Im Datenschutz misst die Kirche mit zweierlei Maß

Als im Mai 2018 das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft trat, gab es neben einiger Rechtsunklarheit auch Verunsicherung durch die nun erstmals im kirchlichen Raum angedrohten Bußgelder. Im Vergleich zum EU-Recht blieb der kirchliche Gesetzgeber mit einer Höchstsumme von 500.000 Euro zwar vergleichsweise niedrig – aber auch dieser Betrag wirkt bei den üblichen Budgets abschreckend.

Zerknüllter Zehn-Euro-Schein auf der Straße
(Photo by Imelda on Unsplash)

Dennoch ist das Bußgeld in der Praxis ein stumpfes Schwert. Liest man den nun veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Diözesandatenschutzbeauftragten für die NRW-Bistümer, könnte man denken, dass es jetzt Bußgeld um Bußgeld hagelt: Deutlich betont er, dass die Zeit bloßer Beratung, Hilfe und Mahnungen vorbei sei. Der Bericht relativiert diese Ansage aber auch: Gerade einmal von zwei Bußgeldern ist zu lesen.

Das liegt nur zum Teil an behördlicher Mäßigung: Das scharfe Schwert kann gegen die meisten kirchlichen Stellen gar nicht gezogen werden. Das KDG nimmt ausgerechnet die kirchlichen Stellen von der Bußgeldandrohung aus, die mit die heikelsten Daten verwalten und die meiste Macht in der Kirche haben: Die öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen, also vor allem Pfarreien und Bistümer.

Auch gegen sie kann die Aufsichtsbehörde tätig werden: Kontrollen durchführen, Anweisungen erlassen, Datenverarbeitungen untersagen. Indem der kirchliche Gesetzgeber aber seine eigenen Behörden von der Bußgeldandrohung ausgenommen hat, setzt er Zeichen: Dass es mit der Selbstkontrolle doch nicht so ernst genommen wird. Immer wieder wird in Sonntagsreden und besonders gerne in den Vorworten der Tätigkeitsberichte der Datenschutzaufsichten betont, dass es nicht darum geht, Daten zu schützen, sondern Menschen und ihre Grundrechte. Tatsächlich stellt das kirchliche Datenschutzrecht Betroffene gegenüber Pfarreien und Bistümern schlechter, als sie unter EU-Recht stünden.

Das KDG wird derzeit evaluiert. Bisher zeichnet sich nicht ab, dass dabei Bußgelder für Pfarreien und Bistümer eingeführt werden. Eine rechtliche Notwendigkeit für die Privilegierung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stellen gibt es nicht; auch das Argument, dass Bußgelder nur von einer in die andere Tasche bei derselben Institution wandern würden, schlägt nicht; dafür ließen sich Lösungen finden. Niemand setzt sich gern Bußgeldandrohungen aus. Doch die Kirche könnte mit einer kleinen Gesetzesänderung zeigen, dass sie nicht mit zweierlei Maß misst und ihr Selbstverwaltungsrecht verantwortlich ausübt – zum Schutz der Menschen, nicht der Institution.

Der Kommentar erschien zuerst unter dem Titel »Zweierlei Maß« in der Kölner Kirchenzeitung (44/2020). Weitere Kommentare von mir zum kirchlichen Datenschutz: in der

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