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Eine Kerze in der Kirche anzünden ist datensparsam: Das Gebetsanliegen geht ohne Verarbeitung direkt nach oben. Es gibt aber auch Situationen in denen Gebetsanliegen gesammelt werden: Offen in Kirchen ausliegende Bücher zum Eintragen der Gebetsanliegen, Pinnwände für Gebetsanliegen oder Formulare, mit denen Gebetsanliegen gesammelt werden, um das persönliche Anliegen in die Gebetsgemeinschaft zu bringen.
Votivtafeln in der Wallfahrtskirche in Moresnet-Chapelle – nach Gebetserhörung sind die Tafeln zum Dank in der Regel datensparsam ausgestaltet. (Bildquelle: flamenc CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)
Solche Formen des gemeinsamen Bittens und Betens sind wichtig. Bei der Gestaltung, wie Gebetsanliegen gesammelt werden, sollte man aber darauf achten, alles so zu gestalten, dass die Privatsphäre von Betenden und Dritten, für die gebetet werden soll, gewahrt wird. Das erfordert ein wenig Überlegen, lässt sich aber ohne viel Aufwand umsetzen.
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Das katholische Südwest-Datenschutzaufsicht hat 240 Webseiten von katholischen Schulen automatisiert geprüft. Das KDSZ Frankfurt hat dabei festgestellt, dass auf vielen Webseiten die gleichen Probleme bestehen – und angesichts der geschilderten Probleme bei Schul-Webseiten liegt es nahe, dass auch andere Webseiten ähnliche Probleme haben.
Der Blick in den vierseitigen Ergebnisbericht der Prüfung lohnt daher für alle, die eine Webseite betreiben – die festgestellten Probleme und die Abhilfe sind nicht nur im Geltungsbereich des KDG relevant.
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Die Landschaft der katholischen Akteneinsichtsregelungen ist unübersichtlich: Mindestens zwei Musterordnungen für Personal- und Sachakten existieren, die von den unterschiedlichen Bistümern unterschiedlich und teils sehr eigen umgesetzt wurden. Nun kommt eine weitere Variante aus dem Bistum Trier dazu: Eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten, die am 1. April in Kraft tritt.
Erstmals wird damit die Akteneinsicht speziell für Missbrauchsbetroffene und ihre Angehörigen geregelt, nicht nur für die institutionelle Aufarbeitung – zusätzlich zu bereits bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten, sowohl speziellen wie datenschutzrechtlichen. Ist das gelungen?
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