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In einem Fall, der weitreichende Auswirkungen auf ganz Europa haben könnte, berät der Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit über Vorlagefragen des Brüsseler Märktegerichtshofs. Es geht um die Frage, ob die katholische Kirche in Belgien durch die Weigerung, Namen aus Taufregistern zu löschen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – insbesondere gegen das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« – verstoßen hat.
Auf den ersten Blick scheint es sich um einen technischen Streit über den Datenschutz zu handeln. Dahinter verbirgt sich jedoch eine viel tiefgreifendere rechtliche und soziologische Spannung: der Konflikt zwischen den Rechten des Einzelnen im digitalen Zeitalter und der spirituellen, historischen und theologischen Identität religiöser Institutionen. Das Recht auf Löschung aus der DSGVO ist zwar ein wichtiger Schutz in der modernen Datenwelt, seine Instrumentalisierung gegen religiöse Traditionen – insbesondere gegen die katholische Kirche – wirft jedoch erhebliche verfassungsrechtliche und kulturelle Bedenken auf.
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Der Streit um die Herausgabe eines Protokolls einer Kirchenvorstandssitzung beschäftigt das Bundesverfassungsgericht – und jetzt ist klar: Trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde kann das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf Herausgabe erst einmal nicht vollstreckt werden. Die staatskirchenrechtlichen Bedenken der Kirchengemeinde sieht das Bundesverfassungsgericht nicht für offensichtlich unbegründet an.
(Bild: Nicola Quarz (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, bearbeitet.)
Bereits am 15. Mai hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag der Kirchengemeinde beschieden, die damit auf einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart reagiert, der die Zwangsvollstreckung des BAG-Urteils durch eine Durchsuchung der Geschäftsräume angeordnet hatte. Der Beschluss (2 BvR 211/25) wurde nun veröffentlicht. Das bedeutet: Das BVerfG wird sich wieder einmal zur Reichweite der kirchlichen Selbstbestimmung äußern.
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Die gemeinsame Verantwortlichkeit von verantwortlichen Stellen mit unterschiedlichen Datenschutzgesetzen ist eine der großen ungeklärten Fragen des Datenschutzrechts: Gibt es die Möglichkeit einer freien Rechtswahl in der Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit? Gibt es Kriterien, nach denen ein allein geltendes Gesetz ausgewählt wird? Gelten die beteiligten Gesetze parallel? Welche Aufsichts- und Justizregime greifen?
Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun erstmals eine Entscheidung veröffentlicht, in der genau das Thema war, und zwar anhand einer von Caritas und Diakonie in gemeinsamer Verantwortlichkeit betriebenen Einrichtung (IDSG 06/2022 vom 17. April 2025). Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für gemeinsame Verantwortlichkeiten.
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