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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
Salzburger KI-Richtlinie
Die Erzdiözese Salzburg hat eine KI-Nutzungsrichtlinie in Kraft gesetzt, die sehr pragmatisch und machbar wirkt. Die Nutzungsrichtlinie lässt sich sehr gut für den eigenen Gebraucht adaptieren.
Zunächst werden Grundsätze für sechs Gebiete definiert: Eigenverantwortung, kritische Betrachtung, Beachtung der bereits geltenden Rahmenbedingungen, Prüfpflicht, Verantwortung in der Führung, Transparenz und Kennzeichnungspflicht sowie Verwendung von geschützten Werken. An diesen Grundsätzen entlang können Schulungen aufgebaut werden.
Im Bereich des Datenschutzes werden klare Regeln aufgestellt: In frei verfügbare KI-Systeme dürfen nur frei verfügbare (öffentliche) Daten eingegeben werden, personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen dürfen nur mit speziell dafür freigegebenen internen Systemen verarbeitet werden. Öffentlich verfügbare KI-Anwendungen (genannt werden ChatGPT und DeepL) dürfen eingeschränkt verwendet werden für »völlig unkritische, nicht-personenbezogene Inhalte«.
Datenschutz-Check der Methodist*innen
Bei der britischen methodistischen Kirche steht der jährliche Datenschutz-Check an. Dazu gibt es eine vielzahl von gut aufbereiteten Materialien, die aufgrund der immer noch weitgehenden Identität von UK-GDPR und DSGVO auch hier sehr nützlich sind.
Für den jährlichen Check verwendet die Kirche eine sechsstufige Checkliste, die sich sehr gut fürs eigene Datenschutzmanagement nutzen lässt, und die der Distrikt Sheffield der Kirche gut erklärt:
- Data Mapping: überprüfen, welche personenbezogene Daten vorhanden sind
- Data Cleansing: löschen, was nicht mehr erforderlich ist
- Privacy Notice: Datenschutzinformationen überprüfen
- Accuracy: Richtigkeit und Prozesse zur Sicherstellung der Richtigkeit überprüfen
- Consents: Einwilligungen überprüfen
- Records: Dokumentation überprüfen
- Security: ToMs checken
Doch Aktenweitergabe in Vaduz
Das heutige Liechtensteiner Erzbistum Vaduz gehörte früher zum Bistum Chur – Personalakten ehemaliger Churer und heutiger Vaduzer Priester sind daher auch für die Schweizer Aufarbeitungsstudie relevant. Nach eingehender rechtlicher Prüfung hatte das Erzbistum erst festgestellt, dass eine Weitergabe der betreffenden Personalakten nicht ohne Einwilligung geht. Jetzt wurden die Einwilligungen eingeholt. Die Personalakten von sechs von sieben noch lebenden Priestern, die 1997 ins neue Erzbistum mitgenommen wurden, können daher für die Schweizer Aufarbeitung verwendet werden. Zu den Personalakten der verstorbenen Priester äußert sich das Erzbistum nicht in seiner Mitteilung.
In eigener Sache
- Am Montag, 1. Juni 2026, ab 18.30 Uhr, finde die Social Bar Bonn zum Thema Datenschutzszene in Bonn statt. Referent*innen kommen von der Deutschen Gesellschaft für Datenschutz und der BfDI, und ich bin auch dabei. Die Teilnahme ist kostenlos und nur vor Ort, weitere Informationen folgen noch.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Die GDD hat ein Kurzpapier zu Gesprächstranskription veröffentlicht, das viele wichtige Aspekte, unter anderem auch den Beschäftigtendatenschutz, berücksichtigt. Im Ergebnis dürfte die Einwilligung in der Regel die passende Rechtsgrundlage sein. (Das ist wieder einmal ein Link aus dem Datenzirkus; dort gibt’s auch noch den Hinweis auf eine Äußerung der spanischen Aufsicht zu diesem Thema.)
Kirchenamtliches
- Erzdiözese Salzburg: KI-Nutzungsrichtlinie
- Bistum Hildesheim: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Bistum Hildesheim
KDG-Promulgationen
- Bistum Essen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz), Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, (KDG-DVO-Änderungsverordnung), Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)
- Bistum Eichstätt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz) Durchgeschriebene Fassung: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO-Änderungsverordnung) Durchgeschriebene Fassung: Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)
- Bistum Mainz: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz), Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO-Änderungsverordnung)
- Bistum Augsburg: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz), Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), 9. Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO-Änderungsverordnung), Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)
- Bistum Görlitz: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz), Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO-Änderungsverordnung) (unkorrigierte Fassung)
Das KDG wurde in Details im Vergleich zum VDD-Beschluss korrigiert. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, enthalten alle aufgeführten KDG-Promulgationen bereits die Korrekturen.
