Schlagwort-Archive: Beschäftigtendatenschutz

Facebook-Dämmerung und Seelsorgegeheimnis – Wochenrückblick KW 13/2022

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Die Datenschutzkonferenz hat einen Beschluss zu Facebook-Fanpages getroffen und sich damit ein Kurzgutachten ihrer Taskforce zum Thema zu Eigen gemacht. Das kommt zu diesem Ergebnis: »Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen und den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtungen gespeichert sind, sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.« Dem schließt sich die KDSA Ost an und fordert die Verantwortlichen in den kirchlichen Einrichtungen auf, ihre Facebook-Fanpages zu deaktivieren, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nach denselben Kriterien wie von der DSK gefordert nachweisen können.

In NomoK@non beschäftigt sich Matthias Ambros mit dem Seelsorgegeheimnis im kanonischen Recht. Dabei beschäftigt er sich auch ausführlich mit can. 220 CIC, der den guten Ruf und den Schutz der Intimsphäre normiert. Da der knappe Kanon lediglich eine »Fundamentalnorm« sei, plädiert Ambros für eine Erarbeitung von Schutznormen auf dieser Grundlage. Auch wenn es das noch nicht gibt und das Datenschutzrecht nur Teilaspekte des Persönlichkeitsrechts und der Intimsphäre schützt, gibt es kirchliche Rechtsbehelfe. Ambros erläutert, wie ein kirchliches Verwaltungsverfahren aussehen würde: »Unter Bezugnahme auf den in can. 220 verbürgten Schutz der Intimsphäre kann sich ein Gläubiger in Schriftform an den zuständigen Ordinarius wenden und unter Belegung des Sachverhaltes beantragen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts festgestellt und entstandener Schaden wieder behoben wird«, im folgenden beschreibt er noch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

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Bistum Essen adaptiert Personalaktenordnung für alle Beschäftigte

Die Personalaktenordnung für Kleriker und Kirchenbeamte ist eine Frucht der Missbrauchsaufarbeitung in der Kirche. Viele Gutachten bestätigten, was Missbrauchsbetroffene schon lange wussten: Täter konnten dank nachlässiger und manipulativer Aktenführung versetzt werden, sei es im Bistum, sei es über Bistumsgrenzen hinaus, und Taten und Verdachtsmomente waren aus den Akten, aus der Welt.

Neben dem Essener Dom ist das Amtsblatt des Bistums zu sehen
(Bildquelle: Tuxyso / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0, CC BY-SA 3.0, Link, zugeschnitten und Montage mit dem Amtsblatt 3/2022 des Bistums Essen.)

Mittlerweile haben wohl alle Bistümer eine einheitliche Personalaktenordnung erlassen, um das zu kontern – aber damit werden natürlich nur ein Bruchteil der kirchlichen Beschäftigten erfasst: Die Mehrheit sind keine Kleriker, Kirchenbeamte die Ausnahme. Das Bistum Essen hat nun überraschend als erste Diözese eine der PAO analoge Ordnung für seine Mitarbeiter*innen erlassen: Im aktuellen Amtsblatt ist eine »Verordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bistums Essen« (hier PAO-MA abgekürzt) in Kraft gesetzt worden. Die hat überwiegend Parallelen zur bekannten PAO – aber auch einige Unterschiede.

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Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche – Rezension

So schwierig kann das mit dem Beschäftigtendatenschutz nicht sein – schließlich kommt § 53 KDG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, mit vier Absätzen aus. Dass das ein Fehlschluss ist, dürfte offensichtlich sein. Tatsächlich ist das Personalwesen ein Feld, in dem es eine Vielzahl teils sensibler Daten zu verarbeiten gilt.

Cover von Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche, in einem Bücherregal
Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche: Ketteler-Verlag 2022, 287 Seiten, 39,90 Euro.

Als Hilfe für die rechtskonforme Bestellung dieses weiten Felds hat Matthias Ullrich nun das erste umfangreiche Werk zum Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche vorgelegt: Mit gut 280 Seiten immer noch kompakt, und doch ein umfassender und praxisrelevanter Überblick. Der Band besteht aus vier großen Teilen: Einer Einführung zu Grundlagen des Datenschutzes sowie drei Kapiteln zum Beschäftigtendatenschutz im Einstellungsverfahren, im Arbeitsverhältnis und in der Mitarbeitervertretung.

