Christian Arnold und Jens Günther haben die dritte Auflage ihres Praxishandbuchs »Arbeitsrecht 4.0« vorgelegt. Dem Untertitel zufolge soll es um »Arbeits-, IP- und Datenschutzrecht in einer digitalisierten Arbeitswelt« gehen.

Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis zeigt, wie das eingelöst wird: Schon die Überschriften sorgen für einige Aha-Momente, indem immer wieder Querverbindungen hergestellt und Themen angesprochen werden, an die man nicht sofort denkt: Kann man Beschäftigte in Bitcoin bezahlen? Wie lässt sich KI im Arbeitsschutz einsetzen? Was ist beim Datenschutz in der »Smart Factory« zu bedenken? Wie begegnet das Arbeitsrecht agilen Arbeitsmethoden wie Scrum und flexiblen Beschäftigungsverhältnisse wie Crowd- und Clickworking?
Vor allem der letzte Punkt wird ausführlich behandelt. Ein Kapitel widmet sich neuen und alternativen Beschäftigungsformen, eines der Flexibilisierung im individuellen Arbeitsrecht. Durchweg spielen derartige (jedenfalls für das klassische Arbeitsrecht) neuartige Beschäftigungskonstellationen eine große Rolle.
Eingeleitet wird das Handbuch mit einem Kapitel, das jeweils Chancen, Risiken und Handlungsoptionen der Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen, der Produktion und Aufbauorganisation sowie der individuellen Arbeit und Ablauforganisation durchdekliniert: An den Beginn werden damit betriebswirtschaftliche Überlegungen zum Umgang mit Digitalisierung gestellt, bevor die rechtliche Diskussion folgt. Das scheint sinnvoll, da so aus einer Analyse der tatsächlichen Arbeitsumwelt die Regelungsbedarfe abgeleitet werden, anstatt aus dem in analogeren Zeiten entstandenen entstandenen Arbeitsrecht abzuleiten, wie die Arbeitswelt sein sollte.
Datenschutzrecht
Das Kapitel über Datenschutzrecht verantworten Christian Hamann und Katrin Haußmann. Es beginnt mit einer sehr kompakten und konzisen Einführung ins Datenschutzrecht. Schon hier tauchen erste Besonderheiten in einer digitalisierten Arbeitswelt auf, wenn es etwa darum geht, in komplexen Konzernorganisationen Verantwortliche zu bestimmen.
Bei den datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen geht es schnell ins Spezifische, vor allem in der Diskussion von § 26 BDSG. Der ist zwar mutmaßlich in Teilen europarechtswidrig aufgrund des Wiederholungsverbots, die Autor*innen stellen aber zurecht fest, dass sich dadurch ohnehin kaum etwas ändern würde, wenn die europarechtswidrigen Teile lediglich wiederholen, was schon in der DSGVO geregelt ist.
§ 26 Abs. 4 BDSG nehmen Hamann und Haußmann zum Anlass, ausführlich darzulegen, welchen Rahmen Kollektivvereinbarungen zur Beschäftigtendatenverarbeitung haben. Das geschieht sehr praxisorientiert: Skizziert wird die Regelung durch Rahmenvereinbarungen. Das bleibt zwar abstrakt, zeichnet aber den Rahmen so deutlich, dass sich daraus viel für die Betriebsratsarbeit entnehmen lässt.
Beim Abschnitt über KI ist die Mitbestimmung ebenso im Blick. Dort wird eine Betriebsvereinbarung empfohlen, um im Rahmen des Möglichen eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses besser zu konturieren, und deren Mindestinhalte aufgezählt. Ebenso lesenswert sind die Ausführungen über die Verwendung von Beschäftigtendaten zum KI-Training: Da dafür in der Regel eine Zweckänderung erforderlich ist und eine Einwilligung im Arbeitskontext in der Regel keine taugliche Rechtsgrundlage ist, ist das mit hohen Hürden versehen. Dennoch geben die Autor*innen Hinweise, wie man Verfahren dazu gestalten kann. Auch in den folgenden Abschnitten zu konkreten Problemstellungen ist das kollektive Arbeitsrecht regelmäßig im Blick.
Auf den sehr gelungen allgemeinen Teil folgen konkrete Einsatzgebiete. Das wird durchweg instruktiv gestaltet, es stellt sich aber die Frage, ob die Auswahl und dadurch die Gewichtung die naheliegendste ist: Es geht auf identischer Gliederungsebene um Bewerbungsverfahren, »People Analytics«, »Smart Factory«, unternehmensinterne Social Media und Gamification, »Cloud Computing«, sowie abschließend Cybersecurity.
Die einzelnen Abschnitte sind jeweils sehr nachvollziehbar strukturiert und geben einen guten Überblick über die jeweilige Problemlage und Lösungsansätze, erkennbar geprägt von einem differenzierten Blick auf die tatsächlich Praxis in Unternehmen. Bisweilen fragt man sich aber, warum genau dieser Zugang zu einem Hauptabschnitt gemacht wurde: Warum interne Social-Media-Dienste, aber nicht die Nutzung von Beschäftigtendaten in der externen Unternehmenskommunikation? Warum wird die Problematik eigener Technik (BYOD und Schatten-IT) und der Umgang damit nicht explizit herausgearbeitet? (BYOD wird kursorisch im Kapitel über Arbeitsschutz angesprochen, Schatten-IT taucht im Stichwortverzeichnis nicht auf.)
