Schlagwort-Archive: Arbeitsrecht

Der oberste bayerische katholische Datenschützer wird 80

Jupp Joachimski wird 80. Als bayerischer Diözesandatenschutzbeauftragter ist er immer noch im Dienst – auch wenn seine Amtszeit eigentlich schon lange abgelaufen ist: Es gibt einfach keinen Nachfolger, und Joachimski macht (wie das Gesetz es befiehlt) einfach weiter. Zum 80. schenkt das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dem Jubilar eine Festschrift in der Reihe »Schriften zum kirchlichen Datenschutz«.

Porträt von Jupp Joachimski mit dem Titel der Festschrift anlässlich seines 80. Geburtstags
Mit der von Steffen Pau, Christine Haumer und Stephanie Melzow herausgegebenen Festschrift »Justiz die Pflicht, Datenschutz die Kür« würdigen die Diözesandatenschutzbeauftragten und Weggefährt*innen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.

Etwa die Hälfte des Bandes machen Aufsätze zum kirchlichen Datenschutz aus: Neben den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten und ihren Mitarbeitenden kommen unter anderem der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri und der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak zu Wort. Die Aufsätze sind meist historisch und deskriptiv ausgerichtet – sie geben aber auch einige neue, bislang unbekannte Informationen zum kirchlichen Datenschutz. Mehr oder weniger zwischen den Zeilen scheint es auch langsam Gewissheit zu werden, dass das lange geplante Katholische Datenschutzzentrum Wirklichkeit wird.

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IDSG zu Rechtswegen im kirchlichen Datenschutz

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei neue Entscheidungen veröffentlicht: IDSG 6/2021 und IDSG 19/2021. In beiden geht es in der Sache zunächst um Konflikte im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – wenn das Verhältnis ohnehin zerrüttet ist, werden die wenigen gut zugänglichen Rechtsbehelfe ergriffen, die es im kirchlichen Recht gibt.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Beide Entscheidungen haben aber auch Aspekte mit grundsätzlicher Bedeutung: Verhandelt werden offene und versperrte Rechtswege zum kirchlichen Datenschutzgericht und zu kirchlichem Recht vor staatlichen Gerichten.

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Die DSK zeigt die Instrumente – Wochenrückblick KW 27/2022

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Am 18. Mai fand das Treffen der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichten statt. Die Unterlagen konnte ich per Informationsfreiheitsanfrage befreien. Wieder einmal ging es um Beteiligung. Die Aufsichtsbehörden in der DSK sind bekanntlich nicht ganz freigiebig mit der Einbeziehung der spezifischen Aufsichten. Auch beim Europäischen Datenschutzausschuss können die Spezifischen nicht auf die dort verwendete Dokumentenablageplattform Confluence zugreifen, da das Innenministerium die spezifischen Aufsichten nicht nach Art. 51 Abs. 4 DSGVO notifiziert hat. Aus dem Protokoll erfährt man, dass die Frage einer nachträglichen Notifizierung durch das BMI derzeit in den kirchlichen Gremien geprüft werde. Außerdem kündigt der BfDI an, dass die Forderung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach mehr Beteiligung, über die hier schon berichtet wurde, auch eine Antwort aus der DSK erfahren soll. Sehr diplomatisch heißt es, dass die Teilnehmenden »Einigkeit« erzielt hätten, »dass ein qualitativer Ausbau der Kooperation gewünscht sei«. Beim Bericht aus der Arbeit der DSK gibt es einen Ausblick auf die beabsichtigten Maßnahmen mit Blick auf Facebook-Fanpages. In Betracht kämen demnach die Untersagung und die Anordnung eines datenschutzgerechten Betriebs. Außerdem wurde das zweite Austauschtreffen für 2022 zwischen DSK und spezifischer Aufsicht angekündigt: Es findet am 14. Dezember statt.

