Schlagwort-Archiv: Beschäftigtendatenschutz

Tuchfühlung mit Aufsicht – Wochenrückblick KW 22/2022

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Beim Katholikentag habe ich den Stand der kirchlichen Datenschutzaufsichten besucht und die Gelegenheit genutzt, über aktuelle Entwicklungen bei den Aufsichten zu sprechen – allzu viel kann ich aus dem Hintergrundgespräch nicht ausplaudern. Vielleicht nur so viel: Auch die kirchlichen Aufsichten schauen gespannt darauf, wann der Bundesdatenschutzbeauftragte seine Ankündigung in die Tat umsetzt und Maßnahmen gegen Facebook-Fanseiten von Bundesbehörden ergreift. Dann wurde ich noch gefragt, was ich für Veröffentlichungen der Aufsichten sinnvoll fände. Mein Wunschzettel: Arbeitshilfen zu gemeinsamer Verantwortlichkeit und kirchlichem Interesse. Da der Stand sehr zentral am Anfang der Kirchenmeile gelegen war, bin ich im Laufe der Tage immer wieder vorbeigelaufen: Nicht überfüllt, aber doch stets besucht. Mein Eindruck ist, dass diese Form der Öffentlichkeitsarbeit nicht nur den beruflich unmittelbar mit Datenschutz Befassten hilft (von denen einige da waren, wie mir berichtet wurde), sondern auch dazu beiträgt, das Thema Datenschutz durch unkomplizierte Kontakte etwas zu entdramatisieren.

Der Stand der kirchlichen Datenschutzaufsichten beim Katholikentag in Stuttgart
Vor der Eröffnung fotografiert – zwar etwas langweiliges Bild, dafür datensparsam ohne personenbezogene Daten.

Gemeinsam mit der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland hat das KDSZ Dortmund eine Handreichung zu kirchlichen Archiven veröffentlicht. Zielgruppe sind dabei nicht Menschen, die etwas aus kirchlichen Archiven herausholen wollen (dazu gab es hier Hinweise), sondern kirchliche Stellen, die etwas hineintun wollen oder müssen. Dafür und insbesondere für die dafür nötigen Prozesse gibt es Informationen und Checklisten. Derweil hat die Kollegin in Frankfurt die Arbeitshilfen zu Online-Meeting-Tools und Microsoft 365 auf den aktuellen Stand gebracht. Keine Überraschung: Beides immer noch schwierig.

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung (ZMV) hat mit zwei Artikeln einen Schwerpunkt zum Beschäftigtendatenschutz. Paul Tophof befasst sich mit »Grenzen des Beschäftigtendatenschutzes bei internen Ermittlungen«; grundsätzlich ein hilfreicher Beitrag, allerdings ist etwas unklar, warum Tophof hier kirchliches Sondergut in den Normen zum Beschäftigtendatenschutz ausmacht, obwohl die entsprechende Formulierung weitgehend aus § 26 BDSG entnommen ist. Matthias Ullrich befasst sich mit »Betriebsrat und MAV als Teil des datenschutzrechtlich Verantwortlichen« und kommt darin zum selben Schluss wie in seinem Buch zum kirchlichen Beschäftigtendatenschutz: Es sei »erforderlich, dass die Interessenvertretungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Wirkungskreis ein rechtkonformes Verfahren etablieren und dieses dem Arbeitgeber offenlegen«.

Diese Woche ist der Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern erschienen. Ohne Fälle mit kirchlichem Bezug, aber mit dem Stichwort »Nordkirche« im Index. Grund dafür ist eine Kooperation mit der Nordkirche bei den Tagen ethischer Orientierung für die Klassenstufen 5 und 6 unter dem Titel »Mein Klick, meine Verantwortung?!«. Auch die niedersächsische Datenschutzaufsicht hat ihren Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Anders als im letzten Jahr gibt es aber keine Angaben zum Fortschritt des Konflikts mit der SELK.

