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WeiterlesenSchlagwort-Archive: Kirchenaustritt
Schließung und Pannen – Wochenrückblick KW 29/2024
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WeiterlesenKündigung nach Kirchenaustritt – mit Steuerdaten?
Auch nach der Reform der katholischen Grundordnung des kirchlichen Dienstes bleibt der Kirchenaustritt von Katholik*innen ein Kündigungsgrund. Ob das rechtens ist, entscheidet wohl bald der EuGH. Mindestens bis dahin stellt sich die Frage, wie kirchliche Arbeitgeber überhaupt vom Kirchenaustritt erfahren – und ob sie ihr Wissen verwenden dürfen.
Vorhanden sind die Daten zur Kirchenmitgliedschaft in jedem Unternehmen: In der Lohnbuchhaltung liegen die vom Finanzamt übermittelten Daten zur Kirchensteuer vor. In einem Gastbeitrag befasst sich der Leiter der KDSA Ost Matthias Ullrich damit, ob diese Daten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen dazu genutzt werden dürfen, um Kirchenaustritte arbeitsrechtlich zu sanktionieren.
WeiterlesenFranzösischer Staatsrat verneint Löschrecht für Taufbucheinträge
Auch in Frankreich müssen Kirchen Einträge aus Taufbüchern nicht löschen. Der französische Conseil d’État hat in seiner Funktion als oberstes Verwaltungsgericht am Freitag einen Einspruch gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht CNIL zurückgewiesen. Schon die Aufsicht hatte die Beschwerde eines ehemaligen Katholiken abgelehnt, seinen Taufeintrag zu löschen.
Der Staatsrat folgt mit Entscheidung dem europäischen Trend, dass das Interesse der Kirche das Interesse von Betroffenen bei der Führung von Taufbüchern überwiegt. In den vergangenen Jahren hatten europaweit Aufsichten und Gerichte diese Rechtsauffassung vertreten, zuletzt die irische Aufsicht. Die jüngst veröffentlichte gegenteilige Auffassung der belgischen Aufsicht ist weiterhin deutlich in der Minderheit. Die sehr kurz gefasste französische Entscheidung zeigt auf kleinem Raum die Argumentation für eine Ablehnung von Löschrechten im Taufbuch.
Die Entscheidung im Volltext: Conseil d’État, Beschluss vom 4. Februar 2024, Az. 461093 (ECLI:FR:CECHR:2024:461093.20240202).
WeiterlesenDie Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023
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WeiterlesenKDSGO kommentiert – Rezension Reichold/Ritter/Gohm
Die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung ist bislang nur sehr knapp kommentiert. In Sydows KDG-Kommentar findet sich eine kaum zehnseitige von Ulrich Rhode besorgte Einführung, die zudem noch auf recht wenig Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichte zurückgreifen konnte. Diese Lücke schließt nun der neue Kommentar von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian GohmAffiliate link, der die KDSGO neben der Mitarbeitervertretungsordnung und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung kommentiert.
Die Zusammenstellung wirkt auf den ersten Blick etwas wunderlich, vor allem das Nebeneinander von KAGO- und KDSGO-Kommentar ist allerdings hilfreich, und beschweren sollte man sich ohnehin nicht, wenn diese wichtige Materie Huckepack mitkommentiert wird, wo es wohl für einen Stand-alone-Kommentar nur einen zu kleinen Markt geben würde. Trotz Kinderkrankheiten: Der erste ausführliche KDSGO-Kommentar schließt eine große Lücke.
Nordsynode in der Cloud – Wochenrückblick KW 10/2023
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WeiterlesenDazugehören und wieder raus – Wochenrückblick KW 44/2022
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Gilt in einer Einrichtung eigentlich kirchliches Recht und damit kirchliches Datenschutzrecht? Das ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich kompliziert zu beurteilen. Während im katholischen Bereich oft eine »Kirchlichkeitsprüfung« anhand von mehr oder weniger konkreten Kriterien vorzunehmen ist, ist es im landeskirchlichen Bereich deutlich einfacher: Hier wird die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche über das EKD-Zuordnungsgesetz und Ausführungsbestimmungen dazu in den einzelnen Landeskirchen geregelt. Ein Beispiel dafür sind die im aktuellen Amtsblatt der Badischen Landeskirche erschienenen »Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates über die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden« – in § 5 wird auch explizit benannt, dass zur Verbindung mit der Kirche auch eine Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts gehört.
Die eigene Regelung des Datenschutzes in der katholischen Kirche ist auch in Polen umstritten. Wie in anderen Ländern ist die Frage nach Löschrechten aus Kirchenbüchern nach Kirchenaustritt hier oft Auslöser von Konflikten. Anders als die deutschen kirchlichen Datenschutzgesetze hat das polnische sogar eine eigene Norm, die Kirchenbücher explizit vom Recht auf Löschung ausnimmt. Im Juli bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht grundsätzlich die Geltung des Datenschutzdekrets der Polnischen Bischofskonferenz und die Zuständigkeit der kirchlichen Datenschutzaufsicht für seine Überwachung (Beschluss vom 14. Juli 2022, Az. III OSK 2776/2). Am Montag brachte die Gazeta Wyborcza das Thema wieder auf. Die polnische katholische Nachrichtenagentur KAI reagierte prompt mit einem Erklärstück zum kirchlichen Datenschutz, in dem auch der Grund für das Versagen von Löschbegehren aus Taufbüchern erläutert wird.
Irische Aufsicht kündigt Position zu Kirchenbüchern nach Kirchenaustritt an
Vor zwei Jahren kündigte die irische Datenschutzaufsicht in ihrem Tätigkeitsbereich für 2019 eine Prüfung der Frage an, inwiefern Kirchen die Daten ausgetretener Mitglieder gegen deren Willen verarbeiten dürfen. Die Frage hat in Irland besondere Brisanz mangels einer Möglichkeit, die Abkehr von der Kirche formell zu bestätigen. Widerstand dagegen wird unter anderem von »Atheist Ireland« organisiert.
Nun steht die Entscheidung der Aufsicht an, wie eine Sprecherin der Data Protection Commission auf Anfrage mitteilte. Demnach sei die Untersuchung in einem fortgeschrittenen Stadium, ein Entwurf der Position ist in Arbeit. Vor einer endgültigen Entscheidung wird der Entscheidungsentwurf dem Erzbischof von Dublin zugeleitet, gegen dessen Erzdiözese sich die Untersuchung formal richtete. Ein Zeitfenster konnte die Sprecherin nicht nennen, da noch nicht absehbar sei, wie umfangreich die Berücksichtigung der Rückmeldungen der Kirche sei.
WeiterlesenKommunikation nach Kirchenaustritt – so geht’s datenschutzkonform
Der Rottenburg-Stuttgarter Bischof Gebhard Fürst würde aus der Kirche Ausgetretene gerne wie früher zu Gesprächen einladen. »Ob ich das noch einmal machen kann, weiß ich nicht. Dem steht heute der Datenschutz entgegen«, sagte er im Interview mit der Südwest-Presse, das auch hier schon Thema war.
Wie immer beim Argument »geht nicht wegen Datenschutz« lohnt sich ein zweiter Blick: Geht das wirklich nicht? Und wie könnte man Prozesse so gestalten, dass das eigene Kommunikationsinteresse mit der Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz bei den Betroffenen in Einklang zu bringen ist?
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