Schlagwort-Archive: Schule

Entspannung in Hessen – Wochenrückblick KW 23/2022

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Die Datenschutzkonferenz hat auf ihrer jüngsten Sitzung laut Protokoll ein Gutachten mit dem Titel »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« beraten (eine IFG-Anfrage ist bereits gestellt). Besonderes Engagement, die spezifischen – also auch die kirchlichen – Aufsichtsbehörden besser einzubinden, ist nicht zu erwarten. Aber man lässt sich ja gern überraschen.

Der 50. Tätigkeitsbericht der Hessischen Datenschutzaufsicht ist erschienen. Darin wird wie erstmals im vergangenen Jahr auch die Kategorie »Religionsgemeinschaften« in der Eingabenstatistik aufgeführt. Beschwerden (2) und Beratungen (3) gingen im Vergleich zum Vorjahr deutlich von zuvor insgesamt 23 zurück. Im vergangenen Jahr ging es hauptsächlich um die Zeugen Jehovas und Mormonen, insbesondere mit Blick auf Werbung, Briefe und Datenlöschung bei Austritt, wie die Sprecherin damals mitteilte, die aktuelle Anfrage ist noch nicht beantwortet. Dieses Mal gab es außerdem Weisheit aus dem Aufsichtsalltag: »Datenschutzrechtliche Beschwerden entstammen dem prallen Leben und ihre Bearbeitung erfordert neben datenschutzrechtlichem Sachverstand oft auch Humor, Empathie oder auch die Beschäftigung mit Websites, die ansonsten von dienstlichen Rechnern nicht aufgerufen werden sollten.«

Die Normen zur Einsichtnahme in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung tröpfeln immer noch ein – nun hat das Bistum Passau das Gesetz in Kraft gesetzt, nach meiner Statistik die 16. Diözese.

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Keine Privatsphäre für halbe Autos – Wochenrückblick KW 20/2022

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Am Donnerstag feierten wir den heiligen Ivo, Patron des Datenschutzes und des KDSZ Dortmund. Alles Gute nachträglich zum Patrozinium! (Mehr zum Heiligen von mir bei katholisch.de.)

Das IDSG hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht – wieder einmal Drama via Datenschutz (IDSG 07/2019 vom 21.02.2022). Ein (mittlerweile ehemaliger) Mitarbeiter rügt, dass sein Auto, wenn auch ohne Nummernschild, auf der Webseite des Arbeitgebers abgebildet ist. Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass das Verfahren von weiteren Beschwerden (darunter dem in der vergangenen Woche besprochenen Verfahren IDSG 06/2019) abgetrennt wurde. Materiell stellt die Entscheidung keine Überraschung dar: »Die Abbildung verkörpert im konkreten Fall bereits kein personenbezogenes Datum im Sinne der § 2 Abs. 1 KDO, § 4 Nr. 1 KDG«, heißt es in Rn. 23. Sie enthalte »keine hinreichende Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person bzw. keine Information, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht«. Wenn das Kennzeichen nicht sichtbar ist wie im vorliegenden Fall, lägen damit keine personenbezogenen Daten vor: »Jedenfalls ist die Identifizierbarkeit einer bestimmten Person für die hier fragliche Abbildung, auf der nur ungefähr die Hälfte der rechten Seite eines möglicherweise für einen Autokenner auffälligen PKW’s gezeigt wird, zu verneinen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kreis der in Frage kommenden Parker bei Kenntnis der Reservierung des betreffenden Parkplatzabschnitts für eine bestimmte Personengruppe möglicherweise eingrenzen lässt.«

Die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« ist erschienen, darin das bereits erwähnte Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich. Interessant sind hier besonders die Ausführungen zu den eigentümlichen Besonderheiten des österreichischen kirchlichen Datenschutzes, der die ganze Kirche quasi als einheitlichen Verantwortlichen fasst. Dass das kaum mit der Verantwortlichen-Definition der DSGVO in Einklang zu bringen ist, wird nicht problematisiert. (In derselben Ausgabe findet sich auch eine Rezension von Sydows DSGVO-Kommentar – die bleibt leider aber so oberflächlich, dass die Lektüre keine Erkenntnisse bringt.)

Im Kölner Stadt-Anzeiger hat Joachim Frank den eigentlich geheimen Fragebogen des Nuntius für die Bewertung potentieller Bischöfe veröffentlicht. Deutlich wird auch: Beschäftigtendatenschutz ist im Vatikan ein Fremdwort. Gleich die erste Frage versucht, möglichst viele besondere Kategorien abzuhaken: »Beschreiben Sie die körperliche Erscheinung, den Gesundheitszustand, den Grad der Belastbarkeit, die Verhältnisse der Familie aus zivilrechtlicher, religiöser und vor allem gesundheitlicher Sicht im Hinblick auf mögliche Erbkrankheiten.« (Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, einen solchen Fragebogen – möglicherweise als kirchliche*r Amtsträger*in – auszufüllen und an den diplomatischen Vertreter des Drittlands ohne angemessenes Datenschutzniveau zu übermitteln, dürfte Stoff für mindestens eine staatskirchenrechtliche Hausarbeit sein.)