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Persönlichkeitsrechte statt Schlafzimmerpolizei im kirchlichen Arbeitsrecht

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am Montag den Entwurf für eine neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes veröffentlicht. Als »Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland« (so die zugleich veröffentlichten »bischöflichen Erläuterungen« zum Entwurf) soll sie die Beschäftigungsverhältnisse von 790.000 Beschäftigten in katholischen Einrichtungen regeln.

Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes.

Den Entwurf als »Paradigmenwechsel« zu bezeichnen, greift zu kurz: Geradezu eine Revolution ist es, was die Bischöfe hier als Beratungsgrundlage vorlegen – in der Sache, aber auch in der Herangehensweise: Ein öffentliches Beteiligungsverfahren bei einem bundesweit einheitlichen bischöflichen Gesetz gab es bislang noch nicht. Auswirkungen hat der Entwurf auch auf Persönlichkeitsrechte von kirchlichen Beschäftigten.

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Keine Privatsphäre für halbe Autos – Wochenrückblick KW 20/2022

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Am Donnerstag feierten wir den heiligen Ivo, Patron des Datenschutzes und des KDSZ Dortmund. Alles Gute nachträglich zum Patrozinium! (Mehr zum Heiligen von mir bei katholisch.de.)

Das IDSG hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht – wieder einmal Drama via Datenschutz (IDSG 07/2019 vom 21.02.2022). Ein (mittlerweile ehemaliger) Mitarbeiter rügt, dass sein Auto, wenn auch ohne Nummernschild, auf der Webseite des Arbeitgebers abgebildet ist. Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass das Verfahren von weiteren Beschwerden (darunter dem in der vergangenen Woche besprochenen Verfahren IDSG 06/2019) abgetrennt wurde. Materiell stellt die Entscheidung keine Überraschung dar: »Die Abbildung verkörpert im konkreten Fall bereits kein personenbezogenes Datum im Sinne der § 2 Abs. 1 KDO, § 4 Nr. 1 KDG«, heißt es in Rn. 23. Sie enthalte »keine hinreichende Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person bzw. keine Information, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht«. Wenn das Kennzeichen nicht sichtbar ist wie im vorliegenden Fall, lägen damit keine personenbezogenen Daten vor: »Jedenfalls ist die Identifizierbarkeit einer bestimmten Person für die hier fragliche Abbildung, auf der nur ungefähr die Hälfte der rechten Seite eines möglicherweise für einen Autokenner auffälligen PKW’s gezeigt wird, zu verneinen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kreis der in Frage kommenden Parker bei Kenntnis der Reservierung des betreffenden Parkplatzabschnitts für eine bestimmte Personengruppe möglicherweise eingrenzen lässt.«

Die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« ist erschienen, darin das bereits erwähnte Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich. Interessant sind hier besonders die Ausführungen zu den eigentümlichen Besonderheiten des österreichischen kirchlichen Datenschutzes, der die ganze Kirche quasi als einheitlichen Verantwortlichen fasst. Dass das kaum mit der Verantwortlichen-Definition der DSGVO in Einklang zu bringen ist, wird nicht problematisiert. (In derselben Ausgabe findet sich auch eine Rezension von Sydows DSGVO-Kommentar – die bleibt leider aber so oberflächlich, dass die Lektüre keine Erkenntnisse bringt.)

Im Kölner Stadt-Anzeiger hat Joachim Frank den eigentlich geheimen Fragebogen des Nuntius für die Bewertung potentieller Bischöfe veröffentlicht. Deutlich wird auch: Beschäftigtendatenschutz ist im Vatikan ein Fremdwort. Gleich die erste Frage versucht, möglichst viele besondere Kategorien abzuhaken: »Beschreiben Sie die körperliche Erscheinung, den Gesundheitszustand, den Grad der Belastbarkeit, die Verhältnisse der Familie aus zivilrechtlicher, religiöser und vor allem gesundheitlicher Sicht im Hinblick auf mögliche Erbkrankheiten.« (Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, einen solchen Fragebogen – möglicherweise als kirchliche*r Amtsträger*in – auszufüllen und an den diplomatischen Vertreter des Drittlands ohne angemessenes Datenschutzniveau zu übermitteln, dürfte Stoff für mindestens eine staatskirchenrechtliche Hausarbeit sein.)

