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Gericht: Der Name der Küsterin darf auf die Pfarrei-Webseite

Die Veröffentlichung der mit dem Namen und Vornamen gebildeten dienstlichen E-Mail-Anschrift eines Mitarbeiters mit Außenkontakten (hier eine Küsterin) auf der Homepage der Pfarrgemeinde verletzt keine kirchlichen Datenschutzrechte.

Nichtamtlicher Leitsatz zum Beschluss IDSG 03/2019
In der Sakristei. Bildquelle: Jorge Royan/http://www.royan.com.ar (Wikimedia Commons), CC BY-SA 3.0. (Symbolbild)

Eine Küsterin muss damit leben, dass ihr Name auf der Webseite der katholischen Pfarrei genannt wird und ihre personalisierte E-Mail-Adresse im Stil von vorname.nachname@XXX.de veröffentlicht wird. Ein Anspruch auf eine rein funktionsbezogene E-Mail-Adresse wie kuesterin@XXX.de besteht nicht. Das hat das Interdiözesane Datenschutzgericht am 22. April in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (IDSG 03/2019) entschieden.

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