Schlagwortarchiv: Gemeinsame Datenschutzaufsicht der bayerischen (Erz-) Diözesen

Facebook-Verbot im katholischen Bayern – was tun?

Seit Jahren raten die kirchlichen Datenschutzaufsichten von Facebook-Fanseiten ab. Nun hat die erste Aufsicht Nägel mit Köpfen gemacht: Der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte hat ein pauschales Verbot für Facebook-Seiten bei kirchlichen Stellen in Bayern ausgesprochen. Die Nachricht sorgt bundesweit für Aufruhr in kirchlichen Pressestellen und Einrichtungen. Kommt jetzt die lange drohende Facebook-Apokalypse?

FAQ zum Facebook-Verbot in Bayern
(Bildquellen: lozengy (Wikimedia Commons), Roman Martyniuk (Unsplash))

Wie kirchliche Stellen das Verbot einordnen und was sie jetzt tun können, klären diese Fragen und Antworten – die natürlich keine Rechtsberatung darstellen.

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3,6 Millionen für die katholische Datenschutzaufsicht

Spezifische Aufsichten müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie die staatlichen – so sieht es die DSGVO vor. Ein wesentliches Element sind dabei die Ressourcen: Das schönste eigene Datenschutzrecht bringt wenig, wenn Personal und Sachmittel fehlen, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten.

Ein Mann hält einen Geldschein hin und verdeckt damit sein Gesicht
(Photo by lucas Favre on Unsplash)

Bei den katholischen Aufsichten sind bislang deutlich weniger Zahlen bekannt als bei den staatlichen. Die letzte Übersicht hier vor fast anderthalb Jahren hatte die Ausstattung noch aus den Tätigkeitsberichten zusammengesucht. Wie so oft zeigt sich auch hier: Ein Blick ins Gesetz erleichtert nicht nur die Rechtsfindung, sondern auch die Recherche. Im KDG gibt nämlich (wie in der DSGVO) eine Norm, die Transparenz über den Aufsichts-Haushalt verlangt. Ein Blick in die katholische Aufsichtenlandschaft zeigt wachsende Transparenz – mit Ausreißern.

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Datum für Bayern – Wochenrückblick KW 7/2023

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Für das Katholische Datenschutzzentrum Bayern gibt es jetzt ein Datum: Im Laufe der Woche hat der bisherige Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski erstmals öffentlich ein Datum genannt. Auf seiner Webseite heißt es jetzt: »Die Konferenz der bayerischen Bischöfe beschloss im März 2018, sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln und nach Nürnberg zu verlegen; dieses Verfahren wird voraussichtlich zum 1.4.2023 abgeschlossen werden können.«

Am Dienstag wurde die Essener Missbrauchsstudie vorgestellt. Die sozialwissenschaftliche Untersuchung nimmt besonders Dynamiken in Gemeinden in den Blick, wo sich Gemeindemitglieder oft mit mutmaßlichen Tätern gegen Betroffene solidarisieren. Als einen Grund dafür macht das Gutachten fehlendes »Ereigniswissen« aus, so dass Polarisierung droht: Es fehlten Kommunikationskonzepte, wie das Vorgehen gegen Beschuldigte transparent kommuniziert werden kann, um Spekulationen zu vermeiden – auch dann, wenn Taten schon festgestellt sind: »In einer Situation, in der es zu einer sehr zügigen, kirchenrechtlichen Verurteilung gekommen war, erscheint auch das Verschanzen hinter Datenschutzerfordernisse als bloßes Alibi für mangelnden Handlungswillen. Es hätte vermutlich einen gewissen Aufwand bedeutet, an die Mitglieder des Seelsorgebezirkes zu vermitteln, dass die Sanktionen gegen M. auf einem sorgfältig durchgeführten, kirchenrechtlichen Verfahren basierten – und dass in diesem festgestellt worden war, dass sich die sexuellen Übergriffe M.s gegen zwei Jungen gerichtet hatten und es dabei keineswegs nur um Berührungen beim Schwimmunterricht ging.« Die Forscher*innen sprechen sich dafür aus, hier klar zu kommunizieren. Das rechtssicher zu gestalten, dürfte eine große Herausforderung sein. Bei katholisch.de gibt’s es von mir einen vertieften Blick ins Gutachten. Aktuell hat das Bistum Münster in einer Pressemitteilung das Problem so gelöst, dass sie die Auskunft der Staatsanwaltschaft weitergegeben hat – was natürlich auch nur in aktuellen Fällen funktioniert.

