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Verwirrend: Rechtsgrundlagen und Thüringen – Wochenrückblick KW 42/2021

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In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater ist wieder ein Artikel von mir zum kirchlichen Datenschutz: Ausführlich befasst er sich mit den Besonderheiten der Rechtsgrundlagen in den kirchlichen Datenschutzgesetzen. Leser*innen hier kennen bereits Teile der Argumente aus der Betrachtung der Rechtsgrundlagen »anderes Gesetz« und »kirchliches Interesse«, dazu kommt die neue Aufarbeitungs-Rechtsgrundlage im DSG-EKD. Die Beschäftigung mit diesem Angelpunkt des Datenschutzrechts ist bei den kirchlichen Datenschutzgesetzen bisher reichlich unterbelichtet – trotz der großen Unterschiede, die sic him Detail zwischen unpraktisch und möglicherweise europarechtswidrig bewegen. Mein Fazit im Artikel: »Trotz des oft behaupteten Gleichklangs der drei Datenschutzgesetze zeigt ein näherer Blick, dass doch erhebliche Unterschiede bestehen, die keineswegs nur akademisch sind. […] Beide Kirchen wären gut beraten, bei den anstehenden Novellierungen besonders kritisch auf diesen zentralen Teil ihrer Datenschutzgesetze zu blicken.«

Der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte hat seinen Bericht für 2020 veröffentlicht. Fälle mit kirchlichem Bezug gibt es keine – aber eine Kuriosität: Die eigene Regelung des Datenschutzes in den Kirchen wird nämlich erwähnt – aber viel miteinander geredet wird unter den für Thüringen zuständigen Aufsichten anscheinend nicht. Im evangelischen Bereich wird als zuständige Aufsicht nur der BfD EKD genannt – der ist zwar für den größten Teil zuständig, aber auch der Datenschutzbeauftragte für Diakonie und Kirche ist relevant, der die Diakonie Mitteldeutschland und die Landeskirche Sachsens, die auch thüringische Teile hat, im Beritt hat. Besonders kurios: Statt der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Bistums Erfurt als für Datenschutzverstöße zuständig genannt.

Die Datenschutz-Notizen stellen das katholische Seelsorge-Patientendatenschutzgesetz kompakt vor. Relevant ist es für kirchliche Häuser – und auch da nicht für alle: Anders als das KDG wurde es (noch?) nicht in allen Bistümern erlassen, auch im Bereich der Orden und des KDR-OG scheint es bislang trotz des großen Ordenskrankenhaussektors nicht in Kraft zu sein. Einen Überblick darüber hat schon vor einigen Wochen Curacon veröffentlicht, und eine etwas ausführlichere Beratung gab es nach der ersten öffentlichgewordenen Inkraftsetzung auch hier – mit einer eher positiven Bewertung im Vergleich zu den Vorgängernormen. Die Aufsichten – etwa die KDSA Nord – dagegen haben sich eher kritisch geäußert im Vergleich zum allgemeinen Datenschutzniveau und mit Blick auf unklare Rechtsbegriffe.

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