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Für alle heißt für alle – DGB zum Beschäftigtendatenschutz bei Kirchen

Keine Sonderrechte für Kirchen beim Beschäftigtendatenschutz – das ist das erklärte Ziel des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Und in der Tat: Ausnahmen für Kirchen kennt der hier schon besprochene Entwurf des DGBs für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht. Mit Blick auf den Sonderweg der Selbstbestimmung, den die Kirchen in Deutschland aufgrund des »beredten Schweigens« des Bundesdatenschutzgesetzes zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften beschritten haben, macht das misstrauisch: Heißt »für alle« wirklich »für alle«?

Das Logo des Deutschen Gewerkschaftsbunds steht im Saal beim Bundeskongress 2018
(Pressebild vom 18. DGB-Bundeskongress 2018, DGB/Simone M. Neumann)

Der DGB jedenfalls ist überzeugt: So wie der Entwurf formuliert ist, genügt das, um die Kirchen rechtssicher zu erfassen. Das betonte der Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand Bertold Brücher auf Anfrage: »Wenn wir ›für alle‹ schreiben, dann sind damit auch tatsächlich alle Beschäftigte gemeint. Also auch die kirchlichen Beschäftigen«, so Brücher. 

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Zeugen Jehovas lassen warten – Wochenrückblick KW 11/2022

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In dieser Woche sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat der BfD EKD seine Stellungnahme dazu aktualisiert. Im wesentlichen wurde deutlich gekürzt im Vergleich zur vorigen Fassung. Die aktuelle Version beschränkt sich darauf, in welchen engen Grenzen der gesetzlichen Vorschriften Arbeitgeber die Beschäftigtendaten verarbeiten dürfen.

In ihrer Rede anlässlich der Verleihung des Herbert-Haag-Preises befasst sich Doris Reisinger mit den bekannten Unzulänglichkeiten der kirchlichen Justiz: »Bis heute – zwölf Jahre nach dem Ausbruch der Krise in Deutschland und beinahe 40 Jahre nach dem Ausbruch der Krise in den USA – sind kirchliche Verfahren geheim. Bis heute werden Opfer von Sexualstraftaten in kirchlichen Verfahren nicht als Opfer gesehen. Bis heute haben sie keine Akteneinsicht und keinen Nebenklägerstatus.« Es dürfte interessant werden, ob die Ordnungen für die Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit der DBK zumindest hinsichtlich der Akteneinsicht nicht hinter die Betroffenenrechte des KDG zurückfallen. Ob man bei den anderen Punkten Hoffnung haben darf?

Schon seit über einem Jahr ist bekannt, dass unter anderem die Datenschutzaufsichten in Hessen und Berlin Zweifel am Datenschutzrecht einer Religionsgemeinschaft haben, seit letztem Jahr, dass es sich dabei um die Zeugen Jehovas handelt – doch die Verfahren ziehen sich. Dieser Tage habe ich – wie ziemlich regelmäßig – nach dem aktuellen Stand gefragt: In Hessen gibt es keinen neuen Informationsstand, in Berlin, wo es Signale gab, dass die Prüfung sich dem Ende nähert, hieß es: »Die Prüfung konnte aufgrund personeller Engpässe noch nicht abgeschlossen werden.«

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DGB-Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz – auch für Kirchen?

Schon lange fordern die Gewerkschaften ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz, passiert ist bisher kaum etwas – immerhin hat die Ampelkoalition »Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz« in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt und das Arbeitsministerium einen Bericht des zuständigen Beirats veröffentlicht. Nun sollen der Regierung Beine gemacht werden.