Der BfD EKD hat eine FAQ und eine Checkliste zum Auskunftsrecht nach § 19 DSG-EKD veröffentlicht. Gerade die Checkliste dürfte für die Gestaltung des eigenen Datenschutzmanagements sehr hilfreich sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen DSG-EKD und DSGVO ist das fehlen eines Rechts auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) im evangelischen Datenschutzrecht. Die nun vom BfD EKD zur Verfügung gestellten Informationen gehen darauf nicht ein; stellenweise wirkt es, als würde die Erwähnung einer Beauskunftung durch Kopie absichtlich umschifft, etwa wenn beim Thema der geeigneten Form Kopien gar nicht als Möglichkeit aufgezählt werden.

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Bayern sucht Diözesandatenschutzbeauftragte*n

Im März 2018 hat die Freisinger Bischofskonferenz beschlossen, ein kirchliches Datenschutzzentrum in Nürnberg als Datenschutzaufsicht einzurichten. Statt einer Behörde ist die Einrichtung mittlerweile ein Running Gag – immer noch muss der mittlerweile 80-jährige Diözesandatenschutzbeauftragte mit einem halben Mitarbeiter die sieben bayerischen Diözesen beaufsichtigen.

Die Freisinger Bischofskonferenz suchte mit einer Ausschreibung nach einer Leitung ihrer neuen Datenschutzaufsicht
Auf Anfrage schickte das Erzbistum Bamberg die Ausschreibung zu – während der kurzen Laufzeit war anscheinend Öffentlichkeit keine Priorität.

Nun gibt es aber Hoffnung, dass auch das katholische Bayern eine angemessen ausgestattete Aufsicht bekommt. Auch wenn die Freisinger Pressestelle weiterhin keine konkrete Auskünfte geben will (oder kann), weiß man nun wenigstens durch eine Stellenanzeige für den oder die Diözesandatenschutzbeauftragte*n mehr.

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Namenlos in der MS365-Cloud – Wochenrückblick KW 1/2023

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Noch vor Weihnachten hat die Datenschutzaufsicht der bayerischen Diözesen eine Ankündigung zum Umgang mit MS-365-Installationen veröffentlicht. Der Diözesandatenschutzbeauftragte kündigt darin seinen Umgang mit Neu- und Bestandsinstallationen an, nachdem die katholische Datenschutzkonferenz dazu keinen Beschluss gefasst hat. Für Neuinstallationen nach dem 21. 12. 2022 wird von einer Beanstandung abgesehen, wenn MS Onedrive dauerhaft abgeschaltet wird und Datenflüsse an Microsoft unterbunden werden. Außerdem müssen Accounts ohne personalisierte Benutzernamen und E-Mail-Postfächer eingerichtet werden. Zulässig sind pseudonymisierte Benutzernamen und Funktionspostfächer. Für Bestandsinstallationen wird für ab April eine Anordnung angekündigt, »wenn feststeht, ob die Bemühungen der USA und der EU um eine Nachfolgeregelung des „privacy shields“ Erfolg hatten«.

Die Diözesandatenschutzbeauftragte für die Südwest-Bistümer Ursula Becker-Rathmair wurde für eine weitere Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 bestellt. Als erste der beteiligten Diözesen hat das Erzbistum Freiburg die Bestellung veröffentlicht.

Die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten geschlossen; dazu gehört auch die gemeinsame Datenschutzaufsicht. In der Sache ändert sich für das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dadurch nichts. Während bei den anderen genannten Bereichen der Zusammenarbeit – von der Rundfunkmedienarbeit bis zur Polizeiseelsorge – in den jeweiligen Abschnitten »vereinbart« wird, »dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist«, wird das (nur) bei der Datenschutzaufsicht anders formuliert: »Gemäß Art. 91 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 i.V.m. §§ 42 ff. der jeweiligen bischöflichen Gesetze über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen.« Das überrascht: Art. 91 Abs. 2 DSGVO regelt spezifische Aufsichtsbehörden, ohne ihre Tätigkeit als »öffentliche Aufgabe« zu definieren. Sie müssen lediglich die Anforderungen aus Kapitel VI DSGVO erfüllen. Dort ist zwar von »Behörden« die Rede, nicht aber von bestimmten Rechtsformen, die Aufsicht wird auch dort nicht als »öffentliche Aufgabe« bezeichnet. Das KDG regelt nichts zur Rechtsform und spricht nicht von »öffentlicher Aufgabe«, und auch in der Kommentarliteratur findet sich dieses angeblich zwingende Erfordernis nicht. Die Praxis spricht auch dagegen: Lediglich in NRW und im Südwesten sind die kirchlichen Aufsichten als KdÖR verfasst (in Bayern und im Norden ist es geplant), alle anderen kirchlichen Datenschutzaufsichten, katholische wie evangelische (und erst recht freikirchliche) haben keine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es spricht also einiges dafür, dass das Rechtsformerfordernis für das KDSZ Dortmund nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen, sondern wie bei den anderen Feldern aus der Vereinbarung selbst erwächst.

