Schlagwort-Archive: Beschäftigtendatenschutz

Impffragen und Jubiläum im Geheimarchiv – Wochenrückblick KW 35/2021

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Die Frage, ob Beschäftigte von ihren Arbeitgeber*innen nach dem Impfstatus gefragt werden dürfen, beherrscht diese Woche die Pandemie-Diskussion. Gegenüber dem ZDF hat sich dazu auch Theologe und Ethikratsmitglied Andreas Lob-Hüdepohl geäußert: »Der Datenschutz ist ein wichtiges Gut, allerdings werden die Daten nicht um ihrer selber geschützt, sondern sie dienen der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von daher muss man tatsächlich in dieser Situation eine Güterabwägung vornehmen, nämlich zwischen dem Gut der geschützten Daten um des Persönlichkeitsschutzes willen, oder aber das Wissen um bestimmte Daten, in diesem Fall Gesundheitsdaten, auch um Personen zu schützen, nämlich im Betrieb, von daher ist das grundsätzlich anzudenken und möglicherweise sogar erforderlich.« Lob-Hüdepohl betont dabei die ethische Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung: »denn nur was gesetzlich geregelt ist, dagegen kann ich mich gegebenenfalls auch wehren, das ist ein Rechtsstaatsprinzip«, so der Berliner Theologe.

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund feiert sein fünfjähriges Jubiläum und die Bestätigung von Steffen Pau als Diözesandatenschutzbeauftragter auf fünf weitere Jahre. (Amtsblatt- und Artikel-91-Leser*innen wussten das schon.) In der Meldung hebt das Datenschutzzentrum seine organisatorische Vorreiterrolle hervor, die die Errichtung als KdÖR darstellte: »In der Folge entstand für die südwestlichen (Erz-)Bistümer in Deutschland das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main“ (KdöR). Auch die Freisinger Bischofskonferenz plant zur Unterstützung des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Bistümer ein „kirchliches Datenschutzzentrum“ in Nürnberg zu errichten.« Wann das der Fall sein wird, ist trotz vieler Nachfragen bei der Pressestelle der Freisinger Bischofskonferenz noch nicht zu erfahren.

Im Würzburger »Kanon des Monats« geht es im September um die bischöflichen Geheimarchive. Jessica Scheiper, die das Thema bereits vor einigen Wochen bei Feinschwarz angesprochen hatte, legt jetzt noch einige kanonistische Details nach. Dazu gehört auch der Verweis auf can. 490 § 3 CIC: »Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.« Das hat auch für die Betroffenenrechte des Datenschutzrechts erhebliche Auswirkungen: Das Universalkirchenrecht ist höherrangiges Recht als das KDG und geht damit den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten vor. Da im Geheimarchiv unter anderem »Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren« gelagert werden, hebelt das insbesondere die Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt aus.

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Alles Einzelfälle – Wochenrückblick KW 31/2021

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Die neu im DSG-EKD geschaffene Rechtsgrundlage für die systematische Missbrauchsaufarbeitung schließt ihre Anwendung für Einzelfälle aus. Das stößt auf Kritik bei Betroffenenvertreter*innen: Kerstin Claus, Mitglied des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, sieht in einer Ergänzung zur Meldung hier das Problem darin, dass die Gesetzesänderung so ins Leere laufen könnte: »›Nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung‹ – das heisst im Umkehrschluss, dass gerade für Taten, die sich im gemeindlichen Kontext ereignet haben, entsprechende Akten kaum ausgewertet werden können, da mangels solcher auch öffentlicher kirchlicher Nachforschungen, die das Gegenteil belegen könnten, weiter für die meisten angezeigten Fälle von Einzelfällen ausgegangen werden wird.« Ihr ganzer Kommentar ist lesenswert.

Die Ungeduld wächst bei einigen kirchlichen Aufsichten angesichts verhallender Hinweise. Bei der KDSA Ost geht’s dieses Mal um Namensschilder im Pflegebereich und immer wiederkehrende Konflikte darüber, ob die den vollen Namen enthalten müssen. Müssen sie nicht, ist ziemlicher Konsens bei den Aufsichten, wie auch die Ost-Aufsicht erläutert: »Gerade aber im Bereich körpernaher Dienstleistungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Patienten in der Pflegeleistung mehr als eine Dienstverrichtung sehen. Nach Dienstende oder außerhalb der Dienstzeit haben Arbeitnehmer*innen ein schützenswertes Interesse nicht von Patienten kontaktiert zu werden.« Den Wink mit dem Zaunpfahl sollten entsprechende Verantwortliche zur Kenntnis nehmen – die Aufsicht kündigt Sanktionen an.