Das Logo des Deutschen Gewerkschaftsbunds steht im Saal beim Bundeskongress 2018
(Pressebild vom 18. DGB-Bundeskongress 2018, DGB/Simone M. Neumann)

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat nun die Sache in die eigenen Hände genommen und einen Entwurf für ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz vorgelegt. Erklärtes Ziel des DGB ist es, dabei auch die kirchlichen Beschäftigten zu erfassen, so hat es schon der 21. DGB-Bundeskongress 2018 beschlossen. Ein Blick in den Gesetzesentwurf zeigt aber: Auch wenn dieses Gesetz den Kirchen wahrscheinlich endlich einen ausführlich geregelten Beschäftigtendatenschutz bescheren würde, bleiben doch einige Fragen im Zusammenspiel mit dem kirchlichen Datenschutz offen. (Eine Presseanfrage dazu an den DGB vom Montag ist bisher noch nicht beantwortet.)

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3G, Faxe und päpstliches Geheimnis – Wochenrückblick KW 6/2022

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Der BfD EKD hat seine Stellungnahme zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz und zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis aktualisiert und erweitert. Die (nicht nur für Anwender*innen des DSG-EKD) hilfreiche kompakte Zusammenstellung fasst im wesentlichen vieles zusammen, was schon anderswo zu lesen war. In Nebenbemerkungen erfährt man aber auch wieder interessante Rechtsauffassungen. Eine davon ist eine sehr datensparsame Auslegung von § 28a Abs. 3 IfSG: »Mit der Formulierung „Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass lediglich diejenigen Daten gemeint sind, die im Rahmen des 3G-Nachweises erfasst werden (Vorlage eines 3G-Nachweises, 3G-Voraussetzung erfüllt etc.)« – nicht gemeint sei der Impf- oder Sero-Status selbst. Das ist eine deutlich restriktivere Auslegung, als sie etwa im Erzbistum Freiburg (hier schon kritisch berichtet) angewandt wird. Von Interesse über den Spezialfall 3G-Dokumentation hinaus ist eine Position zum Nebeneinander von Rechtsgrundlagen: »Eine dennoch erteilte Einwilligung wäre aufgrund des Vorrangs der spezielleren Rechtsgrundlagen unwirksam«, vertritt der BfD EKD – auch das eine vermutlich nicht unumstrittene, aber elegante Auslegung: Die Frage, wie beim Vorliegen von Einwilligung und weiteren Rechtsgrundlage ein Widerruf zu behandeln sei, wird für solche Fälle damit einfach umschifft.

»Manche Kinder wissen gar nicht mehr, wie ein Faxgerät aussieht«, schreibt der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Diözesen – das gilt wohl auch für besonders große Werte von Kinder. Aus Anlass einer weiteren Aufsichtsstellungnahme zur Zulässigkeit von Faxen weist er noch einmal auf seine Äußerungen zum Thema hin. Ob das Fazit »Das Faxen ist mithin nicht per se unzulässig« nun eine gute oder eine schlechte Nachricht ist, korreliert sicher auch mit dem Alter der Antwortenden. (Auch hier war das Faxen schon mehr und weniger ausführlich Thema.)

Die Ernennung von Shelton Fabre zum Erzbischof von Louisville wurde von »The Pillar« schon deutlich vor der offiziellen Bekanntgabe durch den Vatikan vermeldet – dabei stehen solche Informationen unter »päpstlichem Geheimnis«. Die Redaktion hat nun einen Kommentar nachgeschoben und grundsätzliche Anfragen an dieses kirchenrechtliche Instrument gestellt, bei dem es neben einer Erläuterung, was das päpstliche Geheimnis eigentlich ist, vor allem um die Wechselwirkungen von ignorierter Geheimhaltungspflicht und Rechtskultur geht: »The theatrical expectation of secrecy – much vaunted but hardly honored – creates a culture of gossip — exactly the kind of thing which the pope has warned against.« Der Status quo führe zu den schlechtesten Regeln, »the unenforced and disrespected rules, which can engender disrespect for the entire rule-making apparatus«.