Der aktuelle »Kanon des Monats« des Würzburger Kirchenrechtlers Martin Rehak widmet sich Benedikt XVI. Darin findet sich auch ein Überblick über sein kirchenrechtliches Wirken. Hier einschlägige Themen spielen dabei fast keine Rolle – nur ein Dekret aus der Zeit Ratzingers als Präfekt der Glaubenskongregation verschärft den Persönlichkeitsrechteschutz bei der Beichte: Die Exkommunikation als Tatstrafe zieht sich zu, wer »mittels irgendeines technischen Gerätes selbst aufnimmt oder durch andere aufnehmen lässt, was bei einer (echten oder simulierten) Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wird. Ebenfalls zieht sich jeder die Exkommunikation als Tatstrafe zu, der solche Aufnahmen durch die sozialen Kommunikationsmittel verbreitet«.

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Endlich Evaluierung? Jahresausblick 2023 zum kirchlichen Datenschutz

Im kirchlichen Datenschutz passiert ziemlich viel – das hat der Jahresrückblick 2022 gezeigt. Gleichzeitig passiert bei diversen Dauerbrennern auch ziemlich wenig – der Facebook-Crackdown blieb aus, der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht veröffentlicht, das KDSZ Bayern lässt immer noch auf sich warten. 2023 könnte das Jahr werden, in dem zumindest einiges davon endlich Wirklichkeit wird.

Eine Glaskugel auf rotem Stoff, links daneben ein Schlüssel
Blick in die Glaskugel. (Bildquelle: Michael Dziedzic/Unsplash)
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Dauerbrenner und kontraintutive konfessionelle Transparenz – das war 2022

2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2022
(Bildquelle: Moritz Knöringer on Unsplash)

Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.

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Kindergarten Landtag Sachsen-Anhalt – Wochenrückblick KW 42/2022

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Die Reaktion auf das erneute Scheitern der Wahl eines Landesdatenschutzbeauftragten in Sachsen-Anhalt kommt spät, aber deutlich – und von ungewohnter Stelle: Dass sich eine kirchliche Einrichtung so scharf zur Landespolitik äußert wie nun der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Bistümer, ist eine absolute Ausnahme. »Die Ablehnung von zwei im Sinne der DS-GVO geeigneten Bewerbern in inzwischen fünf Wahlgängen über mehr als vier Jahren lässt erkennen, dass die Durchsetzung eines effektiven Datenschutzes im Land Sachsen-Anhalt für den Landtag keine Priorität besitzt. Dieser Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist nicht nur parteipolitischer Nepotismus, sondern ein massiver Eingriff in die Grundrechte der Bürger dieses Landes«, schreibt Matthias Ullrich in seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme.

Die neue bayerische Datenschutzaufsicht wird wohl tatsächlich »Katholisches Datenschutzzentrum Bayern« heißen – darauf deuten (neben einem Grußwort des Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz) zwei Domains hin, die registriert, aber noch nicht mit Inhalt gefüllt sind: kdsz-bayern.de und kath-datenschutzzentrum-bayern.de (herzlichen Dank an den Hinweisgeber!). Noch nichts Neues gibt es bei der Errichtung der geplanten Körperschaft des öffentlichen Rechts: Auf Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, dass ihm dafür noch kein Antrag vorliege.

Die KDSA Ost widmet sich außerdem der Frage, ob Kindertagesstätten Datenschutzbeauftragte bestellen müssen. Auch wenn dort weniger als zehn Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, sieht die Aufsicht die Bestellung als notwendig an: »Da jedoch unabhängig von der Anzahl der Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, sensible, gesundheitliche, entwicklungsbezogene, sozialpädagogische Daten, dementsprechend besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, greift in jeder Kindertagesstätte die Benennungsvoraussetzung lit c).« Interessant ist, dass gar nicht darauf eingegangen wird, dass vor allem Kitas von Pfarreien in der Regel wohl gar keine eigenen Verantwortlichen sind, sondern Teil der Kirchengemeinde – für die ohnehin gemäß § 36 Abs. 1 KDG eine Bestellungspflicht besteht. Eine eigene Verantwortlichkeit kann man mit Blick auf die übliche mitarbeitervertretungsrechtliche Argumentation zur Leitungsfunktion von Kita-Leitungen wohl regelmäßig verneinen.

