Schattenliebe – Wochenrückblick KW 20/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 20/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Tipps für Protokolle nach dem BVerfG-Beschluss

Nach der juristischen Analyse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akteneinsicht einer Beschäftigten in ein Kirchengemeinderatsprotokoll in der vergangenen Woche gibt es nun auch noch praktische Tipps. Im Blog der Kanzlei Winheller zieht Benjamin Kirschbaum Schlüsse aus der Bestätigung, dass das Kirchengemeinderatsprotokoll Teil der materiellen Personalakte ist. Die Entscheidung führe zwar zu mehr Rechtssicherheit, aber auch erhöhtem Organisationsaufwand: »Nichtöffentliche Beratungen über Personalangelegenheiten bleiben zulässig, ihre Dokumentation muss jedoch mit Blick auf mögliche Einsichtsrechte sorgfältig erfolgen.« Kirschbaum empfiehlt – wie ich sauch schon –, Protokolle auf beschlussrelevante Inhalte zu beschränken und wertende Einzelmeinungen nicht aufzunehmen. Außerdem empfiehlt er eine Prüfung von Satzungen, Arbeitsvertragsmustern und kirchlichen Ordnungen, ob sie mit dieser Rechtsprechung konform sind.

Täterdatei in Speyer

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission im Bistum Speyer hat ihren Zwischenbericht für die vergangenen anderthalb Jahre vorgelegt. Zu ihre Vorschlägen ans Bistum gehört eine Datei, »in der alle bekannten
Täter gelistet werden, die sich sexueller Übergriffe schuldig gemacht haben«. Unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Normen hätten »Datenschutzverantwortliche keine Bedenken mit der Errichtung einer solchen Datei«. Praktisch soll es so ablaufen, dass alle Personalverantwortliche in der Diözese Speyer diese Datei über das Personalbüro der Diözese abfragen müssen. »Dabei sollen keine Details genannt werden, sondern lediglich, ob es Erkenntnisse in der Datei gibt.« Leider versteigt sich die Kommission anschließend zu einer populistischen Parole: »Hier gilt Opferschutz vor Datenschutz«, heißt es anschließend.

Wer so etwas schreibt, zeigt ein mangelhaftes Verständnis von Grundrechten. Selbstverständlich verlieren auch Straftäter (abseits der engen Vorgaben von Art. 18 GG) nicht ihre Grundrechte. Eine Täterdatei, die »gesetzlich vorgegebene Normen« beachtet, muss insbesondere Datenschutz beachten. Die Speyerer Kommission ist mit ihrem nonchalanten Umgang mit Grundrechten leider nicht allein; auch in anderen Ortskirchen gibt es diese Tendenzen.

Hartnäckige Schatten-KI

Die ersten Ergebnisse des neuen Durchlaufs der Studie »Digitalisierung im Raum der Kirchen« wurden veröffentlicht. Die Ergebnisse hinsichtlich der Nutzung künstlicher Intelligenz zeigen große Unterschiede: Für 42 Prozent der befragten Kirchenmitarbeiter*innen ist der Einsatz von KI in ihrer Organisation »(noch) kein Thema«, 45,7 Prozent der Befragten glauben, dass sie nichts verpassen, wenn sie keine KI einsetzen.

Für andere scheint KI gar nicht mehr wegzudenken zu sein: 19,5 Prozent der Befragten sagen, dass sie nicht offiziell autorisierte KI-Tools auf ihrer Rechnern nutzen. 18,3 Prozent sagen: »Ich würde die verwendeten KI-Tools auch dann noch verwenden, wenn meine Organisation die Nutzung dieser Tools verbieten würde.« Eine gute KI-Strategie muss also vor allem damit umgehen, Schatten-KI zu verhindern – und zwar nicht durch Verbote, sondern durch geprüfte sichere Tools, die so gut sind, dass die privat beschafften nicht genutzt werden.

Immer Ärger mit Meldedaten

Die Weitergabe und Nutzung von Meldedaten ist in vielen Konstellationen konfliktreich. Die brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte berichtet in ihrem frisch erschienenen Tätigkeitsbericht für 2025 von verschiedenen Beschwerden in diesem Kontext, die aber aufgrund gesetzlicher Erlaubnistatbestände keinen Erfolg hatten. Erwähnt werden vor allem der Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aber auch die Bundeswehr und politische Parteien. Nicht erwähnt werden Religionsgemeinschaften.

Dass es da auch Unzufriedenheit gibt, zeigt eine beim Bundestag eingereichte Petition, die auf eine Änderung des Bundesmeldegesetzes in § 42 Abs. 3 hinzielt. Relevanz hat die Petition nach aktuellem Stand des Erfolgs politisch wohl nicht, als anekdotische Problemanzeige ist sie aber interessant. (Die Petition wurde bereits im vergangenen August eingereicht, aber erst vor kurzem zur Mitzeichnung veröffentlicht.) Der Absatz regelt die Bedingungen des Widerspruchs für Familienmitglieder von Religionsangehörigen, die selbst dieser Religionsgemeinschaft nicht angehören.

Ziel der Änderung ist, dass ein Widerspruch bei der Weitergabe von Geburten durch das Standesamt an die Meldebehörden rechtzeitig ganz unterbunden werden kann. Die Formulierung der Petition legt nahe, dass der bisherige Absatz durch einen neuen ersetzt werden soll; der Petent hat mir gegenüber aber betont, dass der vorgeschlagene Absatz dem bisherigen Absatz 3 lediglich angehängt werden soll. Aufgenommen werden soll diese Formulierung: »Die betroffene Person oder ihre gesetzlichen Vertreter haben auch im Fall der Anmeldung durch Geburt nach § 17 Absatz 4 oder entsprechender automatisierter Meldungen das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen und sie sind auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 42 Absatz 3 hinzuweisen.«

In eigener Sache

  • Wer mit der KI-Challenge von medienkompetenz CONNECT KI-Kompetenz erwirbt, kann sich zu Online-Begleitveranstaltungen anmelden. Ich biete die Einheit zur EU-KI-Verordnung und KI-Richtlinien an, die am 13. Juli 2026, 18–19.30 Uhr stattfindet. Die Teilnahme an der KI-Challenge ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Workshop und ist kostenlos, ein Zertifikat ist bei Absolvierung des Kurses für 30 Euro Bearbeitungsgebühr zu erhalten.
  • Am Montag, 1. Juni 2026, ab 18.30 Uhr, finde die Social Bar Bonn zum Thema Datenschutzszene in Bonn statt. Referent*innen kommen von der Deutschen Gesellschaft für Datenschutz und der BfDI, und ich bin auch dabei. Die Teilnahme ist kostenlos und nur vor Ort, bitte vorher online anmelden.
  • Am Mittwoch, 10. Juni 2026, 18–19.30 Uhr, gebe ich in der Reihe »Datenschutz aktuell« der FernUni Hagen »Einblicke in das kirchliche Datenschutzrecht – Art. 91 DSGVO im Fokus«. Die Zugangsdaten werden noch veröffentlicht.

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • In den USA warnen Anwaltskammern davor, KI-Tools zur Transkription von Gesprächen mit Mandant*innen zu verwenden, berichtet die New York Times (deutsch dazu Golem): Im schlimmsten Fall droht, dass das Anwaltsgeheimnis nicht mehr greift.

Kirchenamtliches

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