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Datensparsam 3G-Status prüfen – Wochenrückblick KW 47/2021

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Die Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind nun in Kraft – inklusive der 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Die lässt sich gut und weniger gut umsetzen – wie es gut geht, legt der BfD EKD in einer Pressemeldung dar. Eine langfristige Speicherung sei »eher nicht« erforderlich, schon »nach Zutritt oder am Ende des jeweiligen Tages« können die angefallenen Daten einer Zutrittskontrolle gelöscht werden. (Gemeint sind aufgrund der Dokumentationspflichten damit wohl nur die eigentlichen Nachweise.) »Für eine dauerhafte Zutrittsmöglichkeit genügt auch die Dokumentation im Rahmen eines einmaligen ›Abhakens‹ auf einer Liste bei erstmaliger Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises«, so der BfD EKD. Dazu brauche es nachprüfbare Prozesse – wie die genau aussehen, wird nicht weiter ausgeführt. Tipps dafür gibt es bei den Datenschutz-Notizen und beim Datenschutz-Guru. Althammer & Kill haben sogar schon fertige Vorlagen für Datenschutzinformationen nach KDG und DSG-EKD. Neben dem BfD EKD hatte sich kurzfristig auch der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie geäußert – die Position wurde aber noch am selben Tag wieder aus dem Netz genommen. Meines Erachtens wohl zurecht.

Die Ampel hat ihren Koalitionsvertrag vorgelegt, und natürlich spielt auch Datenschutz eine Rolle. Ein Vorhaben ist auch für hier besonders interessant: »Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes verstärken wir die europäische Zusammenarbeit, institutionalisieren die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen.« Die Ausführung wird noch interessant werden: Einmal mit Blick auf die Umsetzung, die aufgrund des Verbots der Mischverwaltung wohl eine Grundgesetzänderung erfordert (wie im BDSG-Evaluierungsbericht des BMI festgestellt wurde). Aber natürlich auch mit Blick auf die bislang kaum beteiligten spezifischen Aufsichten – bei einer BDSG-Reform sollte hier eine verbindliche Beteiligung festgeschrieben werden. Einen Überblick über die Datenschutzpläne der Ampel gibt es übersichtlich in der Dataprotection Landscape. (Mit Blick auf Religionspolitik habe ich den Vertrag bei katholisch.de analysiert.)

Nichts Neues gibt es in der Nordkirche: Auf der Landessynode in der vergangenen Woche hatte der Datenschutzbeauftragte zwar auf seinen schriftlichen Bericht verwiesen – der ist aber noch nicht veröffentlicht.

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Alle Völker und Rassen – Wochenrückblick KW 41/2021

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Bei der Eule beschäftigt sich Philipp Greifenstein mit der Kategorie des »Rassischen« in evangelischen Kirchengesetzen – ein lesenswerter Beitrag zu kirchlicher Rechtskultur. Er fragt: »Wenn sich schon der Deutsche Bundestag mit einer Reform Zeit lässt, könnten dann nicht die Kirchen mit guten Beispiel voran gehen, und den Rassebegriff und seine verschwurbelten Geschwister wie „Abstammung“ und „Ethnie“ aus ihren Gesetzen entfernen?« Betroffen sind dabei auch die kirchlichen Datenschutzgesetze. Sowohl das DSG-EKD (§ 4 Nr. 2 lit. b)) wie das KDG (§ 4 Nr. 2) haben aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Wendung »rassische und ethnische Herkunft« bei der Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten übernommen. In der Fachöffentlichkeit wurde das bisher nur von Matthias Ullrich in seiner Kommentierung von § 11 KDG in Sydows KDG-Kommentar problematisiert: »Auch der kirchliche Gesetzgeber hat es an dieser Stelle versäumt, die Formulierung „rassische“ Herkunft aus dem Gesetz zu entfernen, bzw. nicht aufzunehmen. Wissenschaftlich ist längst erwiesen, dass es menschliche Rassen nicht gibt.« Ullrich sieht den Begriff als nicht erforderlich an, um die gewünschte Regelung zu treffen: »Das Begriffspaar „rassische und ethnische Herkunft“ wird stets zusammen verwendet und zielt auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab, die durch gemeinsame Herkunft, Kultur oder ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl geprägt wird.« Ullrich plädiert dafür, lediglich »ethnische Herkunft« zu schreiben. Mit Blick darauf, dass »rassisch« eben nicht auf biologische Tatsachen, sondern auf biologistische Zuschreibung abhebt, wäre das vielleicht doch etwas zu wenig. (Ausführlich dazu Matthias Hong im Verfassungsblog.)