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Beschäftigtendatenschutz kommentiert: Rezension Weller, Kirchliches Arbeitsrecht

Benjamin Weller legt mit »Kirchliches Arbeitsrecht« einen mit nicht einmal 300 Seiten kompakten und doch erstaunlich umfassenden Übersichtskommentar über einige Rechtsfelder vor: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Rechtsschutz sowie Beschäftigtendatenschutz, jeweils mit vergleichendem Blick auf die staatlichen, evangelischen und katholischen Regelwerke.

Weller: Kirchliches Arbeitsrecht in einem Bücherregal
Benjamin Weller: Kirchliches Arbeitsrecht. Baden-Baden/Freiburg 2021. 298 Seiten, 44 Euro.(Affiliate Link)

Der Abschnitt zum Datenschutz leistet dabei weit mehr, als einfach nur die (wenigen) spezifischen Regeln zum Beschäftigtendatenschutz zu erläutern – das wäre angesichts der sehr kompakten Regelungen von § 49 DSG-EKD und § 53 KDG auch nur ein kleiner Ausschnitt. Stattdessen beginnt das Kapitel mit einem Überblick über die beiden kirchlichen Gesetze im Vergleich mit der DSGVO. Auf gut 40 Seiten gelingt Weller eine umfassende und lesbare Einführung ins Datenschutzrecht und seiner Grundlagen.

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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021

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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.

Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.

Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.

In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungs­bedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.

Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«

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Pragmatismusschub dank Corona bei der KDSA Ost – Tätigkeitsbericht 2020

Von der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost kommt traditionell der schnellste und der politischste der Tätigkeitsberichte der Diözesandatenschutzbeauftragten – so auch dieses Jahr. Programmatisch stellt Matthias Ullrich seinem diesjährigen Bericht ein Zitat der Schriftstellerin und brandenburgischen Verfassungsrichterin Juli Zehn voran: »Ein observierter Mensch ist nicht frei.«

Cover des Tätigkeitsberichts der KDSA Ost 2019
Symbolbild Tätigkeitsbericht der KDSA Ost

Im letzten Jahr habe ich den politischen Teil deutlich kritisiert, als Öffentlichkeitsarbeit mit Fotos in den Kontext sexualisierter Gewalt gestellt wurden. Dieses Jahr kommt so etwas nicht vor – der Bericht spart trotzdem nicht mit klaren politischen Ansagen. Und viele praxisrelevante Tipps und Checklisten sind auch dabei.

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Evaluieren und impfen – Wochenrückblick KW 5/2021

Noch ist nicht viel bekannt über die Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) – zwar hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte in seinem Bericht und im Interview schon einige Punkte verraten. Ob und wie eine größere Beteiligung geplant ist, wurde dagegen noch nicht bekannt gegeben. Deshalb nimmt die Gesellschaft katholischer Publizisten (GKP) das jetzt selbst in die Hand. (Ich bin dort im Vorstand und koordiniere das Projekt.) Bis zum 28. Februar sind Mitglieder und weitere interessierte eingeladen, sich an einer Stellungnahme zu beteiligen. Schwerpunkte dabei sind der Medienbereich (Bildrechte, Medienprivileg, Streaming) und die Anwendung in Vereinen und Verbänden. Die Stellungnahme kann für liberalere Freund*innen des Drittstaatentransfers direkt auf Google Docs kommentiert werden, ansonsten per Mail.

Auch die katholische Datenschutzkonferenz hat gearbeitet: Sie hat sich in einem noch nicht im Volltext verfügbaren Beschluss mit der Frage auseinandergesetzt, ob Dienstgeber*innen von Beschäftigen Corona-Impfnachweise verlangen dürfen. Das Ergebnis: Vorerst nicht, da noch nicht bekannt ist, ob eine Impfung auch Übertragungen verhindert. Ein Interesse am Impfstatus bestehe für Dienstgeber*innen aber nur mit Blick auf die Gefährdung von Dritten. »Wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine Impfung nicht nur Geimpfte schützt, sondern darüber hinaus auch eine Weitergabe des Virus ausschließt, ist über diese Frage ggf. neu zu entscheiden«, so die KDSA Ost.

Außerhalb der katholischen Kirche war der Brexit Thema: Während der evangelische Beauftragte für den Datenschutz noch einmal die aktuellen Entwicklungen rekapitulierte, wurde mir nun auch die Position des alt-katholischen Bistumsdatenschutzbeauftragten bekannt: Anders als seine römisch-katholischen Kolleg*innen lässt er keine UK-Auftragsverarbeitung während der Übergangsphase zu. (Möglicherweise ist die Mitteilung schon länger online – mir ist sie zuerst am Donnerstag aufgefallen.)