Die KDSA Ost stellt die Entscheidung des EuGH zum Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten vor. Im Vorfeld wurde vertreten, dass die EuGH-Entscheidung unabhängig vom Ausgang keine Auswirkungen auf den analogen Kündigungsschutz im KDG und im DSG-EKD haben werde. Nachdem der EuGH die BDSG-Rechtslage für zulässig erachtet, bleibt diese Frage akademisch. »Auch wenn die Rechtsprechung des EuGHs keine direkte Auswirkung auf das kirchliche Datenschutzrecht (§ 37 Abs. 4 KDG, § 37 Abs. 2 DSG-EKD) hat, stellt das Urteil doch eine Stärkung der dort verankerten inhaltsgleichen Regelungen dar«, ordnet die KDSA Ost ein.

Mit der kirchlichen Strafrechtsreform hat auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte in der katholischen Kirche etwas mehr Zähne bekommen: Wer jemandes guten Ruf schädigt, wird nun nicht mehr nur fakultativ bestraft. Die entsprechende Strafnorm can. 1390 § 2 CIC ist Thema des aktuellen »Kanon des Monats« der Würzburger Kanonistik. Zur Erfüllung der Strafnorm müssen zum einen »Behauptungen falsch, also wahrheitswidrig« und »nicht durch irgendwie geartete, rechtfertigende Begründungen getragen« sein, so die Autorin Anna Krähe. Im folgenden zeigt sie dann auch implizit eine Möglichkeit auf, wie der Tatbestand in Verbindung mit Verstößen gegen das kirchliche Datenschutzrecht einschlägig werden könnte: »Der Tatbestand ist aber auch erfüllt, wenn es sich um eine wahre Behauptung handelt, der bzw. die Täter*in diese aber nicht an die Öffentlichkeit hätte bringen dürfen, also die Veröffentlichung bzw. Verbreitung rechtswidrig ist.«

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Bistum Essen adaptiert Personalaktenordnung für alle Beschäftigte

Die Personalaktenordnung für Kleriker und Kirchenbeamte ist eine Frucht der Missbrauchsaufarbeitung in der Kirche. Viele Gutachten bestätigten, was Missbrauchsbetroffene schon lange wussten: Täter konnten dank nachlässiger und manipulativer Aktenführung versetzt werden, sei es im Bistum, sei es über Bistumsgrenzen hinaus, und Taten und Verdachtsmomente waren aus den Akten, aus der Welt.

Neben dem Essener Dom ist das Amtsblatt des Bistums zu sehen
(Bildquelle: Tuxyso / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0, CC BY-SA 3.0, Link, zugeschnitten und Montage mit dem Amtsblatt 3/2022 des Bistums Essen.)

Mittlerweile haben wohl alle Bistümer eine einheitliche Personalaktenordnung erlassen, um das zu kontern – aber damit werden natürlich nur ein Bruchteil der kirchlichen Beschäftigten erfasst: Die Mehrheit sind keine Kleriker, Kirchenbeamte die Ausnahme. Das Bistum Essen hat nun überraschend als erste Diözese eine der PAO analoge Ordnung für seine Mitarbeiter*innen erlassen: Im aktuellen Amtsblatt ist eine »Verordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bistums Essen« (hier PAO-MA abgekürzt) in Kraft gesetzt worden. Die hat überwiegend Parallelen zur bekannten PAO – aber auch einige Unterschiede.

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Austreten und ausmisten – Wochenrückblick KW 9/2022

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Bei der Recherche zur Frage nach der Kommunikation nach Kirchenaustritt habe ich die Südwest-Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair auch gefragt, ob in der Praxis eigentlich datenschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit Austritten auftreten. Ihre Antwort: »Auch in der aktuellen Welle der Kirchenaustritte hatten wir bisher noch keine Beschwerden von Betroffenen in Bezug auf einen Kirchenaustritt. Vor einiger Zeit gab es einmal den Fall eines Pfarrers, der am Jahresende nicht nur die Zahl der Taufen im Gottesdienst mitteilte, sondern auch namentlich die aus der Kirche Ausgetretenen. So etwas geht natürlich nicht, da hätten wir erhebliche Bedenken.«

