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WeiterlesenSchlagwort-Archive: COMECE
Brüssel, Vatikan, Brasilien – Wochenrückblick KW 22/2024
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WeiterlesenBeichtstuhl und Geheimarchiv – Wochenrückblick KW 10/2024
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WeiterlesenAlle Vierteljahre wieder – Wochenrückblick KW 7/2024
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WeiterlesenEvangelische Verantwortliche – Wochenrückblick KW 4/2024
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WeiterlesenFacebook-Apokalypse nach Diktat verreist – Wochenrückblick KW 9/2023
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Nach dem forschen Vorstoß aus Bayern mit einem »Facebook-Verbot« hat sich die zweite katholische Aufsicht geäußert. Die KDSA Ost erläutert, dass der Bescheid des BfDI gegen das Bundespresseamt keine neue Rechtslage erzeugt, sondern nur die Konsequenz aus der bisherigen Bewertung der DSK ist. Die bayerische Entscheidung kommentiert er wohlwollend, aber sichtlich bemüht, die irreführende und rechtlich nicht gedeckte Rede vom »Facebook-Verbot« nicht aufzugreifen: »Auch die Datenschutzkonferenz der katholischen Datenschutzaufsichten hat wiederholt auf diese Rechtslage hingewiesen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass der Diözesandatenschutzbeauftragte für die bayrischen Bistümer ankündigt, nach einer von ihm gewährten Frist, gegen Verantwortliche vorzugehen, die weiterhin eine Facebook-Fanpage betreiben.« Für den Bereich seiner Aufsicht rät der Ost-DDSB dazu, datenschutzkonforme Alternativen zu suchen, ohne eine konkrete Offensive anzukündigen. Auch das KDSZ Dortmund hält an seiner Einschätzung fest. Beratungen und Auskünfte zum Betrieb von Facebook-Fanseiten durch die Aufsicht hätten trotz der ablehnenden Haltung in den meisten Fällen nicht dazu geführt, »dass die kirchlichen Stellen einen aus Sicht der Datenschutzaufsichten datenschutzkonformen Betrieb der Facebook-Fanpages erreicht haben bzw. die Fanpages aus diesem Grund (nicht mehr) unterhalten haben«. Die NRW-Aufsicht kündigte an, in den nächsten Monaten bei Prüfungen und Beschwerden verstärkt auf dieses Thema zu achten und gegebenenfalls zu handeln. Der BfD EKD erinnert wie zuvor schon der DSBKD an die Entschließung der evangelischen Datenschutzkonferenz. »Kirchliche und diakonische Stellen müssen demnach den datenschutzkonformen Einsatz von Facebook Fanpages nachweisen können«, heißt es ohne die Ankündigung weiterer Eskalation seitens der Behörde.
Im Publik-Forum fordert der Sprecher des Betroffenenbeirats bei der Deutschen Bischofskonferenz, Johannes Norpoth, ein Recht auf Akteneinsicht und auf individuelle Aufarbeitung für Betroffene von Missbrauch: »Um endlich für Waffengleichheit zu sorgen, müssen Betroffene und Opfer in alle Akten und Dokumente Einsicht nehmen können, die in Zusammenhang mit der Straftat und deren anschließender Vertuschung stehen – unabhängig vom Fund- und Archivort.« Das gelte besonders für die kirchlichen Archive, die sich dem staatlichen Zugriff bisher entzögen. Untersuchungen hätten gezeigt, dass Bistümer ihren eigenen Aufarbeitungskommissionen und Studieninstituten die Einsichtnahme verwehren oder massiv erschweren, selbst wenn es um anonymisierte Daten gehe. »Das Vorenthalten von Informationen, die eine lückenlose und vollständige Aufklärung von Missbrauchstaten im Raum der Kirche ermöglichen, ist quasi das i-Tüpfelchen auf der moralischen Bankrotterklärung klerikaler Bewahrer«, betont Norpoth. Der Staat müsse alle Mittel ausschöpfen trotz hoher rechtlicher Hürden: »Das umfassende Akteneinsichtsrecht muss für alle Archivstrukturen der betroffenen Organisation gelten«, fordert Norpoth.