In eigener Sache: Am 2. Juni gibt es von mir in der Fortbildungsreihe für Öffentlichkeitsarbeit im Jugendverband, die das Jugendhaus Düsseldorf zusammen mit dem BDKJ veranstaltet, einen Workshop zu Datenschutz im Jugendverband. Die Anmeldung zu der digitalen Veranstaltung (10 Euro) ist bis zum 31. Mai möglich.

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Facebook auch evangelisch fraglich – Wochenrückblick KW 18/2022

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Die evangelische Datenschutzkonferenz hat sich der DSK in Sachen Facebook in vollem Umfang angeschlossen. An evangelische Stellen werden dieselben zu erfüllenden (aber laut DSK-Kurzgutachten wohl eher nicht erfüllbaren) Anforderungen gestellt wie an Stellen im Einzugsbereich der staatlichen Aufsichten. Die tatsächlichen Konsequenzen aus dem Gutachten werden aber auch hier nur angedeutet: »Es bildet für uns eine wichtige Grundlage unserer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen.« Aus von den evangelischen Aufsichten ist bislang keine Maßnahme wegen Facebook-Fanseiten bekannt.

Die Kommission der europäischen Bischofskonferenzen COMECE ist mit dem Relaunch ihrer Webseite deutlich transparenter geworden: Neben einem durchsuchbaren Dokumentenarchiv (in dem sich zu Datenschutz nur die Stellungnahme von 2011 findet, die hier bereits per Informationsfreiheitsantrag die EU-Kommission ans Licht gebracht wurde) gibt es auch eine Terminliste. Darin wird für den 19. Mai das nächste Treffen der kirchlichen Datenschutzexpert*innen angekündigt – leider keine öffentliche Veranstaltung.

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT 2/2022) gibt es eine Rezension zu Sydows KDG-Kommentar von Jonas Botta. Wie die Rezension hier grundsätzlich positiv, aber doch auch mit Kritik im Detail, etwa an der Kommentierung von § 2 zum Anwendungsbereich: »Er vertritt ua, dass Daten, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person veröffentlicht worden sind, nicht vom KDG erfasst seien. Da jedoch offen bleibt, wie sich diese Ansicht zur Existenz des Erlaubnistatbestands der Einwilligung(§ 6 Abs. 1 lit. b KDG) verhält, wäre zukünftig eine weiterführende Erläuterung förderlich.«

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Osterpausenende – Wochenrückblick KW 15/16/2022

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Das war eine ruhige Osterpause: Außer der Inkraftsetzung des §-29-KDG-Gesetzes für das Bistum Rottenburg-Stuttgart (spät und unspektakulär) gab’s nur die Ankündigung, dass die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« demnächst im Volltext online gestellt wird. Das (hier schon besprochene) Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich wird darin zugänglich, außerdem ist eine Rezension des DSGVO-Kommentars von Sydow durch den Paderborner Kanonisten Rüdiger Althaus angekündigt (der Kommentar wurde hier schon rezensiert). Die neue Ausgabe soll im Laufe der nächsten Wochen beim Open-Access-Portal der Uni Augsburg veröffentlicht werden.

