Zum Jahresende hauen alle noch mal einen raus: Der EKD-Datenschutzbeauftragte eine Handreichung zu Fotos – und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) gleich ein ganzes Gesetz. Zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz, dessen Durchführungsverordnung und Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung tritt nun die vierte bundesweit einheitliche Norm: Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG), das ab dem 1. Januar 2021 gilt und online zuerst im Speyerer Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Die Materie ist so trocken, wie der Titel verspricht, und es braucht wohl Verwaltungsjurist*innen, um im Detail zu bewerten, ob es überraschende Regeln gibt. (Gastbeiträge willkommen!) So trocken aber Verwaltungsrecht ist, so revolutionär ist das für die Kirche: Neben die spezifische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Form der Datenschutzgerichte ist damit jetzt auch eine rechtsförmliche Ordnung der Tätigkeit der Aufsichten getreten, die man sich auch für andere katholische Institutionen wünschen würde. Das Gesetz legt unter anderem auch einige Rechte der Beteiligten fest, etwa auf Akteneinsicht (§ 6; leider keine allgemeine Informationsfreiheitsregelung). Wichtig dürfte auch die Regelung zur Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden sein, mit denen die Aufsicht kirchliche Stellen in die Pflicht nehmen kann bei Androhung der Einschaltung der Bischöflichen Aufsicht, »um rechtmäßige Zustände herzustellen«. (Ein Interessenskonflikt kann hier – leider – nicht entstehen, die öffentlich-rechtlich organisierten Diözesen können gar nicht gebußt werden.)
Auf Artikel 91
- Fotos nach dem DSG-EKD – neue Handreichung des EKD-Datenschutzbeauftragten
- DSK-Dokumente befreit: Staatliche Skepsis gegenüber kirchlichem Datenschutz
Aus der Welt
- Auch vereint.digital hat sich mit der kuriosen DSGVO-und-Bürokratie-Anhörung im Bundestag beschäftigt und die Stellungnahmen genauer unter die Lupe genommen. Das Fazit ist ganz ähnlich wie meines: Oh je.
- Hat die (im kirchlichen Recht nicht nachvollzogene) Erhöhung der Mindestpersonenzahl, bei der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, etwas gebracht? Das hat der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten seine Mitglieder gefragt. Dass die das nicht finden, ist keine Überraschung. Plausibel ist die Einschätzung aber durchaus, dass dem Datenschutz und der Kompetenz in Unternehmen mit der Regel eher nicht geholfen ist – bei quasi nicht vorhandenem Bürokratieabbau.
- Dr. Datenschutz widmet dem Datenschutz in öffentlichen Archiven einen Artikel. Wie’s in kirchlichen Archiven aussieht, stand schon hier im Blog.
- Die 100. Datenschutzkonferenz hat getagt – das sind ihre Beschlüsse zu Office 365, ePrivacy-Richtlinie, Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Zentralisierung der Datenschutzaufsicht.
- Und schließlich widmeten sich die Datenschutz-Notizen einem »unbekannten Wesen in der DSGVO«: Pseudonymität und Anonymität.
Kirchenamtliches
- Katholisches Datenschutzzentrum Dortmund: Hinweis auf Änderungsbedarf im Impressum (dazu schon früher der EKD-DSB).
- Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD: Handreichung „Datenschutz bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos“
- Bistum Speyer/VDD: Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG)
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen