Neu: Entscheidungssammlung der kirchlichen Datenschutzgerichte

Was die Transparenz angeht, ist das Glas bei der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit halbvoll: Zwar kennt die KDSGO kein Öffentlichkeitsprinzip und regelt auch nicht, ob und wie Entscheidungen veröffentlicht werden – anders als es die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung tut. Insofern entspricht die KDSGO dem universalkirchlich normierten Ausschluss der Öffentlichkeit aus can. 1470 § 1 CIC und äußert sich wie das universale Prozessrecht auch nicht zu Veröffentlichungen.

Bücherregale in einer juristischen Bibliothek
Bis die Entscheidungssammlung kirchlicher Datenschutzgerichte so umfangreich wird, müssen die Richter*innen noch einiges arbeiten. (Symbolbild, Photo by Aleix Ventayol on Unsplash)

Dennoch werden immerhin einige Entscheidungen bislang der ersten Instanz veröffentlicht. Seit dem hier schon besprochenen Vortrag des Vorsitzenden Richters am IDSG, Bernhard Fessler, sind zudem einige Entscheidungen der zweiten Instanz zumindest dem groben Thema nach bekannt.

Damit diese Informationen auch öffentlich zugänglich sind, ist ab jetzt die Rechtssammlung hier auch um eine Rubrik Entscheidungssammlung ergänzt. Dazu wurden alle veröffentlichten Beschlüsse und der Fessler-Vortrag ausgewertet – mehr Quellen sind bisher nicht bekannt. (Denkbar wäre, dass Prozessparteien Beschlüsse veröffentlichen – das ist bisher noch nicht passiert.)

Generell zeigt sich bei der Auswertung, dass vor allem in den frühen Beschlüssen einige grundsätzliche formale Pflöcke eingeschlagen werden. Immer wieder wird beispielsweise mit demselben Textbaustein betont, dass die Rechtsprechung sich einig ist, dass gegen Bescheide der Datenschutzaufsicht gerichtete Anfechtungsanträge für zulässig erachtet werden, auch wenn das den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Buchstabe c) KDSGO überschreitet.

Insgesamt sind nach dieser Methode elf Beschlüsse des IDSG und sechs des DSG bekannt, also nur ein kleiner Teil der Entscheidungen insgesamt. Stand Ende Mai gingen bei der ersten Instanz 47 Verfahren ein, von denen 19 erledigt sind, bei der zweiten 7 Verfahren, davon 6 erledigt. (Hier ist also nur ein Aktenzeichen unbekannt.) Fessler selbst teilte mit, dass die Entscheidungen veröffentlicht werden, »soweit sie von allgemeinem Interesse sind«.

Fazit

Kirchenjustiz ist zu weiten Teilen Geheimjustiz – das ist kein Zustand, wie auch die GKP anlässlich der Reform des kirchlichen Strafrechts vor kurzem betonte: »Zu einer guten Rechtskultur gehört ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren«, so der GKP-Vorsitzende Joachim Frank. (Offenlegung: Ich bin dort Mitglied des Vorstands und war an der Stellungnahme beteiligt.)

Dass Entscheidungen der Datenschutzgerichtsbarkeit aber immerhin selektiv veröffentlicht werden, ist schon ein kleiner Schritt hin zu einer besseren Rechtskultur in der Kirche. Jetzt wäre es nur noch schön, wenn auch die zweite Instanz endlich veröffentlichen würde.

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