Nach dem Blick zurück geht’s in die Zukunft: 2021 ist hoffentlich irgendwann das Jahr post Corona. Für den kirchlichen Datenschutz gibt es auch schon einige mehr oder weniger feste Termine. Mit der Evaluierung des KDG und des ökumenischen Kirchlichen Datenschutzmodells stehen zwei große Themen an, die den kirchlichen Datenschutz noch länger prägen dürften.
Welche Themen anstehen
Stellungnahmen zum Umgang mit dem Brexit gibt es schon lange (evangelisch wie katholisch) – nachdem jetzt einigermaßen klar ist, wie er vonstatten geht, ist mit aktualisierten Handreichungen der Aufsichten für die Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich zu rechnen. Besonders relevant: Die katholischen müssen sich positionieren, ob und wie Auftragsverarbeitung in der Übergangszeit möglich ist.
Im Mai sollte auf dem Ökumenischen Kirchentag das Kirchliche Datenschutzmodell (KDM) vorgestellt werden, mit dem das Standard-Datenschutzmodell auf besondere kirchliche Verarbeitungssituationen angepasst werden soll. Der ÖKT sieht anders aus als geplant, zum KDM ist noch nichts bekannt.
Ebenfalls im Mai ist das KDG drei Jahre in Kraft – innerhalb von drei Jahren ist eine Evaluierung vorgesehen. Öffentlich bekannt ist bisher nichts, ein wenig weiß man dank der bayerischen Aufsicht doch. Außerdem steht wohl eine Revision der noch aus der Zeit vor dem KDG stammenden Patient*innen-Datenschutzordnungen zu erwarten; im Tätigkeitsbericht der NRW-Aufsicht wurde angekündigt, dass auch hier eventuell eine bundeseinheitliche Lösung angestrebt wird.
Die Frage nach dem Umgang der staatlichen Aufsichten mit Art. 91 DSGVO und kleineren Religionsgemeinschaften dürfte noch dringender werden – zumindest bei den bekannten Vorgängen – das Bistum der Alt-Katholiken und die Neu-Apostoliker in Nordrhein-Westfalen und die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Niedersachsen – ist damit zu rechnen, dass es zu Entscheidungen und eventuell auch ersten Prozessen kommt.
Was uns von den Aufsichten erwartet
Das DSG-EKD sieht, anders als das KDG, einen Tätigkeitsbericht nur alle zwei Jahre vor. 2021 erwarten wir daher den des EKD-Datenschutzbeauftragten für 2019/2020 – den ersten, der komplett in den Geltungszeitraum des neuen Datenschutzrechts fällt. Zeitpunkt: Noch nicht absehbar. Auch die Aufsichten der Nordkirche und der sächsischen und mitteldeutschen Landeskirche dürften fällig sein.
Im katholischen Bereich kommt wie jedes Jahr von jeder Aufsicht einer. Den Reigen wird vermutlich wieder der Gemeinsame Ordensdatenschutzbeauftragte eröffnen. Prognose: 1. Februar. Die anderen haben die große Corona-Homeoffice-Umstellung dieses Jahr nicht mehr als Ausrede und kommen hoffentlich nicht wie im Vorjahr erst spät im Jahr. (Weitere Prognosen: Ost und Nord wieder vorne dabei, Bayern völlig unkalkulierbar wg. siehe unten.) Inhaltlich dürfte das Ergebnis der Kindergarten-Offensive in NRW und Nord sowie die Entwicklung der Melde-Defizite im Südwesten interessant sein.
Turnusgemäß wechselt der Vorsitz in der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten. Erwartungsgemäß übernimmt (hat mir der NRW-DSB Pau verraten) ab 1. Januar Ursula Becker-Rathmair, die Südwest-Diözesandatenschutzbeauftragte, die Leitung.
Erwartungsgemäß, weil nach den letzten drei Jahren entweder sie oder Bayern an der Reihe wären – und in Bayern ist Jupp Joachimski immer noch in der Verlängerung. Hier dürfte 2021 ein neuer Diözesandatenschutzbeauftragter und die schon 2018 beschlossenen Errichtung des Datenschutzzentrums Nürnberg anstehen. Der neue Name »Katholische Datenschutzaufsicht Nord« steht schon seit November fest, voraussichtlich 2021 wird die Behörde zur Körperschaft öffentlichen Rechts gemacht.
Was uns von den Gerichten erwartet
Das Verwaltungsgericht der EKD ist eine Blackbox in Sachen Datenschutz – bisher wurde keine Entscheidung zum DSG-EKD veröffentlicht, eine Presseanfrage bei der EKD danach aus dem Herbst ist immer noch ohne Antwort.
Für den katholischen Bereich ist aus den Tätigkeitsberichten für 2019 bekannt, dass ein Verfahren in die zweite Instanz geht; nach meiner Kenntnis dürften momentan dort etwa vier Verfahren anhängig sein.