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Fünf gute Gründe gegen die Einwilligung

Datenschutz ist gleich Einwilligung – das dürfte das hartnäckigste Datenschutz-Missverständnis sein. Das ist keine Überraschung: Selten wird Datenschutz so sichtbar wie bei der Einwilligung in eine Datenverarbeitung; eine Unterschrift, um etwas zu erlauben, ist intuitiv und ohne größere Rechtskenntnis verständlich – und wer als Verantwortliche*r eine Unterschrift einholt, hat das gute Gefühl, sich um den Datenschutz gekümmert zu haben.

Das Problem: Meistens sind Einwilligungen gar nicht nötig, oft schaffen sie neue Probleme, und manchmal sorgen sie sogar für erhebliche Rechtsunsicherheit – und unfair sind sie gelegentlich auch noch. Auch wenn die Einwilligung weit vorne bei den Rechtsgrundlagen steht – eigentlich sollte sie viel eher die letzte Auffangmöglichkeit sein, wenn keine andere Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung greift – warum das so ist und wie es besser geht, zeigt dieser Artikel.

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Beschäftigtendatenschutz-Woche! – Wochenrückblick KW 45

Beim Beauftragten für den Datenschutz der EKD ist Beschäftigtendatenschutz-Woche: In zwei frisch erschienenen Flyern mit Kurzinformationen geht es um Personalakten und Informationen für Mitarbeitende. Das Papier zu Personalakten startet vage (»Unterschiedliche Teile der Personalakte unterliegen aufgrund unterschiedlicher Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.«), wird dann aber doch sehr hilfreich und listet auf, was in die Personalakte gehört, was nicht und wie damit umzugehen ist.

Das Kurzpapier »Was müssen Mitarbeitende über den Datenschutz wissen?« ist gut gemeint – aber für normale Mitarbeitende doch etwas kryptisch, da viele Fragen nur mit einem Verweis auf die Fundstelle im Gesetz beantwortet werden. Als Grundlage für betriebliche Datenschutzbeauftragte kann es aber hilfreich sein für die Planung von Schulungen. Leider zieht sich auch hier durch das Papier die ärgerliche Angewohnheit des DSB-EKD durch, Informationen nach nicht nachvollziehbaren Kriterien nur selektiv zu nennen. Dass bei der Frage nach der Veröffentlichungen von Mitarbeitendenfotos (grundsätzlich nur mit Einwilligung) der Sonderfall von Mitarbeitenden nicht erwähnt wird, bei denen das zum Stellenprofil gehört (z. B. bei Pressesprecher*innen), ist verschmerzbar. Wie in einem Papier zum Beschäftigtendatenschutz aber nur die Rechtsgrundlagen Einwilligung und Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt werden können, wo doch hier in der Regel die einschlägigen Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag und insbesondere die speziellen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz (§ 49 DSG-EKD) sind, ist unverständlich. Eine grobe Unterlassung ist es zudem, dass die Problematik von Einwilligungen im Arbeitsverhältnis und die besonderen Anforderungen an sie (auf die § 49 Abs. 3 DSG-EKD explizit eingeht) gar nicht erst erwähnt wird.

Auch im Bereich der katholischen Kirche scheint die Sommerpause jetzt vorbei zu sein. Der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte hat eine Handreichung zu Schrems II veröffentlicht und das Erzbistum Köln reiht sich ein in die Bistümer, die ein eigenes §-29-KDG-Gesetz zur Auftragsdatenverarbeitung erlassen haben. Außerdem haben die Datenschutz-Notizen über den bayerischen Tätigkeitsbericht berichtet: »kurz und brisant« ist das Urteil, ähnlich wie meines.

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Wie übergriffig ist Öffentlichkeitsarbeit? – Anmerkungen zum Bericht der KDSA Ost

Nach den Ordensdatenschutzbeauftragten kam der erste Tätigkeitsbericht für 2019 aus dem Osten: Die Kirchliche Datenschutzaufsicht der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen Militärbischofs hat schon vor Monaten ihren Bericht vorgelegt – auf über 100 Seiten sehr umfangreich, aber auch mit Längen.

Der Ost-DSB hat traditionell den meinungsstärksten Bericht – dabei greift er gelegentlich auch daneben. War es im letzten Jahr ein zweifelhaftes Verständnis von Pressefreiheit, ist es dieses Jahr die Instrumentalisierung des Diskurses über übergriffiges Verhalten in der Kirche. Immer wieder wird im Bericht starkgemacht, dass es beim Datenschutz um den Schutz von Menschen, nicht um den Schutz von Daten geht. Dabei schießt der DDSB aber über das Ziel hinaus:

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