Auf Twitter habe ich mich mit Michael Hilpüsch darüber unterhalten, ob das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) eigentlich im kirchlichen Bereich gilt. Tut’s das? Laut Anwendungsbereich unterliegen ihm »alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen« (§ 1 Abs. 3 TTDSG). Kirchlicher Datenschutz wird einerseits in Ausübung des Selbstorganisationsrecht der Kirchen gesetzt – verdrängt es dann alle Gesetze dieser Materie? Oder gilt das TTDSG, weil die kirchlichen Datenschutzgesetze beide Regelungen haben, denen zufolge ihnen Spezialgesetze vorgehen (§ 2 Abs. 2 KDG und § 2 Abs. 6 DSG-EKD)? Und welche kirchlichen Einrichtungen sind eigentlich »Unternehmen« im Sinne des TTDSG? Das Zusammenwirken der kirchlichen Gesetze mit weltlichen und die deutlich unterschiedliche Systematik, was den Vorrang des jeweiligen Datenschutzgesetzes im Vergleich zu anderen Gesetzen angeht, bleibt eine der kompliziertesten Fragen des kirchlichen Datenschutzes – und eine der ungeklärtesten.

Ein Terminhinweis in eigener Sache: In der kommenden Woche, 21. Oktober, 17–18.30 Uhr sitze ich beim iRights.Lab auf einem digitalen Podium zum Thema »Ist das Kirche oder kann das weg? Über die Moral in einer digitalen Gesellschaft« – die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldung beim iRights.Lab.

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Impffragen und Jubiläum im Geheimarchiv – Wochenrückblick KW 35/2021

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Die Frage, ob Beschäftigte von ihren Arbeitgeber*innen nach dem Impfstatus gefragt werden dürfen, beherrscht diese Woche die Pandemie-Diskussion. Gegenüber dem ZDF hat sich dazu auch Theologe und Ethikratsmitglied Andreas Lob-Hüdepohl geäußert: »Der Datenschutz ist ein wichtiges Gut, allerdings werden die Daten nicht um ihrer selber geschützt, sondern sie dienen der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von daher muss man tatsächlich in dieser Situation eine Güterabwägung vornehmen, nämlich zwischen dem Gut der geschützten Daten um des Persönlichkeitsschutzes willen, oder aber das Wissen um bestimmte Daten, in diesem Fall Gesundheitsdaten, auch um Personen zu schützen, nämlich im Betrieb, von daher ist das grundsätzlich anzudenken und möglicherweise sogar erforderlich.« Lob-Hüdepohl betont dabei die ethische Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung: »denn nur was gesetzlich geregelt ist, dagegen kann ich mich gegebenenfalls auch wehren, das ist ein Rechtsstaatsprinzip«, so der Berliner Theologe.

Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund feiert sein fünfjähriges Jubiläum und die Bestätigung von Steffen Pau als Diözesandatenschutzbeauftragter auf fünf weitere Jahre. (Amtsblatt- und Artikel-91-Leser*innen wussten das schon.) In der Meldung hebt das Datenschutzzentrum seine organisatorische Vorreiterrolle hervor, die die Errichtung als KdÖR darstellte: »In der Folge entstand für die südwestlichen (Erz-)Bistümer in Deutschland das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main“ (KdöR). Auch die Freisinger Bischofskonferenz plant zur Unterstützung des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Bistümer ein „kirchliches Datenschutzzentrum“ in Nürnberg zu errichten.« Wann das der Fall sein wird, ist trotz vieler Nachfragen bei der Pressestelle der Freisinger Bischofskonferenz noch nicht zu erfahren.

Im Würzburger »Kanon des Monats« geht es im September um die bischöflichen Geheimarchive. Jessica Scheiper, die das Thema bereits vor einigen Wochen bei Feinschwarz angesprochen hatte, legt jetzt noch einige kanonistische Details nach. Dazu gehört auch der Verweis auf can. 490 § 3 CIC: »Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.« Das hat auch für die Betroffenenrechte des Datenschutzrechts erhebliche Auswirkungen: Das Universalkirchenrecht ist höherrangiges Recht als das KDG und geht damit den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten vor. Da im Geheimarchiv unter anderem »Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren« gelagert werden, hebelt das insbesondere die Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt aus.

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