Aus Anlass der Offenlegung des echten Namens einer in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym auftretenden Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stephan Ackermann blickt Raoul Löbbert in der Zeit auf das Wirken des Missbrauchsbeauftragten: »Die symbolische Wirkung des Vorgangs kann gar nicht überschätzt werden: Ausgerechnet der Missbrauchsbeauftragte der Bischofskonferenz stellt ein Missbrauchsopfer bloß. […] Alles, was in der katholischen Kirche in Sachen Missbrauchsaufarbeitung und -prävention erreicht wurde in den letzten Jahren, droht entwertet zu werden, wenn den kirchlichen Verantwortungsträgern Anstand und Sensibilität fehlen.« Das sieht auch der Betroffenenbeirat bei der DBK so und fordert Konsequenzen: »Menschen, die von sexualisierter Gewalt im Raum der Kirche betroffen sind, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Persönlichkeitsrechte zu jedem Zeitpunkt unbedingt gewahrt bleiben, wenn sie sich der Institution Kirche gegenüber offenbaren. Dieser Schutz ihrer Persönlichkeit ist die unabdingbare Grundlage für jede Aufarbeitung. Der Bruch des Pseudonyms einer Betroffenen zieht daher einen eklatanten Vertrauensverlust auch im Betroffenenbeirat bei der DBK nach sich. Was auch immer den Bischof von Trier zu seinem Handeln bewegt haben mag: dieses Verhalten disqualifiziert den Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz, weil es die Mindeststandards für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verletzt«, heißt es in der Pressemitteilung des Beirats.

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Bischofs-Outing – Wochenrückblick KW 14/2022

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Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hat in einer Videokonferenz vor Bistumsmitarbeitenden das Pseudonym der Missbrauchsbetroffenen Karin Weißenfels gebrochen. Laut dem Trierer Volksfreund, der zuerst darüber berichtete, habe Ackermann gesagt, wenn jetzt schon offen über Namen gesprochen werde, dann nenne er auch den Namen der beteiligten Person. Ackermann hat laut Volksfreund eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Christiane Florin begleitet den Fall Weißenfels im Deutschlandradio schon länger und fasst in einem Interview die Geschehnisse zusammen. Darin gibt es auch eine Stellungnahme der Unabhängigen Beauftragten für sexuellen Kindesmissbrauch Kerstin Claus, in dem sie auch auf den kirchlichen Datenschutz abhob:

»Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtliche Vorgaben werden oft von Institutionen angeführt, um die Namen von Tätern und Täterinnen nicht zu nennen. Umso wichtiger ist, dass auch der Personen- und Datenschutz Betroffener konsequent anerkannt und umgesetzt wird. Es muss sichergestellt werden, dass sensible Daten und Informationen von Betroffenen, und dazu gehört auch die Nennung des Klarnamens ohne Freigabe von Betroffenen, nicht weitergegeben werden. Durch den Verstoß wird die Integrität der betroffenen Person ein weiteres Mal schwer verletzt. In diesem Fall ist es besonders gravierend, weil viele im Bistum Trier die Betroffene als Kollegin dadurch identifizieren können. Die Einreichung einer Unterlassungsklage ist für Betroffene ein wichtiges Signal, weil sie zeigt, dass das Recht auf betroffenensensiblen Umgang und die Einhaltung von Rechtsnormen erfolgreich durchgesetzt werden kann. Die Kirchen sollten diesen Fall zum Anlass nehmen, ihre Regelungen zum Datenschutz und dem damit einhergehenden kirchlichen Verwaltungsverfahren eingehend zu prüfen. Dies sollte sich grundsätzlich orientieren an den berechtigten Belangen Betroffener, auch und gerade im Bereich Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.«

(UBSKM Kerstin Claus im DLF; eigene Transkription auf Grundlage des DLF-Audios, Hervorhebung ergänzt.)

Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist das kirchliche Datenschutzrecht wohl recht schwach aufgestellt: Ein immaterieller Schadenersatz wäre denkbar; leider ist der Rechtsweg unklar, auf dem dieser erstritten werden könnte – die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht zuständig. Das mutmaßlich einschlägige Universalkirchenrecht kennt in can. 220 CIC (»Niemand darf […] das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen«) keine Sanktionen. Auf Twitter äußert sich außerdem Doris Reisinger zum Machtungleichgewicht bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.