Nach der aktuellen Empfehlung der katholischen Datenschutzkonferenz zu Social Media und Messengerdiensten und der deutlichen Aussage der KDSA Ost zu Telegram war es klar, dass die verbliebenen Telegram-Erlaubnisse auch nicht mehr lange Bestand haben werden. Wie angekündigt hat das Bistum Regensburg nun seine Empfehlungen überarbeitet, wie aus dem aktuellen Amtsblatt hervorgeht: »Aus Sicht des Datenschutzes können für die dienstliche Kommunikation derzeit, nicht abschließend folgende Messenger-Dienste eingesetzt werden: Threema, Ginlo.
Die Messenger-Dienste Whatsapp und Telegram erfüllen die oben genannten Kriterien nicht. Die Verwendung dieser Dienste ist daher für eine dienstliche Kommunikation datenschutzrechtlich unzulässig.«

Die KDSA Ost erinnert ans Ausmisten: »Mittlerweile dürfte den meisten bekannt sein, dass personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen nicht auf ewig aufbewahrt werden dürfen.« Der Diözesandatenschutzbeauftragte gibt praktische Tipps zur Umsetzung von Löschfristen inklusive Rechenbeispielen. Bevor man in einer kirchlichen Einrichtung jetzt aber fröhlich ans Schreddern geht, sollte lieber noch einmal überprüft werden, ob nicht vielleicht stattdessen eine Archivierungspflicht besteht – die sieht beispielsweise die katholische Archivordnung vor.

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Rechtskultur im Presbyterium – Wochenrückblick KW 8/2022

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Entscheidungen evangelischer Gerichte mit Datenschutzbezug sind nach wie vor rar. Immerhin eine mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht ist jetzt in der Evangelischen Kirche der Pfalz ergangen. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Landeskirche hatte darüber zu entscheiden, ob Mitglieder des Presbyteriums Führungszeugnisse vorliegen müssen, wie es das 2019 von der Landessynode im Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorgesehen ist. Leider wurde die Entscheidung bislang nicht veröffentlicht. Laut der Pressemitteilung der Landeskirche begründete das Gericht die Ablehnung der Klage von vier Presbytern aus Schifferstadt damit, dass der Eingriff in die persönlichen Rechte aufgrund des »übergeordneten Ziels« verhältnismäßig sei. Das gesamte Presbyterium als Kirchenleitung vor Ort sei gefragt, mit dem Thema Missbrauch vorbildlich umzugehen.

Die Tübinger Kirchenrechtlerin Sarah Röser, die in Freiburg zum kirchlichen Arbeitsrecht promoviert, hat sich in Feinschwarz mit kirchlicher Rechtskultur im Kontext der Debatte um die katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes befasst. Ihre Beobachtungen zu einer mangelnden Rechtskultur treffen nicht nur im kirchlichen Arbeitsrecht: »Da verkündet der Papst seine neuesten Gesetze in der Tageszeitung des Vatikanstaats anstatt im dafür vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan, da publizieren Diözesanbischöfe ihre Gesetze gar nicht oder fehlerhaft in ihren kirchlichen Amtsblättern, da werden Gesetze nur angewendet, wenn es den kirchlichen Autoritäten gefällt, und unterlaufen, wenn sich unerwünschte Konsequenzen ergeben. Die Liste ließe sich beliebig verlängern.« Röser fordert klare, korrekt promulgierte Normen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu dem Thema habe ich für katholisch.de mit dem Tübinger (weltlichen) Arbeitsrechtler Hermann Reichold gesprochen – der kommt überraschenderweise zu dem Schluss, dass bischöfliche Selbstverpflichtungen durchaus eine gewisse Sicherheit bieten könnten: »Wenn ein Bischof so etwas kommuniziert, dann ist das zwar nur eine freiwillige Selbstbeschränkung, die nicht in legislativer Form erfolgt. Aber es spricht exekutiv eine eindeutige Sprache.« Das ist dann aber Machtkultur, keine Rechtskultur.