Kollektives Arbeitsrecht
Das von Martina Benecke besorgte Kapitel über kollektives Arbeitsrecht steigt ausführlich und fundiert zum Betriebs- und Arbeitnehmerbegriff angesichts komplexerer und verteilter Organisationsformen ein. Die Frage nach dem Umgang mit neuen Arbeitsformen (sowohl des Personaleinsatzes wie flexibler Arbeitsformen inklusive agilen Methoden) wird bei den Mitbestimmungstatbeständen aufgegriffen, wie sich die Auswirkungen der Veränderung hergebrachter (Fabrik-)Arbeitsstrukturen durch Digitalisierung generell durch das Kapitel zieht.
Diese Aspekte sind die große Stärke des Abschnitts: Sie zeigen die Bandbreite an Möglichkeiten auf, wie sich die Arbeitswelt organisatorisch verändert, und wie sich das auf das hergebrachte kollektive Arbeitsrecht auswirkt.
Sehr hilfreich ist die Diskussion der einzelnen Mitbestimmungstatbestände aus § 87 BetrVG, die allerdings in Details sehr eng auf beispielhafte Fälle rekurriert und teilweise eine etwas ausführlichere Systematik hätte vertragen können. Ein Beispiel dafür ist die Thematik der Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hier weist Benecke darauf hin, dass dieser Tatbestand etwa dann berührt ist, wenn zur Überwachung geeignete Einrichtungen auch tatsächlich zur Durchsetzung der Ordnung im Betrieb verwendet werden. Dazu kommen Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der Beschäftigten außerhalb des Betriebs, etwa beim Verhalten im Internet, betreffen. Mitbestimmungspflichtig sind damit unter bestimmten Bedingungen etwa Social Media Guidelines. Die in der Praxis oft anspruchsvolle Abgrenzung der mitbestimmungspflichtigen Ordnung des Betriebs vom nicht mitbestimmungspflichtigen Direktionsrecht des Arbeitgebers wird nicht angesprochen.
Aufgrund der großen Bedeutung wird der Tatbestand der Mitbestimmung im Fall der Möglichkeit von Überwachung und Leistungkontrolle eigens und umfangreich besprochen. Benecke arbeitet heraus, dass dieser Mitbestimmungstatbestand aufgrund der umfassenden Digitalisierung heute sehr weitreichend und damit immer unklarer ist. Hilfreich ist der Hinweis, dass der Tatbestand die Einführung und Anwendung umfasst: »Die Mitbestimmung setzt also bereits in der Planungsphase und bei der Auswahl der technischen Einrichtung an.« Ausführlich werden die BAG-Urteile zur Prüfung der Reisekostenabrechnung mit Google Maps (Beschluss 1 ABR 43/12 vom 10. Dezember 2013) und zum Betrieb einer Facebook-Seite, über die Rückmeldungen zu Beschäftigten eingingen (Beschluss 1 ABR 7/15 vom 13. Dezember 2016). Hier hätte man sich auch noch neuere Fälle gewünscht, etwa zur Regulierung von KI im Unternehmen, auch wo es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen gibt.
Etwas kompakt fällt der Abschnitt zur Kommunikation mit den Beschäftigten aus. Die Frage, in welcher Form und in welchem Umfang öffentliche Social-Media-Kommunikation des Betriebsrats möglich ist, hätte etwas ausführlicher sein können als nur ein Satz, der auf eine Entscheidung des LAG Niedersachsen zur Nutzung von Twitter durch einen Betriebsrat hinweist (Beschluss 5 TaBV 107/17 vom 6. Dezember 2018); wünschenswert wäre auch eine Erwähnung von Messenger-Diensten und die Problematik der Sicherstellung der Vertraulichkeit der Kommunikation bei der Nutzung von durch den Arbeitgeber kontrollierter Kommunikationsinfrastruktur gewesen.
Fazit
Das Praxishandbuch Arbeit 4.0 schafft es, auf seinen relativ kompakten etwa 380 Seiten einen umfassenden Blick auf die Digitalisierung der Arbeitswelt zu werfen. Dabei ist es geprägt von der tatsächlichen Praxis und tatsächlich auftretenden Problemstellungen. Das entschuldigt sicher die oft überraschende und originelle, dabei aber gelegentlich etwas willkürlich anmutende Schwerpunktsetzung. Möglicherweise bräuchte es für eine vierte Auflage eine grundlegende Überarbeitung der Struktur, merkt man dem Werk doch an, dass vor allem bestehende Texte aktualisiert wurden. (Insbesondere verdient das KI-Recht ein eigenes Kapitel wie das Datenschutzrecht.) Die einzelnen Kapitel verfolgen auch unterschiedliche Strategien zur Strukturierung: Finden sich in den ersten noch grau hinterlegte Praxishinweise, teils mit Formulierungsvorschlägen, finden sich solche Inhalte beim Datenschutz-Kapitel im Fließtext, beim kollektiven Arbeitsrecht eher nicht mehr. Hier wäre mehr Einheitlichkeit hilfreich.
Das tut dem Wert des Werks insgesamt aber einen Abbruch: »Arbeitsrecht 4.0« ist tatsächlich ein Praxishandbuch, das in die Bibliothek von Beschäftigtenvertretungen und Rechtsabteilungen gehört. Das Stichwortverzeichnis (in anderen Werken oft eher erratisch zusammengestellt, hier aber verwendbar) erschließt zusammen mit den sinnvoll strukturierten Inhaltsverzeichnissen das Buch in einer Weise, dass auch bei den genannten fehlenden ausführlichen Ausführungen immerhin leicht zugänglich ist, was mit etwas Transferleistung die Frage klärt.
Arnold/Günther: Arbeitsrecht 4.0, Praxishandbuch zum Arbeits-, IP- und Datenschutzrecht in einer digitalisierten Arbeitswelt, 3. Auflage 2026, XXX, 390 S., 99 Euro.