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Freude & Hoffnung & Privatsphäre – Wochenrückblick KW 41/2022

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In dieser Woche vor 60 Jahren wurde das Zweite Vatikanische Konzil eröffnet, das von 1962 bis 1965 tagte. Zur Erneuerung der Kirche gehörte auch eine Versöhnung mit den Menschenrechten, die sich vor allem in den Beschlüssen der letzten Sitzungsperiode zeigte. Im abschließenden Dokument, der Pastoralkonstitution Gaudium et spes (1965), findet sich ein Katalog »unverletzlicher Rechte und Pflichten«, der auch für einen theologisch fundierten Schutz von Persönlichkeitsrechten relevant ist: »Es muß also alles dem Menschen zugänglich gemacht werden, was er für ein wirklich menschliches Leben braucht, wie Nahrung, Kleidung und Wohnung, sodann das Recht auf eine freie Wahl des Lebensstandes und auf Familiengründung, auf Erziehung, Arbeit, guten Ruf, Ehre und auf geziemende Information; ferner das Recht zum Handeln nach der rechten Norm seines Gewissens, das Recht auf Schutz seiner privaten Sphäre und auf die rechte Freiheit auch in religiösen Dingen.« (GS Nr. 26, Hervorhebungen ergänzt; mehr zur theologischen Grundlegung des Persönlichkeitsschutzes findet man bei Martina Tollkühn.)

In der Festschrift für Jupp Joachimski klang es, als sei das Katholische Datenschutzzentrum Nürnberg (das jetzt wohl KDSZ Bayern heißen soll) schon in trockenen Tüchern. Fragt man dort nach, wo man es genau wissen sollte, zeigt sich aber kein veränderter Stand: Auf Anfrage teilte ein Sprecher der Freisinger Bischofskonferenz mit, dass es noch nichts Konkretes gebe, insbesondere auch noch keine Ausschreibung für die Nachfolge Joachimskis. Das ist auch der Informationsstand des Diözesandatenschutzbeauftragten selbst – er hat seinen Vertrag noch einmal bis Ende des Jahres verlängert, teilte er auf Anfrage mit.

Lange hat es gedauert, jetzt ist absehbar, dass es im Konflikt zwischen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) und der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten weitergeht: Wie schon im letzten Dezember berichtet, will die SELK den EuGH mit grundsätzlichen Vorlagefragen zu Art. 91 DSGVO befassen. Auf Anfrage teilte das Verwaltungsgericht Hannover nun mit, dass es einen Termin für die mündliche Verhandlung gibt: Am 30. November um 9.30 Uhr ist es so weit.

In der aktuellen Sonderausgabe der Datenschutz-Nachrichten gibt es auch einen Beitrag des NRW-DDSB Steffen Pau zum kirchlichen Datenschutzrecht. Der kompakte Überblick dürfte hier zum Grundwissen gehören; erfreulich ist, dass so der kirchliche Datenschutz auch in einer wichtigen weltlichen Zeitschrift erwähnt wird. In der Sache äußert sich Pau auch zum Schriftformerfordernis der Einwilligung im KDG und deutet damit wohl eine gewisse Flexibilität der Aufsicht an: »Inwieweit hier in der Praxis im täglichen Umgang mit der Einwilligung wirklich große Unterschiede bestehen, ist bei vielen Sachverhalten fraglich, da einerseits § 8 Abs. 2 Satz 1 KDG als Ausnahme von dem Schriftformerfordernis selbst ›eine andere Form‹ der Einwilligung auf Grund besonderer Umstände vorsieht und andererseits die Nachweispflicht der DSGVO in vielen Fällen auch zu einer textlichen oder schriftlichen Fassung der Einwilligung führt.«

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Der oberste bayerische katholische Datenschützer wird 80

Jupp Joachimski wird 80. Als bayerischer Diözesandatenschutzbeauftragter ist er immer noch im Dienst – auch wenn seine Amtszeit eigentlich schon lange abgelaufen ist: Es gibt einfach keinen Nachfolger, und Joachimski macht (wie das Gesetz es befiehlt) einfach weiter. Zum 80. schenkt das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dem Jubilar eine Festschrift in der Reihe »Schriften zum kirchlichen Datenschutz«.

Porträt von Jupp Joachimski mit dem Titel der Festschrift anlässlich seines 80. Geburtstags
Mit der von Steffen Pau, Christine Haumer und Stephanie Melzow herausgegebenen Festschrift »Justiz die Pflicht, Datenschutz die Kür« würdigen die Diözesandatenschutzbeauftragten und Weggefährt*innen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.

Etwa die Hälfte des Bandes machen Aufsätze zum kirchlichen Datenschutz aus: Neben den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten und ihren Mitarbeitenden kommen unter anderem der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri und der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak zu Wort. Die Aufsätze sind meist historisch und deskriptiv ausgerichtet – sie geben aber auch einige neue, bislang unbekannte Informationen zum kirchlichen Datenschutz. Mehr oder weniger zwischen den Zeilen scheint es auch langsam Gewissheit zu werden, dass das lange geplante Katholische Datenschutzzentrum Wirklichkeit wird.

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