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Happy Datenschutztag! Wochenrückblick KW 4/2022

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Heute feiern wir den Europäischen Datenschutztag! Das Datum wurde gewählt, weil am 28. Januar 1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde – quasi die Mutter aller internationalen Datenschutzabkommen. Das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zeichnete grundsätzlich vieles vor, was heute noch geltendes Recht ist – auch der besondere Schutz personenbezogener Daten, die »religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen« (so die Formulierung in Art. 6) war schon vorhanden. Mittlerweile sind 55 Staaten, darunter 9, die nicht dem Europarat angehören, dem Abkommen beigetreten. Wer fehlt, ist wie so oft bei Menschenrechtsabkommen der Heilige Stuhl – der Vatikan kommt immer noch ganz ohne Datenschutzrecht aus.

Ach, E-Mails: Geht nicht mit, geht nicht ohne. Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine Arbeitshilfe zum Umgang mit E-Mail veröffentlicht. Inhaltlich gibt es nicht viel Neues (auch hier gab es schon Tipps zum Umgang mit E-Mails), aber eine gute Zusammenstellung von best und worst practices. Dass ganz pauschal festgestellt wird, dass offene Mailverteiler ohne Einwilligung aller Beteiligten nur innerbetrieblich zulässig sind, ist vom Absender her verständlich, auch wenn dann doch wohl Konstellationen denkbar sind, in denen es auch so geht (wahrscheinlich wieder: dumm gelaufen mit dem unpraktikabel gelösten berechtigten Interesse im DSG-EKD). Dass E-Mails realistisch betrachtet eigentlich überhaupt nicht in Frage kommen, zeigen unumsetzbare Tipps wie dieser: »Setzen Sie technische Hilfsmittel ein, damit Empfänger, egal ob innerbetrieblich oder extern eine E-Mail nicht an Unbefugte weiterleiten können«.

Die Datenschutz-Notizen stellen einen aktuellen arbeitsrechtlichen Fall vor: Eine Kündigung einer Pfarrangestellten wegen eines Datenschutzverstoßes. Sie hatte Daten über den Pfarrer aus einer E-Mail unerlaubt weitergegeben, unter anderem an die Staatsanwaltschaft. Über die (nachvollziehbare) arbeitsrechtliche Sache hinaus ist auch interessant, dass das Urteil des LAG Köln (vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21) auf § 26 BDSG Bezug nimmt, obwohl das DSG-EKD (es handelt sich um einen Fall im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland) einschlägig wäre – das hätte in der Sache zwar nichts geändert, zeigt aber doch auf, dass das eigene Datenschutzrecht der Kirchen nicht notwendig bei staatlichen Gerichten präsent ist.

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Beschäftigtendatenschutz-Woche! – Wochenrückblick KW 45

Beim Beauftragten für den Datenschutz der EKD ist Beschäftigtendatenschutz-Woche: In zwei frisch erschienenen Flyern mit Kurzinformationen geht es um Personalakten und Informationen für Mitarbeitende. Das Papier zu Personalakten startet vage (»Unterschiedliche Teile der Personalakte unterliegen aufgrund unterschiedlicher Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.«), wird dann aber doch sehr hilfreich und listet auf, was in die Personalakte gehört, was nicht und wie damit umzugehen ist.

Das Kurzpapier »Was müssen Mitarbeitende über den Datenschutz wissen?« ist gut gemeint – aber für normale Mitarbeitende doch etwas kryptisch, da viele Fragen nur mit einem Verweis auf die Fundstelle im Gesetz beantwortet werden. Als Grundlage für betriebliche Datenschutzbeauftragte kann es aber hilfreich sein für die Planung von Schulungen. Leider zieht sich auch hier durch das Papier die ärgerliche Angewohnheit des DSB-EKD durch, Informationen nach nicht nachvollziehbaren Kriterien nur selektiv zu nennen. Dass bei der Frage nach der Veröffentlichungen von Mitarbeitendenfotos (grundsätzlich nur mit Einwilligung) der Sonderfall von Mitarbeitenden nicht erwähnt wird, bei denen das zum Stellenprofil gehört (z. B. bei Pressesprecher*innen), ist verschmerzbar. Wie in einem Papier zum Beschäftigtendatenschutz aber nur die Rechtsgrundlagen Einwilligung und Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt werden können, wo doch hier in der Regel die einschlägigen Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag und insbesondere die speziellen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz (§ 49 DSG-EKD) sind, ist unverständlich. Eine grobe Unterlassung ist es zudem, dass die Problematik von Einwilligungen im Arbeitsverhältnis und die besonderen Anforderungen an sie (auf die § 49 Abs. 3 DSG-EKD explizit eingeht) gar nicht erst erwähnt wird.