Mittlerweile haben 15 Bistümer Normen zur Einsicht in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung erlassen. Erst jetzt erschien das Fuldaer Amtsblatt Nr. 2/2022 online, das unter dem Titel »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« die bislang eigenständigste Umsetzung der DBK-Musternorm vorgenommen hat. Im Unterschied zur Musternorm, die mit der Bezeichnung »Bedienstete« wohl auf den Sprachgebrauch der Personalaktenordnung abhebt und lediglich die Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamt*innen erfasst, erweitert das Fuldaer Gesetz die Reichweite des Begriffs auf alle Beschäftigte, gleich welcher Rechtsform, solange sie bei einem der bischöflichen Gewalt unterworfenen Rechtsträger beschäftigt sind. Anders als die Musternorm wird eine viel stärkere Verortung im Kirchen- wie im Beamtenrecht vorgenommen, Begriffsbestimmungen sorgen für mehr Klarheit, neben Personal- werden auch relevante Sachakten erfasst und die Aufarbeitungskommission darf Betroffenen in deren Fällen Akteneinsicht gewähren. Insgesamt wirkt das Fuldaer Gesetz erfreulich durchdacht und betroffenenorientiert, wenn hier auch lediglich die Übermittlung an die Kommission, nicht für Forschung und an Kanzleien geregelt wird. Allein schon, dass mit der klaren Bezeichnung »Gesetz« statt der schwammigen »Normen« die Rechtsqualität deutlich gemacht wird, muss man im Feld der tendentiell wurstigen bischöflichen Gesetzgebung schon positiv hervorheben.

Die Evaluierung des KDG findet bisher ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Dass es in der kirchlichen Gesetzgebung auch anders geht, zeigen die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer mit ihrem Vorgehen bei der Ablösung des »Preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens« durch kirchliche Gesetze. Schon lange vor Inkraftsetzung durch die Gesetzgeber wird in allen Bistümern ein umfangreiches Beteiligungsverfahren gestartet auf der Grundlage eines ausführlich kommentierten Gesetzesentwurfs – das sollte Schule machen.

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Facebook-Dämmerung und Seelsorgegeheimnis – Wochenrückblick KW 13/2022

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Die Datenschutzkonferenz hat einen Beschluss zu Facebook-Fanpages getroffen und sich damit ein Kurzgutachten ihrer Taskforce zum Thema zu Eigen gemacht. Das kommt zu diesem Ergebnis: »Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen und den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtungen gespeichert sind, sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.« Dem schließt sich die KDSA Ost an und fordert die Verantwortlichen in den kirchlichen Einrichtungen auf, ihre Facebook-Fanpages zu deaktivieren, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nach denselben Kriterien wie von der DSK gefordert nachweisen können.

In NomoK@non beschäftigt sich Matthias Ambros mit dem Seelsorgegeheimnis im kanonischen Recht. Dabei beschäftigt er sich auch ausführlich mit can. 220 CIC, der den guten Ruf und den Schutz der Intimsphäre normiert. Da der knappe Kanon lediglich eine »Fundamentalnorm« sei, plädiert Ambros für eine Erarbeitung von Schutznormen auf dieser Grundlage. Auch wenn es das noch nicht gibt und das Datenschutzrecht nur Teilaspekte des Persönlichkeitsrechts und der Intimsphäre schützt, gibt es kirchliche Rechtsbehelfe. Ambros erläutert, wie ein kirchliches Verwaltungsverfahren aussehen würde: »Unter Bezugnahme auf den in can. 220 verbürgten Schutz der Intimsphäre kann sich ein Gläubiger in Schriftform an den zuständigen Ordinarius wenden und unter Belegung des Sachverhaltes beantragen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts festgestellt und entstandener Schaden wieder behoben wird«, im folgenden beschreibt er noch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

