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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
Mündliche »Verarbeitung« im Beschäftigtendatenschutz
Das Datenschutzgericht der DBK hat eine Entscheidung des IDSG bestätigt (DSG-DBK 03/2022, Beschluss vom 23. Mai 2023). Die erste Instanz (IDSG 19/2021) hatte einige interessante kirchenrechtliche Fragen aufgeworfen. Für die zweite Instanz spielte das keine Rolle mehr, hier ging es nur noch darum, ob in der Streitsache, die sich um eine (angebliche) mündliche Datenschutzverletzung im Arbeitskontext dreht, die Beweise angemessen gewürdigt wurden, was das DSG-DBK bejahte. Von allgemeinen Interesse (schon in der ersten Instanz) war die Frage nach der Eröffnung des Anwendungsbereichs des KDG für mündliche »Verarbeitungen« im Beschäftigungskontext. Das kann nach Ansicht des Gerichts hier dahinstehen. Dennoch äußerte das Gericht eine klare (und nachvollziehbare) Präferenz: »Insoweit spricht viel dafür, dass der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 53 Abs. 1 und 3 KDG in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz erweitert ist. § 53 Abs. 1 KDG gilt damit im Beschäftigungsverhältnis gerade auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert werden. Somit sind insbesondere auch mündliche Gespräche erfasst.« (Rn. 18.)
Kein »offener konkreter Vorgang« zum alt-katholischen Datenschutzrecht
Seit Jahren beobachte ich Prüfungen des Datenschutzrechts kleinerer Religionsgemeinschaften durch verschiedene Landesdatenschutzaufsichten. Die Prüfung der alt-katholischen Kirche durch die LDI NRW war dabei in einem seltsamen Schwebezustand: die interne Prüfung ruhe, »da wir keinen aktuellen Anlass haben, über unsere Zuständigkeit zu entscheiden. Wir würden die Prüfung weiterführen, wenn es einen solchen Anlass gäbe«, hieß es schon 2021.
Der ruhende Status (statt einem abgeschlossenen) ist natürlich praktisch, da man zu zumindest formal noch laufenden Verfahren weniger Auskunft geben muss. Auf erneute Anfrage teilte der Sprecher der LDI NRW (unter Verweis auf die vorige Antwort) nun ein anderes Wording mit: »Es gibt zu den Altkatholiken zwar keine abgeschlossenen Prüfung bei uns, aber auch keinen offenen konkreten Vorgang. Wir haben nicht die Aufgabe, abstrakt – also ohne konkreten Anlass – über die Rechtslage bei den Altkatholiken zu entscheiden.« Ob das dieses Mal für einen umfassend erfolgreichen IFG-Antrag reicht, wird sich zeigen.
Kein Diskriminierungsschutz im indischen Datenschutzgesetz
Das neue indische Datenschutzgesetz und das Fehlen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten war hier schon Thema. MediaNama berichtet, dass entsprechende Normen im Gesetzgebungsprozess wegfielen: »the 2019 draft of the law had a special category of “sensitive personal data” that included the following attributes for protection: sex life, sexual orientation, transgender or intersex status, caste or tribe and religious or political belief or affiliation.« Damit gebe es weiterhin kaum rechtlichen Schutz vor Diskriminierung im privaten Sektor, horizontale Gleichheit, in Indien, kritisiert der Verfassungsjurist Thulasi K. Raj gegenüber MediaNama: »I would think that horizontal equality protections are significant in a society that has a history of discrimination especially based on sex and caste.«
In eigener Sache: Datenschutz und Urheberrecht in der Jugendarbeit
- Am 18. Oktober, 16.30 bis 18 Uhr, biete ich wieder für JHD|Bildung ein Webinar zu kirchlichem Datenschutz in der katholischen Jugendarbeit mit Schwerpunkt Social Media an. Die Anmeldung ist bis zum 4. Oktober möglich. (Teilnahmebeitrag 10 Euro, bereits ausgebucht, nur noch Warteliste.)
- Am 12. Dezember, 16.30 bis 18 Uhr, findet (ebenfalls bei JHD|Bildung) ein Webinar zu Bild- und Persönlichkeitsrechten in der katholischen Jugendarbeit statt. Die Anmeldung ist bis zum 28. November möglich. (Teilnahmebeitrag 10 Euro.)
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Schöne Synergien können entstehen, wenn man interne Dokumente hat und nicht nur »die unserer Redaktion vorliegen« schreibt: Auf meine IFG-Anfrage hin konnte ich in der letzten Woche auf FragDenStaat.de den Referentenentwurf zum BDSG veröffentlichen (und auf seine Auswirkungen auf den kirchlichen Datenschutz analysieren). Darauf aufbauend hat Rainer Gerling eine Synopse der geplanten Änderungen gebaut und unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, Carlo Piltz hat sich die neue Zuständigkeitsregelung für gemeinsame Verantwortliche angesehen.
- Dieses Urteil des Landgerichts Baden-Baden (vom 24. August 2023, Az. 3 S 13/23) dürfte ab jetzt wohl in jede Datenschutzschulung zum Thema Mitarbeiterexzess gehören: Beschäftigte haben private Social-Media-Accounts genutzt, um eine Kundin zu kontaktieren. Das Unternehmen muss nun die Namen der Beschäftigten an die Kundin herausgeben, damit diese Ansprüche gegen die Mitarbeitenden persönlich geltend machen kann. Auf das Urteil weist auch die KDSA Ost hin.