In eigener Sache: Am 2. Juni gibt es von mir in der Fortbildungsreihe für Öffentlichkeitsarbeit im Jugendverband, die das Jugendhaus Düsseldorf zusammen mit dem BDKJ veranstaltet, einen Workshop zu Datenschutz im Jugendverband. Die Anmeldung zu der digitalen Veranstaltung (10 Euro) ist bis zum 31. Mai möglich.

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Mitarbeiterexzesse galore – Tätigkeitsbericht der KDSA Ost 2021

Nach Juli Zeh im letzten Jahr greift der Diözesandatenschutzbeauftragte  für die Ostbistümer und den Militärbischof Matthias Ullrich in die Glückskeks-Kiste: »Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung« stellt er seinem Tätigkeitsbericht für 2021 voran und setzt damit einen etwas optimistischeren Akzent als im vergangenen Jahr – verbunden mit dem Appell, mit den eigenen Daten und denen anderer gut umzugehen.

Noch einmal ist Bericht über ein Corona-Jahr zu erstatten, das schlägt sich natürlich auch in besonderen Problemkreisen wie Impfstatusabfrage im Beschäftigungsverhältnis nieder. Dazu kommen wie jedes Jahr im Osten klare politische Ansagen zu staatlicher Überwachung und praxisnahe Tipps. Was leider auch hier wieder fehlt: Klare Zahlen zur Aufsichtstätigkeit.

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Luxemburg und Rom lassen warten – Wochenrückblick KW 5/2022

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Bis der kirchliche Datenschutz vor dem EuGH landet, dauert es wohl noch eine Weile. Das Verwaltungsgericht Hannover wird erst »Ende des 2. Quartals oder im 3. Quartal« die mündliche Verhandlung in dem Verfahren zwischen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) und der niedersächsischen Landesdatenschutzaufsicht ansetzen, teilte ein Sprecher des Gerichts auf Anfrage mit: »Ob es zu einer Vorlage an den EuGH kommt, wird sich erst dann entscheiden.« Die SELK hat eine Feststellungsklage eingereicht, die unter anderem erreichen will, dass dem EuGH einige grundsätzliche Fragen zur Auslegung des Kirchenartikel Art. 91 DSGVO vorgelegt werden.

Die dritte Synodalversammlung des Synodalen Wegs tagt. Was fehlt: Ein Bericht von Erzbischof Ludwig Schick zum weiteren Fortgang einer interdiözesanen Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. »Das hat den Hintergrund, dass es aus Rom in der Sache keine Neuigkeiten gibt. Entsprechend konnte die Arbeitsgruppe nicht voranschreiten, um hier neue Berichtspunkte vorstellen zu können«, erläuterte Bischof Georg Bätzing zu Beginn. Im Vatikan liegen die Gerichtsordnungen, die die Deutsche Bischofskonferenz nicht aufgrund eigener Kompetenz, sondern nur aufgrund eines besonderen Mandats des Heiligen Stuhls in Kraft setzen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsordnung ist damit zu rechnen (wenn es auch noch nicht bestätigt wurde), dass dort wohl auch die Datenschutzgerichtsbarkeit eingegliedert wird.

Das Jahr beginnt mit großen Festwochen: Erst der Europäische Datenschutztag am 28. Januar (dazu gab es immerhin eine kleine Handvoll Beiträge aus dem Umfeld des kirchlichen Datenschutzes), dann der Ändere-Dein-Passwort-Tag diese Woche am Dienstag (der im Titel einen gar nicht mal so guten und aktuellen Impuls gibt), am kommenden Dienstag dann der Safer-Internet-Day. In diesen Festwochen fällt auf, dass – wohl auch den Ressourcen geschuldet – die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren, zu sensibilisieren und aufzuklären (§ 43 Abs. 2 DSG-EKD, § 42 Abs. 3 lit. a) KDG), bei kirchlichen Aufsichten verhältnismäßig wenig Raum einnimmt. Da ginge noch mehr.

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Noch weniger Betroffenenrechte im Osnabrücker Schuldatenschutz

Nach dem Erzbistum Hamburg hat auch das Bistum Osnabrück eine Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen veröffentlicht. Schon die Hamburger Ordnung hat einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen: Während die digitalen Methoden und Werkzeuge angemessen berücksichtigt wurden, wurden die Betroffenenrechte von Schüler*innen empfindlich eingeschränkt.

Ein Kind zeichnet mit einem Stylus auf einem Tablet
Ein Kind zeichnet mit einem Stylus auf einem Tablet (Photo by Jeswin Thomas on Unsplash)

Die Osnabrücker Verordnung ähnelt in weiten Teilen der Hamburger, mit einigen Umstellungen und kleineren Änderungen – aber auch mit substantiellen Unterschieden. Und zwar nicht zum Besseren.

