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Kindergarten Landtag Sachsen-Anhalt – Wochenrückblick KW 42/2022

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Die Reaktion auf das erneute Scheitern der Wahl eines Landesdatenschutzbeauftragten in Sachsen-Anhalt kommt spät, aber deutlich – und von ungewohnter Stelle: Dass sich eine kirchliche Einrichtung so scharf zur Landespolitik äußert wie nun der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Bistümer, ist eine absolute Ausnahme. »Die Ablehnung von zwei im Sinne der DS-GVO geeigneten Bewerbern in inzwischen fünf Wahlgängen über mehr als vier Jahren lässt erkennen, dass die Durchsetzung eines effektiven Datenschutzes im Land Sachsen-Anhalt für den Landtag keine Priorität besitzt. Dieser Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist nicht nur parteipolitischer Nepotismus, sondern ein massiver Eingriff in die Grundrechte der Bürger dieses Landes«, schreibt Matthias Ullrich in seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme.

Die neue bayerische Datenschutzaufsicht wird wohl tatsächlich »Katholisches Datenschutzzentrum Bayern« heißen – darauf deuten (neben einem Grußwort des Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz) zwei Domains hin, die registriert, aber noch nicht mit Inhalt gefüllt sind: kdsz-bayern.de und kath-datenschutzzentrum-bayern.de (herzlichen Dank an den Hinweisgeber!). Noch nichts Neues gibt es bei der Errichtung der geplanten Körperschaft des öffentlichen Rechts: Auf Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, dass ihm dafür noch kein Antrag vorliege.

Die KDSA Ost widmet sich außerdem der Frage, ob Kindertagesstätten Datenschutzbeauftragte bestellen müssen. Auch wenn dort weniger als zehn Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, sieht die Aufsicht die Bestellung als notwendig an: »Da jedoch unabhängig von der Anzahl der Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, sensible, gesundheitliche, entwicklungsbezogene, sozialpädagogische Daten, dementsprechend besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, greift in jeder Kindertagesstätte die Benennungsvoraussetzung lit c).« Interessant ist, dass gar nicht darauf eingegangen wird, dass vor allem Kitas von Pfarreien in der Regel wohl gar keine eigenen Verantwortlichen sind, sondern Teil der Kirchengemeinde – für die ohnehin gemäß § 36 Abs. 1 KDG eine Bestellungspflicht besteht. Eine eigene Verantwortlichkeit kann man mit Blick auf die übliche mitarbeitervertretungsrechtliche Argumentation zur Leitungsfunktion von Kita-Leitungen wohl regelmäßig verneinen.

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