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Videokonferenzgesetz Nord, Exchange-Check West – Wochenrückblick KW 37/2021

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Seit Donnerstag tagt die Synode der Nordkirche. Auf der Tagesordnung steht auch ein »Kirchengesetz über die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung kirchlicher Gremien auch mittels Videokonferenzen (Videokonferenzengesetz − VidKoG)«: eine allgemeine Rechtsgrundlage, nicht nur für Seuchenzeiten. Neben den erwartbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (in der Regel keine Aufzeichnung, Vertraulichkeit beachten, Anbieter müssen europäische Datenschutzstandards einhalten, § 3) und überraschenden Regelungen (implizit gibt es eine grundsätzliche Pflicht, mit Video teilzunehmen, § 7 Abs. 2) wird in der Begründung auch auf öffentliche Sitzungen eingegangen. Dort wird zwar betont, dass es für ein öffentlich zugängliches Streaming grundsätzlich die »Zustimmung« aller Betroffenen brauche, andere Rechtsgrundlagen seien aber zulässig. Und die werden nicht übermäßig hoch gehängt: »Nach Auskunft des örtlichen DS-Beauftragten und des DS-Referenten der EKD ist eine Regelung in der Geschäftsordnung als ausreichende Rechtsgrundlage anzusehen.« (Die Streaming-Rechtsgrundlage § 53 DSG-EKD wird anscheinend nicht für einschlägig gehalten.)

Erst kommt die Exchange-Lücke, und dann auch noch die Aufsicht: Das KDSZ Dortmund berichtet über eine Prüfung anlässlich der im Frühjahr festgestellten Sicherheitslücke im Microsoft-Exchange-Server. Haben die geprüften Einrichtungen rechtzeitig Patches eingespielt? Der Bericht ist aufschlussreich und erfreulich. Aufschlussreich, weil die Aufsicht ihren Prüfprozess grob dokumentiert und erkennen lässt, dass im Haus genügend Expertise ist, um technische Prüfungen durchzuführen: »In einem ersten Schritt wurden durch das Katholische Datenschutzzentrum die öffentlich verfügbaren Informationen der E-Mail-Server der Einrichtungen abgefragt. So konnte auch erkannt werden, ob die Sicherheitslücke noch besteht.« Und erfreulich, weil es keine Beanstandungen gegeben hat: »Die Antworten der angeschriebenen Einrichtungen zeigten durchweg ein angemessenes und professionelles Verhalten der Verantwortlichen.«

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Seelsorge, Beschaffung und Exchange-Apokalypse – Wochenrückblick KW 10/2021

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»Digitale Seelsorge: Sicher und nah? Geht das überhaupt?«, fragt Ralf Peter Reimann auf Theonet. Mit vielen Beispielen aus der teilweise schon jahrzehntelang bestehenden Praxis zeigt er in seinem lesenswerten Grundsatzartikel zu digitaler Seelsorge ein Dilemma der Seelsorge auf, die digital bei den Menschen ist: Da wo die Leute sind, sind in der Regel nicht die für Seelsorge notwendige sichere Rahmenbedingungen vorhanden, und die Leute in kirchliche sichere Plattformen zu bekommen, ist schwer genug, und dann gibt es noch mehr Hürden: »sie erfüllen die vom EKD-Datenschutzgesetz und -Seelsorgegeheimnisgesetz geforderten Voraussetzungen, aber ihnen fehlt die Reichweite, Interessierte müssen sie gezielt suchen. Oft entspricht auch die User Experience und die Benutzeroberfläche nicht den sonst im Web gewohnten Standards, so dass deren Nutzung auf mobilen Endgeräten z.B. bei chatseelsorge.de schwierig ist«, so Reimann.

Das Dilemma aus Nutzungsfreundlichkeit, ethischen Prinzipien und Zugänglichkeit war auch Thema bei der Tagung »Kirche im Web«, wo Markus Beckedahl die Keynote gehalten hat. Sein Plädoyer für Kirchen: Nicht notwendig aus allen großen Netzwerken raushalten – aber eben auch zusätzlich die sicheren und dezentralen Kanäle ausprobieren. Und: Die Kirche hat eine große Marktmacht – die könnte sie in open-source-freundlichen Beschaffungsrichtlinien zur Gestaltung der freien Infrastruktur nutzen. Mehr dazu schreibt Benedikt Heider auf katholisch.de. Im Barcamp gab es auch eine sehr interessante Session zu Open-Source-Projekten in der Kirche wie das von mehreren Bistümern gemeinsam betriebene Communicare – das ist dort durchaus Thema. Die großen Probleme: mangelnde Akzeptanz, ungewohnte Oberflächen, Bequemlichkeit in der Beschaffung – und schwierige Kooperationen in den Bistümern.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat eine Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutzrecht veröffentlicht (digital und als Broschüre). Kompakt stellt es die bundeseinheitlichen Gesetze zusammen (aber nur die katholischen, die ökumenische Rechtssammlung von Golland lohnt sich immer noch). Aus dem Vorwort und der Einleitung erfährt man auch, dass die Evaluierung des KDG nicht sofort Früchte tragen wird, wenn die dreijährige Frist ab Inkrafttreten im Mai erreicht wird: »Vor diesem Hintergrund ist mit einer Gesetzesänderung innerhalb der nächsten drei Jahre zu rechnen.«

Ansonsten war die große Exchange-Apokalypse Thema – auch bei den kirchlichen Aufsichten. Sowohl die Dortmunder wie die EKD-Aufsicht weisen auf’s BSI dazu hin, beide bitten, nicht voreilig Pannen zu melden: »Von einer – vorsorglichen – Meldung einer Datenschutzverletzung nach § 32 DSG-EKD/§ 33 KDG bitten wir solange abzusehen, bis eine tatsächliche Verletzung festgestellt wurde.«

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