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Windows 10 und Rechtskultur – Wochenrückblick KW 30/2021

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Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat die Hinweise zum Betrieb von Windows 10 aktualisiert und erweitert. Die Arbeitshilfen leisten dabei lediglich Unterstützung zu einem datensparsamen Betrieb – explizit wird damit keine Aussage zur Möglichkeit eines rechtskonformen Betriebs getroffen. Dass die Hinweise nicht nur akademisch sind, zeigt ein Beispiel im Dokument zur Windows-Suchfunktion: Ein Beispiel ist dort die Suche nach einer lokal gespeicherten Patientinnenakte – wird die Default-Websuche nicht abgeklemmt, werden die Sucheingaben an Microsoft übertragen, und damit möglicherweise auch Namen von Patient*innen.

The Pillar hat noch einmal nachgelegt: Nach dem anscheinenden Zwangs-Outing des Generalsekretärs der US-Bischofskonferenz in der vergangenen Woche mit einem Nachspiel in Newark gab es in dieser Woche einen weiteren Bericht zur Grindr-Nutzung im Vatikan, wieder mit demselben Datenset. Mit den Datenschutz-Problemen von Grindr und anderen Apps hat sich Motherboard eingehend befasst: The Inevitable Weaponization of App Data Is Here und Grindr Has Been Warned for Years About Its Privacy Issues, lesenswert ist auch Ars Technica: Catholic priest quits after “anonymized” data revealed alleged use of Grindr.

Im Vergleich zum hervorragend erschlossenen Recht der evangelischen Landeskirchen ist es in vielen katholischen Bistümern immer noch sehr schwierig, herauszufinden, welches Recht dort eigentlich gilt. Nur wenige Bistümer haben ordentliche online verfügbare Rechtssammlungen – nun kommt ein weiteres dazu: Das Bistum Würzburg stellte am Mittwoch seine neue Rechtssammlung vor. Darin sind alle partikularen Rechtsnormen ab 1980 und die Amtsblätter ab 2007 erschlossen. »Die Sammlung umfasst neben Gesetzen, die der Bischof von Würzburg erlassen hat, auch Ausführungsbestimmungen, Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen, die im Würzburger Diözesanblatt in Kraft gesetzt wurden«, so die Pressemitteilung. Ausgaben des Amtsblatts von 1855 bis 2006 sind bereits seit einigen Jahren bei der Bayerischen Landesbibliothek digital verfügbar.

Am Dienstag erschien der Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern. Darin wird auch die Frage von Videoüberwachung an Orten der Religionsausübung thematisiert. Angefragt hatte eine jüdische Gemeinde aufgrund einer durch das LKA bestätigten Bedrohungslage. »Auf Grundlage der Ausführungen des Landeskriminalamtes war das überwiegende berechtigte Interesse an der Videoüberwachungsanlage leicht festzustellen«, so der Bericht. Lobend hervorgehoben wird das Bemühen der Gemeinde, die Überwachung minimalinvasiv zu gestalten.

Das neue Amtsblatt des alt-katholischen Bistums ist erschienen – ohne Regelungen mit direkter Relevanz im Berichtsgebiet Datenschutz. Aber da es hier auch immer wieder um eine gute Rechtskultur in den Religionsgemeinschaften geht doch eine Erwähnung wert: Das Amtsblatt wird ganz selbstverständlich über die üblichen Kommunikationskanäle angekündigt und ist nicht nur irgendwo in den Unterseiten versteckt. Aus diesem Blickwinkel lesenswert ist auch die Präambel zur Bischöflichen Verordnung zur Regelung einer digitalen Synode, die nicht nur Ergebnisse konstatiert, sondern die Argumente auf dem Weg dahin, warum es diese Verordnung in Abweichung zur üblichen Synodenordnung braucht – und das auch noch allgemein verständlich argumentierend.

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Draußen ist Wetter. Drin auch. Wochenrückblick KW 24/2021

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Auch die kirchliche Datenschutzaufsicht überprüft, wie Schrems II und der Wegfall des Privacy Shields als Rechtsgrundlage für Datenübertragung in die USA umgesetzt werden: Die KDSA Ost hat nun angekündigt, in ihrem Bereich einen im Vergleich zu den staatlichen Behörden abgespeckten Fragebogen mit dem Schwerpunkt »Mailhoster« zu verschicken.

Auf Twitter läuft derweil eine Suche nach DSG-EKD-konformen Newsletterdiensten – der Thread mit seinen praktischen Tipps ist sehr hilfreich, wenn man vor demselben Problem steht. Interessant auch dieser Hinweis, den die Aufsicht allerdings bisher noch nicht öffentlich kommuniziert hat (und für den ich noch versuche, eine zweite Quelle zu bekommen): »Der BfD EKD akzeptiert auch allgemeine Erklärungen, die sich auf „die zuständige Aufsichtsbehörde des Auftraggebers“ o.ä. beziehen. Die gibt’s bei großen Hostern in Standardverträgen«, schreibt Christian Brecheis.

Es ist zu heiß für Datenschutz – dafür spricht die recht ruhige Woche. Wer Windows 10 benutzt und aktuelle Updates installiert, spürt das nicht nur, sondern kann es auch neuerdings an der Taskleiste ablesen: Dort ist plötzlich eine Wetteranzeige aufgetaucht, und wiederum die Katholische Datenschutzaufsicht Ost ist nicht amüsiert: »Windows 10 als Werbedisplay nach Update«, titelt die Aufsicht und erklärt detailliert, warum das problematisch ist und wie man das wieder abstellen kann.

Die Entscheidungssammlung für die katholischen Datenschutzgerichte diese Woche kam gut an – und hat noch ein Feld eröffnet mit katholischem Übergewicht: Eine evangelische Sammlung zu Entscheidungen zum DSG-EKD gibt es nämlich nach wie vor nicht mangels Veröffentlichungen der Gerichte – und die Pressestelle der EKD hat die vor Monaten gestellte Frage danach immer noch nicht beantwortet. Vielleicht ist aber evangelisches Datenschutzrecht einfach unstrittiger als katholisches …

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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021

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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.

Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.

Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.

In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungs­bedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.

Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«

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