Verhindern und suchen – Wochenrückblick KW 29/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 29/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Datenschutz in der Aufarbeitung

Im Interview der Zeitschrift Publik-Forum sprechen die Historikerin Sylvia Schraut und der Jurist Ulrich Wastl über ihre Arbeit an Missbrauchsstudien. Vor allem Schraut sieht in Datenschutzbestimmungen ein Hindernis für die Aufarbeitung: »Meiner Meinung nach ist der Datenschutz, so wie wir ihn im Moment haben und wie er derzeit in Gerichtsurteilen entschieden wird, ein Täterschutz. Gleichzeitig fordern einige Datenschützer, dass man Personalakten nach 20 Jahren vernichten soll. Das würde bedeuten, dass man keine Missbrauchsforschung machen kann, weil es keine Akten gibt. Die Betroffenen melden sich aber oft erst 20 bis 30 Jahre später.« Die Historikerin verweist auf ein Gutachten der Uni Mannheim im Vorfeld der Speyerer Aufarbeitungsstudie, für die sie verantwortlich zeichnet, das Rechtsprechung zu Missbrauchsaufarbeitung untersucht hat: »Nach diesen Gerichtsurteilen, so das Rechtsgutachten, dürfen Menschen nicht erkannt werden, auch mutmaßliche Täter nicht. Selbst das Anonymisieren reicht nicht, wenn Fakten beschrieben werden, sodass ein Kreis von Personen um den Beschriebenen herum erkennen kann, welcher Mensch gemeint ist.« (Hier klingt die IDSG-Entscheidung zur Münsteraner Studie an.)

Wastl äußert sich zur – mittlerweile aufgegebenen – Namensnennung von Beschuldigten und Tätern durch das Bistum Aachen: »Juristisch riskant ist im Leben vieles. Es ist eine Abwägungsfrage. Ich habe das Bistum Aachen nicht beraten, aber ich habe das Vorgehen bejaht.« Als größeren Skandal bezeichnet er die römische Rechtsauffassung, dass Namen verstorbener Beschuldigter unter keinen Umständen genannt werden dürfen: »Das hat man also über das Kirchenrecht abgesichert. Nach staatlichem Recht ist mir kein Urteil bekannt, wo ein Gericht die Nennung von verstorbenen Tätern im kirchlichen Bereich verboten hätte.«

Aktenrecherche für Missbrauchsbetroffene

Die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat einen Rechercheratgeber für Akten zu sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend veröffentlicht, der Tipps für unterschiedliche institutionelle Kontexte gibt, auch religiöse. Gerade bei Kirchen mit eigenem Datenschutzrecht, aber auch in anderen religiösen Kontexten kann es nicht ganz einfach sein, die richtige Rechtsgrundlage zu finden, daher ist die Handreichung sehr nützlich.

Mich hat es gefreut, dass meine Recherchen insbesondere zu Jehovas Zeugen und zur Aufsichtslücke bei religiösen und weltanschaulichen KdÖR in Bayern aufgegriffen werden und so hoffentlich Betroffenen und ihren Angehörigen helfen.

Leider wird bei den Ausführungen zum DSG-EKD noch der Stand vor der Reform referiert. Dadurch werden weniger betroffenenfreundliche Regelungen bei Fristen und beim Recht auf Kopie genannt. Außerdem wird der Hinweis gegeben, dass die im Abschnitt »Kirchen« aufgezählten Regelungen »ausschließlich für öffentlich-rechtlich Beschäftigte (also Pfarrerinnen, Diakoninnen und andere Kirchenbeamt*innen bzw. -angestellte) innerhalb der Kirchen« gelten würden, nicht aber für »privatrechtlich Beschäftigte (z. B. Reinigungskräfte oder Caterer)«. Hier klingt ein altes Verständnis an, das das Selbstbestimmungsrecht auf die kirchlichen KdÖR beschränken will; herrschende (und hinreichend ausgeurteilte) Meinung ist aber, dass das Selbstbestimmungsrecht sich auch auf die privatrechtlich verfassten kirchlichen Einrichtungen erstreckt, so dass auch dort in der Regel kirchliches Recht angewandt wird.

KI-Beschwerden

Der Anstieg der Beschwerden bei Datenschutzaufsichten wird durch die Bank festgestellt, auch bei den spezifischen Aufsichten. Im nun veröffentlichten Protokoll des Austauschtreffens von DSK und spezifischen Aufsichten vom 22. April 2026 berichtet der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von einer »konzertierten, KI-gestützten Aktion, die das Auskunftsrecht nutze, um den Beitragsservice zu überlasten«. (Das Thema wurde schon in der Pressemitteilung direkt nach der Sitzung angesprochen.)

Für die kirchlichen Aufsichten berichteten der BfD-EKD und das KDSZ Bayern unter dem TOP 5, »Bericht aus den Kirchen«. Vorgestellt wurden die aktuellen Entwicklungen im kirchlichen Datenschutzrecht und Arbeitsschwerpunkte. Beide sprechen den hohen Arbeitsaufwand an, explizit spricht die evangelische Aufsicht von KI-generierten Beschwerden. »Aktuelle Schwerpunkte seien Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexueller Gewalt sowie der Umgang mit KI-generierten Beschwerden und Datenpannen. Anlasslose Prüfungen und KVP-Prozesse würden umgesetzt. Offene Fragen beträfen den Beschäftigtendatenschutz und den Schutz von Mitarbeiternamen, wenn diese in KI-Systeme eingegeben und damit für das weitere KI-Training verwendet würden«, wird der evangelische Bericht zusammengefasst.

Anglikanische Debatten über das Beichtgeheimnis

Die Bischöf*innen der Kirche von England debattieren im Herbst über den Umgang mit dem Beichtgeheimnis. Das kündigte der für Prävention zuständige Bischof Robert Springett vor der Generalsynode an. Er selbst sieht den absoluten Schutz des Beichtgeheimnisses mittlerweile kritisch:

»There are, in the House—as I know there will be in this chamber, some deeply held views and as one for whom the sacrament of reconciliation holds deep personal significance in my own ministry and my spiritual life, I recognise what a gift this can be. […] But listening to the voices of every survivor I have spoken with and indeed the wider public I am acutely aware that the continued use of the seal is seen by many as fatally undermining our credibility in our r [sic] commitment to mandatory reporting, indeed it undermines the view for many of the sincerity of our commitment to safeguarding itself. Makin shone a light on those who covered up abuse and like it or not the seal is seen by many people in that same light. This has led me to conclude that our commitment to mandatory reporting must take precedent.«

In eigener Sache

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Datenschutzaufsicht verabschiedet. Darin geht es nur um die Datenschutzkonferenz und die Zusammenarbeit der Aufsichten. Mit Blick auf die spezifischen Aufsichten ändert sich nichts: Sie sollen weiterhin nicht einmal als beratende Mitglieder zur DSK gehören. Der Grad der Beteiligung der spezifischen Aufsichten bleibt gleich. Bisher ist in § 18 Abs. 1 S. 4 geregelt, dass die staatlichen Aufsichten die Aufsichten nach Art. 85 und 91 DSGVO (Medien und Religionsgemeinschaften) an der Herstellung eines gemeinsamen Standpunkts beteiligen, »sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind«. Der geplante § 18 Abs. 2 S. 4 BDSG-Entwurf formuliert das nur unwesentlich um.

Kirchenamtliches

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