Bislang hat sich von Seiten von Religionsgemeinschaften nur die katholische Kirche im Gesetzgebungsprozess zur geplanten EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingebracht, hat eine Informationsfreiheitsanfrage bei der Europäischen Kommission ergeben. Der Verordnungsentwurf ist aufgrund der geplanten massiven Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit (»Chatkontrolle«) hoch umstritten. Aus einer Mitschrift der Kommission aus der COMECE-Rechtskommission geht auch eine Datenschutzfrage im Kontext von Missbrauchsprävention hervor: Eine Person berichtete (wahrscheinlich aus Irland, das Treffen fand unter Chatham House Rules statt, also ohne Identifikation der Sprechenden) von den Schwierigkeiten der nationalen kirchlichen Stelle für Kinderschutz, Daten zu verdächtigen Priestern weiterzugeben: »Reference to a GDPR issue that prevents non-statutory bodies on sharing information on at-risk priests moving from parish to parish, and where the National Board set up as a central body to coordinate such information sharing is without a legal basis to access case files.«
WeiterlesenBlick in die Akten – Wochenrückblick KW 29/2022
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Das Bistum Rottenburg-Stuttgart ermöglicht nun auch die Akteneinsicht zur Missbrauchsaufarbeitung bei allen Beschäftigten. Im aktuellen Amtsblatt wurde eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in Bezug auf Personalaktendaten von Beschäftigten (OAK-DRS) veröffentlicht. Die Ordnung ist eine Premiere: Mittlerweile haben zwar mindestens 16 Bistümer Einsichtsnormen in Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamten in Kraft gesetzt, darunter Rottenburg-Stuttgart. Aber über einen Beschluss der Bistums-KODA tatsächlich alle Beschäftigten zu erfassen, auch die nicht unmittelbaren Bistumsbeschäftigten, geht weit darüber hinaus. Ob das so zulässig ist, wird sich im Streitfall vor Gericht erweisen. (Auch bei katholisch.de habe ich darüber berichtet.)
Der Jahresbericht 2021 der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE ist erschienen. Darin gibt es auch einen kurzen Abschnitt zum Datenschutz und zum Umgang mit der DSGVO (»a permanent priority of the Catholic Church in Europe«), in dem von einer Überarbeitung der internen Richtlinien für die Bischofskonferenzen der EU, die in diesem Jahr fertig gestellt werden soll. Was darin genau steht, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass es sich um das Muster-Datenschutzgesetz handelt, auf dessen Grundlage beispielsweise die polnische, die maltesische und die spanische Bischofskonferenz ihr Datenschutzgesetz erlassen haben. Außerdem erfährt man vom Datenschutz-Austauschtreffen der COMECE, von dem bereits der polnische Datenschutzbeauftragte (KIOD) berichtet hatte. Thema war außerdem die Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse und das Zusammenspiel von DSGVO und Kirchenrecht. Zudem werden datenschutzrechtliche Fälle mit Kirchenbezug gesammelt.
Bei Nebentätigkeiten entwickeln Dienstgeber häufig eine ungesunde Neugierde und haben wenig im Blick, was erforderlich ist und dass Nebentätigkeiten auch von Grundrechten geschützt sind. Da ist es sehr hilfreich, wenn die KDSA Ost eine kleine Handreichung zur Verfügung stellt, wie der Datenschutz dabei ins Spiel kommt.