Auch im Bereich der katholischen Kirche scheint die Sommerpause jetzt vorbei zu sein. Der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte hat eine Handreichung zu Schrems II veröffentlicht und das Erzbistum Köln reiht sich ein in die Bistümer, die ein eigenes §-29-KDG-Gesetz zur Auftragsdatenverarbeitung erlassen haben. Außerdem haben die Datenschutz-Notizen über den bayerischen Tätigkeitsbericht berichtet: »kurz und brisant« ist das Urteil, ähnlich wie meines.

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Wenn die Corona-App rote Welle hat – Wochenrückblick KW 44

Taugt Fiebermessen für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz? Mit der rollenden zweiten Welle wird die Frage wieder wichtiger – und auch für Dienstgeber*innen und Mitarbeitervertreter*innen relevant: Unter welchen Bedingungen darf überhaupt bei Beschäftigen gemessen werden? Im Datenschutzblog der Kanzlei Reichert und Reichert schaut sich Matthias Herkert die Empfehlungen verschiedener Datenschutzaufsichten an und prüft, ob und wie im Rahmen des DSG-EKD Fieber gemessen werden kann. Sein Fazit: »Während das Thema in den vergangenen Monaten von Datenschützern und den meisten Aufsichtsbehörden eher kritisch gesehen wurde, kann das aktuelle Infektionsgeschehen und der im Bereich der Pflege und Betreuung völlig regelmäßige Umgang mit Risikogruppen den Einsatz entsprechender Geräte derzeit wohl rechtfertigen.«

Rückverfolgbarkeit bei Gottesdiensten bleibt ein Thema – im kommenden Wellenbrecher-Lockdown sind Gottesdienste weiterhin möglich. Die Erzdiözese Freiburg hat in ihrem aktuellen Amtsblatt eine neue Fassung der »Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise« veröffentlicht, in denen noch einmal betont wird, dass das Auslegen von Listen nicht zulässig ist. Das Referat Datenschutz des Bistums stellt ein Musterformular und Informationen zur Rechtslage in Baden-Württemberg bereit.

Gibt es eigentlich noch dienstliche Besucher*innen? Auch dafür gibt es ein Formular, das neben Rückverfolgbarkeit auch einen Covid-19-Symptom-Check beinhaltet. Außerdem stellt die Datenschutzaufsicht der Evangelischen Landeskirchen und Diakonien Sachsen und Anhalts Beschäftigteninformationen für Besuchsregelungen bereit.

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LAG Nürnberg: Kirchlicher Datenschutz vor weltlichen Gerichten

LAG Nürnberg, Aarp65 (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0.

Die katholische Kirche hat eigene Datenschutzgerichte eingerichtet, die EKD eröffnet in ihrem Datenschutzgesetz den Rechtsweg zu ihren Gerichten – man sollte denken, dass die Datenschutzgesetze von Religionsgemeinschaften für staatliche Gerichte nicht relevant wären. Das ändert sich mit einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2020 (AZ 8 Ta 36/20). Die Zusammenfassung:

Bei einem Rechtsstreit eines bei der Erzdiözese im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages angestellten Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen das kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben und nicht zu den nach KDSGO errichteten interdiözesanen Datenschutzgerichten.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, 29. Mai 2020 (AZ 8 Ta 36/20)
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