel mit Köpfen gemacht: »Diese Anordnung setze ich entsprechend für die Dienststellen  der katholischen Kirche in Bayern mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausführungsfrist am 31.3.2023 endet. Die Anordnung dient auch der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen kirchliche Einrichtungen.« Allerdings kann ein Diözesandatenschutzbeauftragter keine Allgemeinverfügungen erlassen; Anordnungen müssen in Bescheiden an einzelne Verantwortliche ergehen. Ob tatsächlich einzelne Facebook-Seiten per Anordnung verboten werden, ist noch nicht abzusehen – zumal mit Ablauf der Frist voraussichtlich auch der DDSB nicht mehr im Dienst sein wird. Der DSBKD ist zurückhaltender: »In der rechtlichen Bewertung des Betriebs von Facebook-Fanpages stimmt der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie grundsätzlich mit dem BfDI, den Mitgliedern der DSK und der Konferenz der Beauftragten der EKD überein und wird, wo angezeigt, eigene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen«, schreibt er und stellt trotz Aufforderung an die von ihm beaufsichtigen Landeskirchen und Diakonischen Werke immer noch erhebliche Defizite fest. Bisher habe er aber auf Anhörungs- und Prüfverfahren verzichtet. Der DSBKD nennt einige Punkte, die in der Hoheit von Seitenbeitreibenden sind: Seiten sollen nicht an Privataccounts geknüpft sein, sondern über Facebook Business verwaltet werden, so dass die redaktionelle Hoheit der verantwortlichen Stelle gewahrt bleibt, spezifische Datenschutzerklärungen gehören direkt auf den Fanpages und nicht datenschutzkonforme Embeds auf Webseiten sind zu unterlassen. Das darf man wohl als Wink mit dem Zaunpfahl verstehen, was man mindestens tun sollte, will man der Aufforderung zur Abschaltung nicht nachkommen.

Die NRW-Datenschutzaufsicht prüft und prüft und prüft: In den seit Jahren laufenden Prüfverfahren gegen die neu-apostolische und die alt-katholische Datenschutzregelung geht es kaum voran. Bei den Alt-Katholiken gibt es gar keinen Stand – das Verfahren ruht weiterhin, seit über einem Jahr. Das ist sehr praktisch für die Aufsicht, weil ein ruhendes Verfahren nicht abgeschlossen ist und daher Akteneinsicht über das Informationsfreiheitsgesetz weiter verweigert werden kann. Bei der anderen kleinen Kirche gibt es dagegen Bewegung: »Bezüglich der neuapostolischen Kirche wird aufgrund eines laufenden Falls in Bälde eine Entscheidung getroffen und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe zu SELK des VG Hannover vom November 2022«, teilte ein Sprecher der Aufsicht mit.

Die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stefan Ackermann kommt vor Gericht. Die Zeit-Beilage »Christ & Welt« berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe, dass Weißenfels beim Arbeitsgericht Trier eine Klage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen den Bischof und das Bistum eingereicht hat. »Ackermann, begründet die Klägerseite ihren Schritt, habe die Betroffene durch die Klarnamennennung ›erheblich retraumatisiert‹. Darüber hinaus sei sie ›gravierend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt‹ worden«, so C&W. Im Oktober hatte ich über die Beschwerden von Weißenfels bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht berichtet. Auf Anfrage teilte Weißenfels nun mit, dass diese Verfahren noch laufen.

Das Bistum Hildesheim hat Ausführungsbestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht in Personalaktendaten erlassen. Leider zeichnet sich auch hier wieder ein Trend ab: Ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrechte bleiben weit hinter dem Standard des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zurück.

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Seelsorge, Beschaffung und Exchange-Apokalypse – Wochenrückblick KW 10/2021

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»Digitale Seelsorge: Sicher und nah? Geht das überhaupt?«, fragt Ralf Peter Reimann auf Theonet. Mit vielen Beispielen aus der teilweise schon jahrzehntelang bestehenden Praxis zeigt er in seinem lesenswerten Grundsatzartikel zu digitaler Seelsorge ein Dilemma der Seelsorge auf, die digital bei den Menschen ist: Da wo die Leute sind, sind in der Regel nicht die für Seelsorge notwendige sichere Rahmenbedingungen vorhanden, und die Leute in kirchliche sichere Plattformen zu bekommen, ist schwer genug, und dann gibt es noch mehr Hürden: »sie erfüllen die vom EKD-Datenschutzgesetz und -Seelsorgegeheimnisgesetz geforderten Voraussetzungen, aber ihnen fehlt die Reichweite, Interessierte müssen sie gezielt suchen. Oft entspricht auch die User Experience und die Benutzeroberfläche nicht den sonst im Web gewohnten Standards, so dass deren Nutzung auf mobilen Endgeräten z.B. bei chatseelsorge.de schwierig ist«, so Reimann.

Das Dilemma aus Nutzungsfreundlichkeit, ethischen Prinzipien und Zugänglichkeit war auch Thema bei der Tagung »Kirche im Web«, wo Markus Beckedahl die Keynote gehalten hat. Sein Plädoyer für Kirchen: Nicht notwendig aus allen großen Netzwerken raushalten – aber eben auch zusätzlich die sicheren und dezentralen Kanäle ausprobieren. Und: Die Kirche hat eine große Marktmacht – die könnte sie in open-source-freundlichen Beschaffungsrichtlinien zur Gestaltung der freien Infrastruktur nutzen. Mehr dazu schreibt Benedikt Heider auf katholisch.de. Im Barcamp gab es auch eine sehr interessante Session zu Open-Source-Projekten in der Kirche wie das von mehreren Bistümern gemeinsam betriebene Communicare – das ist dort durchaus Thema. Die großen Probleme: mangelnde Akzeptanz, ungewohnte Oberflächen, Bequemlichkeit in der Beschaffung – und schwierige Kooperationen in den Bistümern.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat eine Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutzrecht veröffentlicht (digital und als Broschüre). Kompakt stellt es die bundeseinheitlichen Gesetze zusammen (aber nur die katholischen, die ökumenische Rechtssammlung von Golland lohnt sich immer noch). Aus dem Vorwort und der Einleitung erfährt man auch, dass die Evaluierung des KDG nicht sofort Früchte tragen wird, wenn die dreijährige Frist ab Inkrafttreten im Mai erreicht wird: »Vor diesem Hintergrund ist mit einer Gesetzesänderung innerhalb der nächsten drei Jahre zu rechnen.«

Ansonsten war die große Exchange-Apokalypse Thema – auch bei den kirchlichen Aufsichten. Sowohl die Dortmunder wie die EKD-Aufsicht weisen auf’s BSI dazu hin, beide bitten, nicht voreilig Pannen zu melden: »Von einer – vorsorglichen – Meldung einer Datenschutzverletzung nach § 32 DSG-EKD/§ 33 KDG bitten wir solange abzusehen, bis eine tatsächliche Verletzung festgestellt wurde.«

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