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Die neu im DSG-EKD geschaffene Rechtsgrundlage für die systematische Missbrauchsaufarbeitung schließt ihre Anwendung für Einzelfälle aus. Das stößt auf Kritik bei Betroffenenvertreter*innen: Kerstin Claus, Mitglied des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, sieht in einer Ergänzung zur Meldung hier das Problem darin, dass die Gesetzesänderung so ins Leere laufen könnte: »›Nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung‹ – das heisst im Umkehrschluss, dass gerade für Taten, die sich im gemeindlichen Kontext ereignet haben, entsprechende Akten kaum ausgewertet werden können, da mangels solcher auch öffentlicher kirchlicher Nachforschungen, die das Gegenteil belegen könnten, weiter für die meisten angezeigten Fälle von Einzelfällen ausgegangen werden wird.« Ihr ganzer Kommentar ist lesenswert.
Die Ungeduld wächst bei einigen kirchlichen Aufsichten angesichts verhallender Hinweise. Bei der KDSA Ost geht’s dieses Mal um Namensschilder im Pflegebereich und immer wiederkehrende Konflikte darüber, ob die den vollen Namen enthalten müssen. Müssen sie nicht, ist ziemlicher Konsens bei den Aufsichten, wie auch die Ost-Aufsicht erläutert: »Gerade aber im Bereich körpernaher Dienstleistungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Patienten in der Pflegeleistung mehr als eine Dienstverrichtung sehen. Nach Dienstende oder außerhalb der Dienstzeit haben Arbeitnehmer*innen ein schützenswertes Interesse nicht von Patienten kontaktiert zu werden.« Den Wink mit dem Zaunpfahl sollten entsprechende Verantwortliche zur Kenntnis nehmen – die Aufsicht kündigt Sanktionen an.
Auf Artikel 91
- Betroffenenrechte mangelhaft – Tätigkeitsbericht 2020 des Katholischen Datenschutzzentrums NRW
- Zweite Instanz: Der Pfarrer darf Gottesdienst-Teilnahmelisten kontrollieren
Aus der Welt
- Der BfDI hat einen Leitfaden zur Datenverarbeitung im Personalrat veröffentlicht, entsprechend seiner Zuständigkeit mit dem Fokus auf Personalvertretungen bei den öffentlichen Stellen des Bundes. Mutatis mutandis ist der kompakte Leitfaden aber sicherlich auch nützlich für die Arbeit in Mitarbeitervertretungen.
- Die österreichische Datenschutzbehörde weist auf eine Entscheidung zum Auskunftsrecht bei Zuordnung von Wahrscheinlichkeiten für die Milieuzugehörigkeit hin. Dabei handle es sich um Scoring – damit sind nicht nur die Wahrscheinlichkeitswerte für die einzelnen Milieus zu beauskunften, sondern auch »Eingangsvariablen, deren Gewichtung und eine Erklärung, weshalb Betroffenen ein bestimmtes Bewertungsergebnis zugeordnet wird, oder gleichwertige Informationen« umfassen. Sicherlich auch interessant für die Pastoralplanung, die (wie etwa das Bistum Rottenburg-Stuttgart) umfassende Milieu-Atlanten einsetzt.
- Hält die Einwilligung, was sie verspricht – nämlich für informationelle Selbstbestimmung und Datensouveränität zu sorgen? Malte Engeler zeigt sich auf netzpolitik.org skeptisch: Die Einwilligung ist das Problem
Kirchenamtliches
- KDSA Ost:
- Datenschutzzentrum Dortmund: Der Diözesandatenschutzbeauftragte der nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer veröffentlicht Jahresbericht 2020
- Datenschutzgericht der DBK: DSG-DBK 01/2021
- KDSZ Frankfurt: Das KDSZ Frankfurt/M. veröffentlicht technische Empfehlungen zum datensparsamen Einsatz von Windows 10 (August 2021)
- Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie: Muster Anzeige einer Bestellung DSB durch die verantwortliche kirchliche Stelle
- Bistum Osnabrück: Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) 1 Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich des Bistum Osnabrück (§ 29-KDG-Gesetz), Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich des Bistums Osnabrück vom 01.08.2021 (§ 29-KDG-Gesetz-DVO), Anlage 1 zu § 29-KDG-Gesetz-DVO – Auflistung der beauftragten Dienstleistungen (incl. Art und Zweck der Verarbeitung, Datenübermittlung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien der betroffenen Personen)