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Bistum Essen adaptiert Personalaktenordnung für alle Beschäftigte

Die Personalaktenordnung für Kleriker und Kirchenbeamte ist eine Frucht der Missbrauchsaufarbeitung in der Kirche. Viele Gutachten bestätigten, was Missbrauchsbetroffene schon lange wussten: Täter konnten dank nachlässiger und manipulativer Aktenführung versetzt werden, sei es im Bistum, sei es über Bistumsgrenzen hinaus, und Taten und Verdachtsmomente waren aus den Akten, aus der Welt.

Neben dem Essener Dom ist das Amtsblatt des Bistums zu sehen
(Bildquelle: Tuxyso / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0, CC BY-SA 3.0, Link, zugeschnitten und Montage mit dem Amtsblatt 3/2022 des Bistums Essen.)

Mittlerweile haben wohl alle Bistümer eine einheitliche Personalaktenordnung erlassen, um das zu kontern – aber damit werden natürlich nur ein Bruchteil der kirchlichen Beschäftigten erfasst: Die Mehrheit sind keine Kleriker, Kirchenbeamte die Ausnahme. Das Bistum Essen hat nun überraschend als erste Diözese eine der PAO analoge Ordnung für seine Mitarbeiter*innen erlassen: Im aktuellen Amtsblatt ist eine »Verordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bistums Essen« (hier PAO-MA abgekürzt) in Kraft gesetzt worden. Die hat überwiegend Parallelen zur bekannten PAO – aber auch einige Unterschiede.

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Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche – Rezension

So schwierig kann das mit dem Beschäftigtendatenschutz nicht sein – schließlich kommt § 53 KDG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, mit vier Absätzen aus. Dass das ein Fehlschluss ist, dürfte offensichtlich sein. Tatsächlich ist das Personalwesen ein Feld, in dem es eine Vielzahl teils sensibler Daten zu verarbeiten gilt.

Cover von Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche, in einem Bücherregal
Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche: Ketteler-Verlag 2022, 287 Seiten, 39,90 Euro.

Als Hilfe für die rechtskonforme Bestellung dieses weiten Felds hat Matthias Ullrich nun das erste umfangreiche Werk zum Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche vorgelegt: Mit gut 280 Seiten immer noch kompakt, und doch ein umfassender und praxisrelevanter Überblick. Der Band besteht aus vier großen Teilen: Einer Einführung zu Grundlagen des Datenschutzes sowie drei Kapiteln zum Beschäftigtendatenschutz im Einstellungsverfahren, im Arbeitsverhältnis und in der Mitarbeitervertretung.

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Für alle heißt für alle – DGB zum Beschäftigtendatenschutz bei Kirchen

Keine Sonderrechte für Kirchen beim Beschäftigtendatenschutz – das ist das erklärte Ziel des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Und in der Tat: Ausnahmen für Kirchen kennt der hier schon besprochene Entwurf des DGBs für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht. Mit Blick auf den Sonderweg der Selbstbestimmung, den die Kirchen in Deutschland aufgrund des »beredten Schweigens« des Bundesdatenschutzgesetzes zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften beschritten haben, macht das misstrauisch: Heißt »für alle« wirklich »für alle«?

Das Logo des Deutschen Gewerkschaftsbunds steht im Saal beim Bundeskongress 2018
(Pressebild vom 18. DGB-Bundeskongress 2018, DGB/Simone M. Neumann)

Der DGB jedenfalls ist überzeugt: So wie der Entwurf formuliert ist, genügt das, um die Kirchen rechtssicher zu erfassen. Das betonte der Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand Bertold Brücher auf Anfrage: »Wenn wir ›für alle‹ schreiben, dann sind damit auch tatsächlich alle Beschäftigte gemeint. Also auch die kirchlichen Beschäftigen«, so Brücher. 

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