Facebook auch evangelisch fraglich – Wochenrückblick KW 18/2022
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Die evangelische Datenschutzkonferenz hat sich der DSK in Sachen Facebook in vollem Umfang angeschlossen. An evangelische Stellen werden dieselben zu erfüllenden (aber laut DSK-Kurzgutachten wohl eher nicht erfüllbaren) Anforderungen gestellt wie an Stellen im Einzugsbereich der staatlichen Aufsichten. Die tatsächlichen Konsequenzen aus dem Gutachten werden aber auch hier nur angedeutet: »Es bildet für uns eine wichtige Grundlage unserer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen.« Aus von den evangelischen Aufsichten ist bislang keine Maßnahme wegen Facebook-Fanseiten bekannt.
Die Kommission der europäischen Bischofskonferenzen COMECE ist mit dem Relaunch ihrer Webseite deutlich transparenter geworden: Neben einem durchsuchbaren Dokumentenarchiv (in dem sich zu Datenschutz nur die Stellungnahme von 2011 findet, die hier bereits per Informationsfreiheitsantrag die EU-Kommission ans Licht gebracht wurde) gibt es auch eine Terminliste. Darin wird für den 19. Mai das nächste Treffen der kirchlichen Datenschutzexpert*innen angekündigt – leider keine öffentliche Veranstaltung.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT 2/2022) gibt es eine Rezension zu Sydows KDG-Kommentar von Jonas Botta. Wie die Rezension hier grundsätzlich positiv, aber doch auch mit Kritik im Detail, etwa an der Kommentierung von § 2 zum Anwendungsbereich: »Er vertritt ua, dass Daten, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person veröffentlicht worden sind, nicht vom KDG erfasst seien. Da jedoch offen bleibt, wie sich diese Ansicht zur Existenz des Erlaubnistatbestands der Einwilligung(§ 6 Abs. 1 lit. b KDG) verhält, wäre zukünftig eine weiterführende Erläuterung förderlich.«
Lobby für den »Kirchenartikel« – so haben die Kirchen die DSGVO beeinflusst
Die Europäische Union ist nicht unbedingt dafür bekannt, besonders religiös musikalisch zu sein. Dass das europäische Datenschutzrecht eine eigene Ausnahme für Kirchen und Religionsgemeinschaften hat, ist daher nicht selbstverständlich – selbst wenn die europäischen Verträge eigentlich Religionsfreiheit und die hergebrachten Selbstverwaltungsrechte der Kirchen in den Mitgliedsstaaten achten.
Klar ist: Ohne die Lobbytätigkeit der Kirchen und ohne großen Einsatz der deutschen Bundesregierung hätte es Art. 91 DSGVO (im Entwurfsstadium Art. 85) nicht in die DSGVO geschafft. Wie es dazu gekommen ist und was den Kirchen sonst noch wichtig gewesen ist, zeigen zwei erfolgreiche Informationsfreiheitsanfragen beim Justizministerium und bei der Europäischen Kommission.
Bei beiden Behörden habe ich allgemein nach Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit Datenschutz von Religionsgemeinschaften angefragt. Es zeigte sich: Datenschutz-Lobbyismus ist eine christliche Sache, in der EU sogar eine rein katholische. (Allerdings sind auch die christlichen Kirchen besonders etabliert und gut organisiert – insofern ist die Überraschung nicht allzu groß, dass es keine Angaben anderer Religionsgemeinschaften gab.)
WeiterlesenEU-Bischöfe fordern Datenschutz bei der KI-Regulierung
Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) hat sich an der Konsultation zu einem EU-Weißbuch zu Künstlicher Intelligenz beteiligt. Die Bischöfe fordern dabei allgemein einen sozialethischen Diskurs und die systematische Beteiligung von Religionsgemeinschaften ein. Die Regulierung von KI müsse sich am Gemeinwohl orientieren. In der schon im Juni eingereichten Stellungnahme werden in diesem Kontext auch Forderungen zum Datenschutz gestellt.
Die COMECE sieht Positionen mit Sorge, die eine weitreichende Flexibilität bei der Anwendung der DSGVO auf KI-Anwendungen fordern. Stattdessen macht sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 DSGVO stark, insbesondere Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz; Datenminimierung; Integrität und Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 1 litt. a), c), f) und Abs. 2 DSGVO).
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