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Keine Gelegenheit für Bußgelder – Tätigkeitsbericht 2020 der KDSA Nord

Noch schnell vor der Sommerpause hat die Katholische Datenschutzaufsicht Nord am Donnerstag ihren Tätigkeitsbericht für 2020 veröffentlicht – natürlich ein weiterer Corona-Bericht. Die Pandemie hat sich neben dem Ausfall von allen Vor-Ort-Prüfungen bis auf zwei vielfältig in der Aufsichts- und Beratungstätigkeit niedergeschlagen.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Eine auffällige Leerstelle im Bericht sind die Aufsichtsmaßnahmen: Zwar werden einige Fälle geschildert, in denen durchaus gravierende Datenschutzverstöße vorliegen. Bußgelder werden jedoch nicht erwähnt. Auf Anfrage teilte mir der Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein mit, dass er keine Möglichkeit hatte, Bußgelder zu verhängen – die besonders gravierenden Fälle waren bei öffentlich-rechtlich organisierten Stellen und damit durch das KDG von Bußgeldern ausgenommen. Der Glaubwürdigkeit der kirchlichen Selbstverwaltung trägt diese Regelung nicht bei.

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Das Erzbistum Hamburg digitalisiert seinen Schuldatenschutz

Das Erzbistum Hamburg macht den Datenschutz an seinen Schulen coronafest. Die neue Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg schafft Rechtsgrundlagen für den Einsatz digitaler Werkzeuge im Unterricht und damit hoffentlich mehr Rechtsklarheit. Zugleich werden auch Auskunfts- und Informationsrechte festgeschrieben – allerdings mit einem Haken.

Ein Kind zeichnet etwas auf einem Tablet, nur die Hände, der Stylus und das Tablet sind zu sehen.
(Symbolbild, Photo by Jeswin Thomas on Unsplash)

Die Ordnung ersetzt eine Vorgängernorm aus 2009, die Anordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Hamburg. Es scheint sich dabei um originäres Hamburger Recht zu handeln, nicht um die Umsetzung einer deutschlandweiten Rahmengesetzgebung des VDD wie bei anderen Gesetzen. (Zuerst hatten die Datenschutz-Notizen über die bereits am 31. Mai im Amtsblatt veröffentlichte neue Ordnung berichtet.)

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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021

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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.

Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.

Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.

In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungs­bedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.

Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«

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Pragmatismusschub dank Corona bei der KDSA Ost – Tätigkeitsbericht 2020

Von der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost kommt traditionell der schnellste und der politischste der Tätigkeitsberichte der Diözesandatenschutzbeauftragten – so auch dieses Jahr. Programmatisch stellt Matthias Ullrich seinem diesjährigen Bericht ein Zitat der Schriftstellerin und brandenburgischen Verfassungsrichterin Juli Zehn voran: »Ein observierter Mensch ist nicht frei.«

Cover des Tätigkeitsberichts der KDSA Ost 2019
Symbolbild Tätigkeitsbericht der KDSA Ost

Im letzten Jahr habe ich den politischen Teil deutlich kritisiert, als Öffentlichkeitsarbeit mit Fotos in den Kontext sexualisierter Gewalt gestellt wurden. Dieses Jahr kommt so etwas nicht vor – der Bericht spart trotzdem nicht mit klaren politischen Ansagen. Und viele praxisrelevante Tipps und Checklisten sind auch dabei.

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Datenschutz: Zum Ährenraufen! – Wochenrückblick KW 43

Morgen, am 20. Sonntag nach Trinitatis, ist in der evangelischen Kirche Mk 2, 23–28 Predigttext – das Gleichnis vom Ährenraufen am Sabbat. Lutz Neumeier hat diese Woche dazu schon eine Kurzpredigt per Sharepic für das Pfarrer*innen-Barcamp der EKHN gehalten:

Die Datenschutzgesetze sind um der Menschen willen gemacht und nicht der Mensch um der Datenschutzgesetze willen. Das gilt gerade auch für die Kirche: Wir müssen für die Menschen da sein können. Datenschutz darf das nicht verhindern, indem er als höchstes Gut betrachtet wird.

@NEUMEdIER

Auf Twitter folgte ein kleines Predigtgespräch: »Beliebteste Ausrede von Verantwortlichen, um sich keine Arbeit machen zu müssen«, meinte @privdeu – »Und im kirchlichen Bereich ist das wiederum die beliebteste Entgegnung, um sich überhaupt keine Arbeit machen zu müssen«, seufzte @HerrVikarin.

Für einen risikobasierten Ansatz und Abwägungen plädiert auch der Impuls zum Predigttext auf kirchenjahr-evangelisch.de: »Wer nach Gott in seinem täglichen Leben fragt und nach dem, was den Menschen dient, der wird Regeln nie sklavisch anwenden, sondern im christlichen Geist der Liebe und der Freiheit.«

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