In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Beraters habe ich mir die Novelle des DSG-EKD angeschaut: »Näher an der DSGVO und spezifischer kirchlich« habe ich den Beitrag programmatisch überschrieben.

Das Forum habe ich genutzt, um am Ende noch einen Schwenk auf das laufende katholische Reformprojekt zu nehmen und meine bekannte Kritik noch einmal einer größeren Fachöffentlichkeit vorzutragen: Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Chance verpasst wurde, die großen kirchlichen Datenschutzgesetze stärker einander anzunähern und ökumenische Verarbeitungssituationen zu regeln. Am Ende des Beitrags heißt es daher:
Fazit
Leider konnten sich die beiden Kirchen nicht darauf einigen, ihre Gesetze noch weiter einander anzunähern. Weder das DSG-EKD noch das KDG beinhalten kirchliches Sondergut, das konfessionell bedingt wäre: der Umgang mit Beicht- und Seelsorgegeheimnis, Missbrauchsaufarbeitung, Streaming von Gottesdiensten, das Feiern von Gottesdiensten und eine ehrenamtlich geprägte Struktur – all das sind zwar aus den Eigenheiten einer christlichen Kirche geprägte Regelungen, die sich aber grundsätzlich nicht zwischen evangelischer und katholischer Kirche unterscheiden. Konfessionelle Besonderheiten können beide Kirchen in eigenen Kirchengesetzen regeln.
Hier wurde die Chance von zwar parallelen, aber inhaltlich kongruenten Regelungen vergeben – was freilich keine Überraschung ist und nicht zu erwarten war, obwohl in beiden Gesetzgebungsprozessen jeweils Vertretungen der jeweils anderen Konfession beteiligt wurden. Umso bedauernswerter ist es, dass nicht einmal Fragen der ökumenischen Kooperation angegangen wurden – insbesondere gemeinsame Verantwortlichkeiten, aber auch von vornherein ökumenisch verfasste Rechtsträger dürften in Zeiten abnehmender kirchlicher Ressourcen immer relevanter werden, ohne dass es bislang eine datenschutzrechtliche Lösung für diese Formen gibt.